Rechte Hetze im Netz und die Grenzen des Rechtstaats

Die Ausschreitungen in der Universitätsstadt Charlottesville im August dieses Jahres haben die US-amerikanische Öffentlichkeit aufgeschreckt und eine Debatte über das Wirken rechtsextremer Bewegungen im Internet ausgelöst. Im Zentrum stand dabei die Frage, wo die Grenzen der Redefreiheit verlaufen.

Nur wenige Tage nach den Naziaufmärschen kündigte der Massenhoster GoDaddy dem Portal „The Daily Stormer“, die bis dato mit über 300.000 registrierten Nutzern vermutlich größte Neonazi-Website der USA, den Vertrag. Wiederholt hatten sich Autoren der Seite in herabwürdigender Weise über eine Frau geäußert, die bei den Ausschreitungen ums Leben gekommen war. Die 32jährige starb, als ein mutmaßlicher Rechtsextremist mit einem Auto in eine Gruppe von Gegendemonstranten raste. Als die Seitenbetreiber daraufhin auf Google-Server ausweichen wollten, lehnte der Suchmaschinenkonzern dies ab. Das Portal tauchte daraufhin vorübergehend unter einer russischen Domain im Netz auf.

Dass die Wahl der Seitenbetreiber ausgerechnet auf Russland fiel, ist beileibe kein Zufall. Seit Jahren werben rechtsextreme Gruppierungen zunehmend im Internet um neue Sympathisanten. Dabei nutzen sie nur allzu gerne die Dienstleistungen russischer Hoster und Netzwerkanbieter. Zum einen unterliegen sie in Russland vergleichsweise wenigen Beschränkungen hinsichtlich rassistischer, antisemitischer und anderer menschenfeindlicher Äußerungen. Zum anderen sind sie damit dem Zugriff und der Strafverfolgung durch die Behörden ihrer Heimatstaaten weitgehend entzogen.

Das bedeutet allerdings nicht, dass sich mit der virtuellen Auswanderung auch das politische Wirken der Rechtsextremen ebenfalls nur auf die russische Sphäre beschränken würde – im Gegenteil: Weil dort eine Zensur ihrer Inhalte unterbleibt, können Neonazis ihre Propaganda1sogar noch ungehinderter verbreiten als anderswo. Die Internetnutzer merken in der Regel nicht, in welchem Land die Server stehen, deren Inhalte sie abrufen.

Gerade westliche Demokratien stehen damit vor gewaltigen Herausforderungen: Auf der einen Seite gibt das Internet rechtsextremen Bewegungen überaus mächtige Propagandainstrumente zur Hand. Mit vergleichsweise geringem Aufwand können sie in sozialen Netzwerken, auf Webseiten und in Chats ein weltweites Publikum erreichen. Auf der anderen Seite erschwert es das globale, nahezu grenzenlose Internet, dass die Nationalstaaten mit ihren buchstäblich begrenzten rechtsstaatlichen Mitteln gegen diese Hetze vorgehen können.

Virtuelle Hetze

Besonders anschaulich lässt sich dies am Beispiel Deutschlands zeigen. Hier hat sich die Zahl der Verfahren wegen Volksverhetzung und Verleumdung in den vergangenen Jahren vervielfacht. Wurden 2014 noch 2670 Fälle von Volksverhetzung (gemäß Paragraph 130 StGB) in Deutschland polizeilich erfasst, waren es zwei Jahre später bereits 6514 Fälle – und damit mehr als doppelt so viele.2

Verantwortlich dafür sind maßgeblich zwei Gründe: Zum einen findet rechtsradikale Propaganda inzwischen vor allem bei Facebook, Twitter und Co. statt. Dort veröffentlichte Äußerungen werden von sensibilisierten Nutzern inzwischen häufiger zur Anzeige gebracht. Auf der anderen Seite hat sich der politische Ton seit Beginn der sogenannten Flüchtlingskrise dramatisch verschärft: „Geh sterben, du schwule Sau.“ „Merkel sollte gesteinigt werden.“ „Man sollte die ganze Brut vergasen.“ – Beleidigungen, Bedrohungen und Hetze wie diese finden sich in den sozialen Netzwerken heute allerorten.3

Rasant zugenommen hat die Zahl der fremdenfeindlichen, rassistischen und anti-europäischen Anfeindungen auf dem Höhepunkt der globalen „Flüchtlingskrise“ im Sommer 2015. Gleichzeitig stiegen die Umfragewerte der rechtspopulistischen AfD steil an – auf bis zu 20 Prozent. Die Bundesregierung suchte daher händeringend nach Mitteln, mit denen sich die Hetze im Netz eindämmen lässt.

Im Herbst 2015 rief Bundesjustizminister Heiko Maas eine Task Force ins Leben, der Vertreter von Facebook, Google und Twitter sowie zahlreicher Nichtregierungsorganisationen angehörten. Gemeinsam erarbeiteten sie Empfehlungen für den Umgang mit Hassbotschaften im Netz. Diese blieben jedoch weitgehend wirkungslos: Laut einer Erhebung von jugendschutz.net von Anfang dieses Jahres löschte YouTube damals zwar immerhin rund 90 Prozent der von Nutzern gemeldeten Inhalte, Facebook allerdings nur 39 Prozent und Twitter gerade einmal 1 Prozent. 4

Per Gesetz gegen Hatespeech und Fake News

Im Juni 2017 verabschiedete der Bundestag daher das von der Regierungskoalition eingebrachte Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG). Dieser Schritt ist auch das Eingeständnis, dass die freiwillige Selbstkontrolle der sozialen Netzwerke endgültig gescheitert ist. Das NetzDG soll die Betreiber sozialer Netzwerke zwingen, sogenannte Fake News und Hassrede umgehend zu löschen.5Auf diese Weise will Maas die Meinungsfreiheit aller schützen, „denn heute werden […] durch Verunglimpfungen und Drohungen im Netz Menschen mundtot gemacht und so ihrer Meinungsfreiheit durch die Straftaten anderer beraubt.“6

Wird den Netzwerkbetreibern ein „offensichtlich rechtswidriger“ Inhalt gemeldet, haben sie 24 Stunden Zeit, diesen zu löschen. Bei Inhalten, die nicht eindeutig rechtswidrig sind, räumt das Gesetz eine Frist von sieben Tagen ein.7Nur in Ausnahmefällen darf diese Frist überschritten werden. Bei systematischen Verstößen droht den verantwortlichen Mitarbeitern ein Bußgeld in Höhe von bis zu 5 Mio. Euro; die Unternehmen können – wenn auch eher theoretisch – mit bis zu 50 Mio. Euro belangt werden.

Damit die Nutzer vermeintlich illegale Inhalte melden können, müssen die Netzwerkbetreiber ein geregeltes Meldesystem einrichten. Jedes soziale Netzwerk mit mehr als zwei Millionen Nutzern muss zudem den Behörden einen festen Ansprechpartner zur Rechtsdurchsetzung und für Auskunftsersuchen benennen. Ein Novum, das der „Gesichtslosigkeit“ von Facebook und Co. ein Ende bereitet hat.

Volksverhetzung: Lehren aus der Nazizeit

Dass die Politik energisch gegen Fake News und Hassrede im Netz vorgeht, ist zunächst einmal zu begrüßen. Denn in der Bundesrepublik sind die Grenzen der Redefreiheit deutlich enger gefasst als in den USA. Vereinfacht gesagt gilt in den Vereinigten Staaten Redefreiheit, die das Recht zur Verbreitung von Lügen einschließt, in Deutschland hingegen Meinungsfreiheit. Sie umfasst nicht jene Aussagen, die als Volksverhetzung (§ 130 StGB) oder als Verleumdung (§ 187 StGB) einzustufen sind.

Der Verleumdung macht sich schuldig, „wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist“. Im Falle einer Verurteilung droht dem Täter eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren.

Volksverhetzung nach Paragraph 130 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) betreibt jemand, der den öffentlichen Frieden stört, indem er zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt oder zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordert oder die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er Teile der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet. Darunter fällt auch die öffentliche Billigung, Verharmlosung oder Leugnung des nationalsozialistischen Völkermords an den europäischen Juden. Bei Verstoß droht eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. 8

Seinen Ursprung hat der Paragraph 130 StGB in seiner heutigen Form im 6. Strafrechtsänderungsgesetz von 1960. Die Regierung Konrad Adenauers reagierte damals mit der Neufassung des Straftatbestands auf eine Serie antisemitischer Straftaten, darunter mehrere Brandanschläge auf Synagogen.9In den folgenden Jahrzehnten ist der Paragraph immer wieder geändert und verschärft worden. 1994 wurde mit dem Verbrechensbekämpfungsgesetz schließlich das „einfache“ Leugnen des Holocausts – also ohne eine ausdrückliche Identifizierung mit der NS-Ideologie – als Volksverhetzung unter Strafe gestellt. 10

Die Einschränkung der Meinungsfreiheit

Durch die Strafdrohung gemäß Paragraph 130 StGB soll bereits im Vorfeld verhindert werden, dass ein Meinungsklima entsteht, in dem bestimmte Menschengruppen aggressiv ausgegrenzt und sie möglicherweise auch zu Opfern physischer Gewaltanwendung werden könnten.11

Den Staatsanwälten und Richtern obliegt damit die verantwortungsvolle Aufgabe, im Einzelfall das Grundrecht auf Meinungsfreiheit gegen die Wahrung des öffentlichen Friedens abzuwägen. Doch vor ebendiesem Hintergrund ist zu befürchten, dass das NetzDG mehr Schaden denn Nutzen anrichtet.

So kritisieren insbesondere Bürgerrechtler und Netzaktivisten, dass das NetzDG das Grundrecht auf Meinungsfreiheit einschränke statt es zu schützen. Der Grund: Üblicherweise beurteilen Staatsanwaltschaften oder Gerichte, ob bestimmte Äußerungen als Volksverhetzung oder als Verleumdung zu werten sind. Laut NetzDG entscheiden jedoch nun die Mitarbeiter der sozialen Netzwerke selbst darüber. Die Bundesregierung macht damit die börsennotierten Unternehmen, die bereits Partei in dem Verfahren sind, zu Richtern und Meinungspolizisten gleichermaßen.

Die Konzerne stehen damit – allein von der Fülle der Entscheidungen, die sie treffen sollen – vor einer Herkulesaufgabe: Laut einer Schätzung des Bundesjustizministeriums gehen bei den sozialen Netzwerken jährlich mehr als 500 000 Beschwerden unter anderem wegen Hasskriminalität ein. Dies entspricht etwa der Anzahl an Straftaten, die jedes Jahr in ganz Berlin erfasst werden.

Ob diese Inhalte gelöscht werden, entscheiden bei Facebook keine Juristen, sondern in der Regel „Content-Moderatoren“. In Deutschland sind dafür rund 700 Mitarbeiter der Bertelsmann-Tochter Arvato zuständig – für einen Stundenlohn, der etwas über 8,84 Euro Mindestlohn liegt. Wie am Fließband entscheiden sie darüber, welche Posts – die von der Darstellung nackter Körperteile bis zu sadistischen Gewaltvideos reichen – aus dem Newsfeed der Nutzer entfernt werden oder nicht. Als Grundlage dienten den Moderatoren dabei bislang vor allem Facebooks „Gemeinschaftsstandards“ – ein geheimer Katalog, der mehrere hundert Löschregeln umfasst.12

Fortan muss Facebook nun auch das Strafgesetzbuch heranziehen. Die Folgen liegen auf der Hand: Um Kosten und langwierige Gerichtsverfahren zu vermeiden, dürften die Moderatoren gemeldete Kommentare im Zweifelsfall eher löschen. Grund dafür sind die drakonischen Bußgelder, die wie ein Damoklesschwert über den Köpfen der verantwortlichen Mitarbeiter hängen. Eine gewissenhafte Prüfung nach Strafbarkeitskriterien ist damit ausgeschlossen.13Da die allermeisten Nutzer den Aufwand einer Klage scheuen dürften,
entstünde so eine willkürliche Löschkultur durch private
Internetdiensteanbieter, die im Widerspruch zur in Artikel 5 GG garantierten Meinungsfreiheit steht.14

Die Überlastung der Justiz

Vergeblich forderte aus diesem Grund ein breites Bündnis aus Wirtschaftsverbänden, netzpolitischen Vereinen und Bürgerrechtsorganisationen vor der Entscheidung des Bundestages, Facebook und ähnliche Unternehmen „nicht mit der staatlichen Aufgabe zu betrauen, Entscheidungen über die Rechtmäßigkeit von Inhalten zu treffen.“ Deren Durchsetzung dürfe allerdings auch „nicht an einer mangelnden Ausstattung der Justiz scheitern.“15

Gerade hier lauert jedoch das nächste Problem: Denn die Justiz in Deutschland ist schon jetzt massiv überlastet. Nach Angaben des Deutschen Richterbundes fehlen bundesweit rund 2000 Richter und Staatsanwälte insbesondere im Bereich der Strafjustiz.16Zudem gibt es noch immer keine Staatsanwaltschaft mit dem Zuständigkeitsschwerpunkt digitale Hasskriminalität.17Es wird also vermutlich noch viel Zeit und Geld erforderlich sein, um die Justiz für den Kampf gegen Hassrede ausreichend zu rüsten.

Doch selbst wenn der Rechtstaat eines Tages über ausreichend Ressourcen verfügt, um die Flut an Meldungen bewältigen zu können, ist damit nicht gesichert, dass Hassrede tatsächlich auch aus dem Netz verschwindet. Denn auch Richtern und Staatsanwälten fällt die Entscheidung schwer, was genau nach Paragraph 130 StGB strafbar ist. Sie müssen sorgfältig untersuchen, „in welchem Kontext solche Äußerungen stehen und sie im Lichte der Meinungsfreiheit, die auch drastische, zugespitzte und polemische Äußerungen schützt, interpretieren“, erklärt der Berliner Anwalt Ali B. Norouzi.18

Die kontextuelle Auslegung ist auch der Grund, warum viele Verfahren wegen Paragraph 130 StGB unterbleiben oder eingestellt werden – etwa im Fall Lutz Bachmanns, den Gründer der islamfeindlichen und rechtspopulistischen Pegida-Bewegung. Nach den sexuellen Übergriffen auf Frauen in der Kölner Silvesternacht 2015/16 unter anderem durch zahlreiche Flüchtlinge verkaufte Bachmann T-Shirts mit der Aufschrift „Rapefugees not welcome“. Der sächsische Grünen-Politiker Jürgen Kasek zeigte ihn daraufhin wegen Volksverhetzung an: Bachmann stelle Flüchtlinge pauschal als Vergewaltiger dar und heize so die fremdenfeindliche Stimmung an, begründete Kasek seinen Schritt. Die Staatsanwaltschaft Leipzig folgte dieser Ansicht nicht, sondern interpretierte Bachmanns Satz allgemeiner: Flüchtlinge, die vergewaltigen, sind nicht willkommen. Daher sah die Staatsanwaltschaft auch keinen Anfangsverdacht der Volksverhetzung.

Noch schwieriger ist die Ahndung von Volksverhetzung, wenn diese im Ausland erfolgen – allerdings aus anderen Gründen. So können Vergehen, die gemäß Paragraph 130 StGB außerhalb Deutschlands begangen werden – gleich ob von deutschen oder nichtdeutschen Staatsangehörigen – wie eine Inlandsstraftat verfolgt werden. Bedingung ist auch hier, dass sie den öffentlichen Frieden in Deutschland beeinträchtigen und die Menschenwürde von bundesdeutschen Bürgern verletzen. Dabei genügt es bereits, dass ein strafbarer Inhalt über das Internet von Deutschland aus abrufbar ist.19

Damit es jedoch zu einer Verurteilung kommt, muss die betreffende Äußerung dem Angeklagten zweifelsfrei zugeordnet und nachgewiesen werden. Dies fällt relativ leicht, wenn der Täter seine Aussagen in der Öffentlichkeit und damit vor Zeugen tätigt. Im Internet lässt sich allerdings nicht ohne weiteres belegen, ob eine bestimmte Person auch tatsächlich der Urheber einer Äußerung ist – erst recht, wenn die Betreiber der sozialen Netzwerke deutschen Strafverfolgungsbehörden die Zusammenarbeit verweigern.20

VK.com: Flucht ins russische Reich

Auch aus diesem Grund wandert der offene und organisierte Rechtsextremismus zunehmend ins sogenannte Runet ab – vor allem zu VK.com.21Das mehrsprachige soziale Netzwerk aus Russland ist zur neuen Heimat rechtsextremer Gruppierungen geworden, die aus Facebook verdrängt wurden und sich dort nun mit anderen rechten Bewegungen aus anderen Ländern verbünden.

VK.com kommt wie ein Facebook-Klon daher und wurde im Oktober 2006 von den Brüdern Pawel und Nikolai Durow unter dem Namen „vKontakte“ gegründet. Es hat über 400 Millionen russischsprachige Nutzer,22ist die populärste Website Russlands und die fünftgrößte Website weltweit. Knapp 70 Prozent der Zugriffe kommen aus dem russischen Raum; aber auch in Deutschland hat sich das Netzwerk etabliert, wenn auch in weitaus kleinerem Maßstab: Etwa zwei Prozent der Zugriffe erfolgen von hier, das entspricht rund 14 Millionen Visits im Jahr.23

Nazis, Antisemiten und Rassisten können auf VK.com ungehindert den Holocaust leugnen, die Opfer der Shoah verhöhnen, nicht-weiße Menschen sowie Jüdinnen und Juden beleidigen – auch für deutsches Publikum.24Zwar verfügt auch VK.com über Nutzungsbestimmungen, die unter anderem das Veröffentlichen rassistischer Inhalte verbieten. Doch nur in den seltensten Fall werden Einträge gelöscht. So ist in Deutschland etwa die politische Verwendung des Hakenkreuzes verboten. Auf VK.com können Nazis derartige Symbole hingegen verwenden, eine Zensur müssen sie nicht befürchten. All dies findet zudem in aller Öffentlichkeit statt: Die meisten VK-Seiten sind – anders als bei Facebook – auch von außerhalb des Netzwerks direkt abrufbar, ohne dass sich die Nutzer registrieren und anmelden müssen.

Anonymous.Kollektiv: Von Facebook zu VK.com

Auch die einst größte deutsche Facebook-Hetzseite im deutschsprachigen Internet, Anonymous.Kollektiv, wanderte im Frühjahr 2016 nach Russland aus. 25Mehr als zwei Millionen Fans hatte die Seite auf Facebook.26(Zum Vergleich: CDU und SPD kommen zusammen gerade einmal auf 300.000 Fans.)27Neben allerlei Verschwörungstheorien und russischer Propaganda betrieb Anonymous.Kollektiv auf Facebook vor allem rassistische Hetze gegen Flüchtlinge. Diese wurden beispielsweise als „notgeile, pädokriminelle Migranten-Rotte“ oder „menschlicher Müll“ bezeichnet. Zudem wurden Videofilme verlinkt, die den Holocaust verharmlosen.

Betreiber der Seite war mutmaßlich der Erfurter Mario Rönsch.28Über ihn ist nicht allzu viel bekannt: Bis mindestens 2014 soll Rönsch Mitglied der AfD gewesen sein. Er ist mehrfach vorbestraft – unter anderem wegen Betrug und Insolvenzverschleppung. In der Vergangenheit präsentierte sich Rönsch gerne mit Jürgen Elsässer, einer Galionsfigur der neurechten Szene und Chefredakteur des „Compact“-Magazins. Dessen rechtspopulistische und verschwörungstheoretische Inhalte wurden auch auf der Anonymous.Kollektiv-Seite beworben. Nachdem die Facebook-Seite von Anonymous.Kollektiv im Mai 2016 aufgrund zahlreicher Beschwerden schließlich gesperrt wurde, zog die Seite zu VK.com um.

Die Inhalte der neuen Seite stammen vor allem von der Website anonymousnews.ru, die offenkundig ebenfalls Rönsch gehört. Bis Anfang 2017 betrieb Rönsch außerdem Migrantenschreck.ru, einen Online-Shop für Waffen. In dessen Angebot fand sich unter anderem die Handfeuerwaffe MS55, mit deren „Mündungsenergie“ jeder „Asylforderer“ niedergestreckt werden könne. Der Staatsschutz tat sich schwer, den Shop zu schließen: Dessen Daten lagerten auf einem russischen Server, und die Waffen wurden von Ungarn aus vertrieben, wo sie nicht verboten sind. Erst als die deutschen Behörden direkt gegen die deutschen Kunden Rönschs vorging, machte dieser seinen Shop dicht.29

Inzwischen ist Mario Rönsch untergetaucht. Seine VK-Seite hat zwar nur 50.000 Fans, spielt in der rechtsextremen und rechtspopulistischen Community auf VK.com aber nach wie vor eine wichtige Rolle. Neben Anonymous.Kollektiv und dem Magazin „Compact“ ist auf VK.com zudem die „Identitäre Bewegung“, die AfD, der Kopp Verlag, das Portal „PI-News“, Lutz Bachmann und die von ihm gegründete „Pegida“-Organisation, zahlreiche rechte Kameradschaften sowie mehrere Pro-Hitler-Gruppen aktiv.30

In der Hand des Kremls

VK.com könnte ebenso wie Facebook gezielt gegen rassistische und antisemitische Hetze vorzugehen – säße an seinen Schalthebeln nicht der Kreml. Er hatte sich das soziale Netzwerk bereits vor Jahren angeeignet. Wie es genau dazu kam, ist nicht bekannt. Fest steht nur, dass Vkontakte-Gründer Pavel Durow ins Visier und unter den wachsenden Druck des Putin-Regimes geriet. Im April 2014 zog er sich von seinem Posten als Geschäftsführer von Vkonktakte zurück. „Nun geht die vollständige Kontrolle über Vkontakte an Igor Setschin and Alischer Usmanow“, schrieb Durow damals auf seinem VK-Profil.31

Die beiden Männer sind keine Unbekannten, ganz im Gegenteil: Alisher Usmanov ist ein in Usbekistan geborener, russischer Oligarch und größter Anteilseigner an der Investmentgruppe Mail.ru. Die Gruppe hatte bereits 2010 erste Anteile an Vkontakte gekauft, seit 2014 ist sie alleiniger Besitzer des Netzwerks.32Igor Sechin ist Vorstandsvorsitzender des Ölkonzerns Rosneft und gilt gleich nach Putin als zweitmächtigster Mann Russlands. Wie Usmanov zählt auch er zu den wichtigsten Beratern Wladimir Putins.33

Daher geht auch Roman Dobrochotow, Chefredakteur des kremlkritischen Online-Portals „The Insider“, davon aus, dass der russische Inlandsgeheimdienst FSB vollen Zugriff auf die Infrastruktur und die Inhalte des Netzwerks hat. Die russische Regierung habe allerdings wenig Interesse, die rechtsextreme Hetze zu sanktionieren, glaubt Dobrochotow. Stattdessen hätten putinkritische Nachrichten Vorrang.34

Der Kampf gegen die transglobale weiße Klasse

Den Rechtsextremen dürfte die Ignoranz des Kreml entgegen kommen. So können sie weiterhin ungehindert rassistische und antisemitische Inhalte auf VK.com posten, Einzelpersonen beleidigen und Fake News verbreiten.

Gesetze, wie der Paragraph 130 StGB, erweisen sich damit allerdings als stumpfe Waffe. Auch das NetzDG wird das Problem von Hassrede und Fake News nicht lösen, sondern vielmehr in andere Teile des Internets verdrängen. Denn rechtsextreme Bewegungen verstummen nach ihrer Verbannung aus Facebook keinesfalls, sondern passen ihre Propagandastrategie den äußeren Umständen an.

VK.com nutzen deutsche Rechtsextreme zunehmend als Radikalisierungsnetzwerk – das eine Sogwirkung bis in tief in die rechtspopulistische und rechtsextreme Szene auch anderer Länder entfaltet. Parallel dazu werben die Rechten auch auf Facebook weiter für ihr Anliegen. Um einer Zensur zu entgehen, verwenden sie Chiffren, Zahlencodes und Karikaturen.35Weg vom Westen, weg von der Lügenpresse und weg vom „Jewbook“ (Facebook-Gründer Mark Zuckerberg ist jüdischen Glaubens), lautet ihre Devise, mit der sie Sympathisanten bei Facebook ausmachen und dann auf VK.com locken. Im russischen Netzwerk werden die eintreffenden „Volksgenossen“ dann in die rechtsextrem organisierten Gruppen eingebunden.36

Die deutsche Behörden können diesem Treiben nur mehr oder weniger zuschauen. Ihnen sind die Hände gebunden, da sie von VK.com keine Nutzerdaten erhalten. Wenn überhaupt, dann kann die hiesige Polizei nur einzelne Straftaten ahnden – sofern sie die Identität der Urheber rechtswidriger Nachrichten ausmachen kann. Dies gelingt jedoch nur selten.

Es sind indes keineswegs nur Rechtsextreme aus Deutschland, die sich bei VK.com versammeln. Auch aus den USA strömen die Rechten in das soziale Netzwerk: White Supremacists, Mitglieder der AltRight-Bewegung und Neonazis.

Denn auch in den Vereinigten Staaten agieren rechte Bewegungen zunehmend im Internet. Noch in den frühen 2000er Jahren hielten etwa die Anhänger des Klu-Klux-Clans landesweit jedes Jahr dutzende Vernetzungstreffen ab. Inzwischen findet derartige Zusammenkünfte nur noch selten statt. Stattdessen haben sich die Vernetzungsaktivitäten weitgehend ins Netz verschoben.37Der Nazi-Aufmarsch in Charlottesville sollte aus diesem Grund auch den sichtbaren Beweis erbringen, dass die Bewegung nicht nur virtuell, sondern auch auf der Straße existiert.38

Der Soziologe Jessie Daniels, der zu Cyber-Rassismus forscht, warnt daher auch bereits vor der Herausbildung einer transnationalen weißen Klasse: Im World Wide Web können Rechtsextreme aller Länder nicht nur mit geringem Aufwand für ihre Zwecke werben, sondern sich obendrein mit Gleichgesinnten auf der ganzen Welt vernetzen.39

Die fatalen Folgen dieser Entwicklung veranschaulichte im Juni 2015 auf brutale Weise der US-Amerikaner Dylann Roof, als er neun Afroamerikaner während einer Bibelstunde in einer Kirche in Charleston / South Carolina erschoss. Soweit bekannt ist, pflegte Roof zuvor keinerlei Kontakte zu rechtsradikalen Bewegungen in seiner Umgebung. Stattdessen hatte er sich nach eigenen Angaben im Internet radikalisiert, als er nach „black on White crime“ googelte. Eine Suche, die sein Leben grundlegend veränderte, wie Roof in seinem „Manifest“ betont: „I have never been the same since that day“.40

Auf Anhieb wurde Roof auf der Webseite des „Council of Conservative Citizens” fündig.41Das Council propagiert die Idee der weißen Vorherrschaft und sieht Schwarze als eine „zurückgebliebene Spezies der Menschheit“. Aber auch die Inhalte des Webportals des „Daily Stormer“ las und kommentierte Roof vor seiner Tat offenbar regelmäßig.42

Um aber die gefährliche Hetze und die transnationale Vernetzung der Rechtsextremisten zu stoppen, braucht es – neben zivilgesellschaftlichem Engagement und offenem Widerspruch – vor allem auch eines: die Kooperation der privaten Hosting-Provider sowie der nationalstaatlichen Regulierungsbehörden.

Das zeigt gerade die weitere Suche des „Daily Stormers“ nach einer neuen digitalen Heimat. Denn nach den Ausschreitungen in Charlottesville firmierte das Portal nur für kurze Zeit unter einer russischen Domain. Bereits nach wenigen Stunden verweigerte die in Moskau ansässige Aufsichtsbehörde Roskomnadsor die Registrierung der Seite – der öffentliche Druck war offenbar zu groß geworden.

Damit aber hatte der „Daily Stormer“ schließlich keine andere Wahl: Die Seite zog ins Darknet um.43Dieses bietet Nutzern zwar Anonymität und Schutz vor Zensur, allerdings werden gehostete Inhalte in diesem Teil des Internets auch nicht ohne weiteres gefunden: Suchmaschinen wie Google verlinken dorthin nicht; Zugang erhält man zudem nur mit speziellen Zusatzprogrammen. Rechtsextreme Hetze, die buchstäblich vor aller Welt zu Gewalt aufruft oder diese legitimiert, ist damit zumindest erheblich erschwert.

 

Der Text erschien auf Deutsch zuerst auf Netzpolitik.org.

 

Propaganda bezeichnet die zielgerichteten Versuche, politische Meinungen und öffentliche Sichtweisen zu formen, Erkenntnisse zu manipulieren und das Verhalten in eine von den Herrschenden erwünschte Richtung zu steuern. Hate speech bezeichnet hingegen sprachliche Ausdrucksweisen von Hass mit dem Ziel der Herabsetzung und Verunglimpfung bestimmter Personen oder Personengruppen. Vgl. Was ist Propaganda?, www.bpb.de, 1.10.2011 sowie Jörg Meibauer (Hg.), Hassrede/Hate Speech: Interdisziplinäre Beiträge zu einer aktuellen Diskussion, Gießen 2013, http://geb.uni-giessen.de/geb/volltexte/2013/9251/pdf/HassredeMeibauer_2013.pdf.

Vgl. Bundeskriminalamt, Polizeiliche Kriminalstatistik 2017.

Die Hetze gegen MigrantInnen geht dabei häufig auch mit Gewalt einher. Allein 2015 zählten die Behörden tausende Angriffe und Anschläge auf Flüchtlingsunterkünfte. Vgl. Anschläge auf Asylunterkünfte haben sich 2015 vervierfacht, www.spiegel.de, 9.12.2015.

Jugendschutz.net, Zahlen zu Rechtsextremismus online 2016, Februar 2017.

„Hasskriminalität erfüllt in der Regel strafrechtliche Tatbestände wie üble Nachrede, Verleumdung oder Volksverhetzung. Erfasst werden auch falsche Nachrichten („Fake News“), soweit sie objektiv den Tatbestand einer oder mehrerer der in § 1 Absatz 3 genannten Strafrechtsnormen erfüllen, etwa die Störung des öffentlichen Friedens durch Vortäuschen von Straftaten.“ Vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken, S. 11. Paragraph 1 Absatz 3 definiert rechtswidrige Inhalte (im Sinne des Absatzes 1), „die den Tatbestand der §§ 86 (Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen), 86a (Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen), 89a (Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat), 91 (Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat), 100a (Landesverräterische Fälschung), 111 (Öffentliche Aufforderung zu Straftaten), 126 (Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten), 129 bis 129b (Bildung krimineller Vereinigungen, Bildung terroristischer Vereinigungen, Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland; Einziehung), 130 (Volksverhetzung), 131 (Gewaltdarstellung), 140 (Belohnung und Billigung von Straftaten), 166 (Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen), 184b (Verbreitung pornographischer Schriften) in Verbindung mit 184d (Zugänglichmachen pornographischer Inhalte mittels Rundfunk oder Telemedien; Abruf kinder- und jugendpornographischer Inhalte mittels Telemedien), 185 bis 187 (Beleidigung, Üble Nachrede, Verleumdung), 201a (Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen), 241 (Bedrohung) oder 269 (Fälschung beweiserheblicher Daten) des Strafgesetzbuchs erfüllen und nicht gerechtfertigt sind. Vgl. Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (Netzwerkdurchsetzungsgesetz – NetzDG), Bundesgesetzblatt, 7.9.2017.

Vgl. die Rede des Bundesministers der Justiz und für Verbraucherschutz Heiko Maas beim 22. Deutschen Richter- und Staatsanwältetag am 5. April 2017

Die Entscheidung über nicht offensichtlich rechtswidrige Inhalte können die Netzwerkbetreiber auch an eine Art freiwillige Selbstkontrolle abgeben. Eine solche „anerkannte Einrichtung der regulierten Selbstregulierung“ muss staatlich zugelassen und vom Bundesamt für Justiz überwacht werden. Gegründet, ausgestattet und betrieben wird sie jedoch von den Unternehmen. Vgl. Löschorgie droht: Bundestag beschließt Netzwerkdurchsetzungsgesetz, www.heise.de, 30.6.2017.

Vgl. Bundesgesetzblatt 2011, Teil I, Nr. 11, ausgegeben am 21. März 2011, S. 418.

Zuvor richtete sich „Volksverhetzung“ vor allem auf den Kampf sozialistischer Bestrebungen und das Anreizen „verschiedener Klassen der Bevölkerung zu Gewalttätigkeiten gegeneinander“ unter Strafe gestellt. Vgl. dazu: Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages, „Volksverhetzung“, 1.10.2009, www.bundestag.de.

Am 13. April 1994 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass die Leugnung des Holocaust nicht unter das Grundrecht der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG fällt. Bei der Holocaustleugnung handele es sich um eine „unwahre Tatsachenbehauptung“, die somit nicht zur verfassungsmäßig vorausgesetzten Meinungsbildung beitrage. Daraufhin wurde Paragraph 130 StGB im Oktober 1994 um Absatz 3 ergänzt. Der darin verwendete Begriff des Völkermords bezieht sich vor allem auf die Holocaustleugnung, da Paragraph 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuchs den Holocaust als Völkermord definiert. Vgl. BVerfGE 90, 241, 1 BvR 23/94, Absatz Nr. 40.

Die Störung des öffentlichen Friedens muss nicht tatsächlich eintreten. Als potentielles Gefährdungsdelikt stellt Paragraph 130 StGB bereits eine Handlung unter Strafe, die geeignet ist, eine Störung des öffentlichen Friedens herbeizuführen.

Vgl. Im Netz des Bösen, www.sueddeutsche.de, 15.12.2016 sowie: Facebooks Gesetz: die geheimen Lösch-Regeln, www.sueddeutsche.de, 16.12.2016.

Auch der Sonderbeauftragte der UN für die Meinungsfreiheit, David Kaye, kritisierte das NetzDG scharf. Vgl. www.heise.de, 9.6.2017.

Vgl. Mal eben den Rechtsstaat outsourcen, www.zeit.de, 30.6.2017.

Vgl. www.deklaration-fuer-meinungsfreiheit.de.

Vgl. Droht der deutschen Justiz der Kollaps?, www.augsburger-allgemeine.de, 7.4.2017.

Zum Begriff der Hasskriminalität vgl. Fragen zur polizeilichen Lagebilderstellung von Anschlägen gegen Flüchtlingsunterkünfte, BT-Drs. 18/7000, Antwort zu Frage Nr. 22 Buchst. b, Seite 17.

Was ist Volksverhetzung, www.anwaltauskunft.de, 25.07.2014, aktualisiert am 18.1.2017.

Vgl. BGH 1 StR 184/00 – Urteil vom 12.12.2000.

Eine Äußerung kann mittels der IP-Adresse zu ihrem Sprecher zurückverfolgt werden. Allerdings können zu dem Computer, dem die IP-Adresse gehört, mehrere Personen Zugang haben. Für eine Verurteilung ist es aber erforderlich, den konkreten Täter benennen zu können. Auch können Konten in sozialen Netzwerken „gehackt“ werden. Derartige (Schutz-)Behauptungen der Angeklagten müssen die Staatsanwaltschaften nachweisbar entkräften. Nur wenn ihnen dies gelingt, kann es zu einer Verurteilung kommen.

Sächsischer Verfassungsschutz: Seit einige Jahren ziehen Rechtsradikale vermehrt zu vk.vom. Vgl. www.verfassungsschutz.sachsen.de/download/VSB2016_Vorabfassung.pdf.

Die Zahl der Facebook-Konten lag 2016 in Russland dem gegenüber bei gerade einmal rund 21 Millionen. Vgl. Kevin Limonier, Silicon Moskau, in: „Le Monde diplomatique“, 8/2017, S.1.

Vgl. Facebook als Teil der „Systempresse“: Rechte machen russisches Network VK.com zum Nazi-Netz, www.meedia.de, 10.2.2016 sowie: VK: Die russische Facebook-Alternative für Neonazis, Verschwörungstheoretiker und Internethetzer, www.belltower.news, 13.7.2017.

Schätzungen zufolge gibt es in VK.vom rund 2000 nationalistische Gruppen; in den größten drei sind 17.000 Mitglieder registriert. Vgl. Sarah Kaufman, Sorry, Everyone: The “Miss Hitler” Pageant Has Been Canceled, www.vocativ.com, 20.10.2014 sowie: Olga Khazan, American Neo-Nazis Are on Russia's Facebook, www.theatlantic.com, 20.5.2016.

Die Seite hat nichts mit dem Hacker-Kollektiv Anonymous zu, das sich vor allem gegen Zensur und gegen Überwachung einsetzt. Dieses hatte sich wiederholt von der Hetzseite distanziert.

Rönsch hat eine eidesstattliche Erklärung abgegeben, dass er weder Admin noch Betreiber der Seite sei. Allerdings gibt es mehrere Zeugenaussagen, die das Gegenteil behaupten. Und bei Facebook hat sich Rönsch wohl selbst verplappert.

Stand September 2017.

Vgl. Die dunklen Seiten des Mario R., www.focus.de, 30.5.2016.

Vgl. Das Ende des Online-Waffenhandels „Migrantenschreck“, www.stern.de, 3.2.2017.

Vgl. u.a. www.vk.com/id345862506, www.vk.com/afd_rus, www.vk.com/koppverlag, www.vk.com/pinewsnet sowie: Sorry, Everyone: The “Miss Hitler” Pageant Has Been Canceled, www.vocativ.com, 20.10.2014.

Vgl. vk.com/durov?w=wall1_45624.

Bis 2013 hielt Mail.ru auch Anteile an Facebook.

Vgl. Igor Sechin: Russia’s second most powerful man, www.ft.com.

Vgl. Im VK-Netz des Druiden, www.tagesschau.de, 28.01.2017.

Vgl. Jugendschutz.net, Rechtsextreme rekrutieren auf allen Kanälen, Februar 2017.

Russisches Netzwerk VK.com: Sammelbecken für Facebook-Hetzer, www.deutschlandfunk.com, 11.2.2016.

Vgl. dazu: Heidi Beirich, White Homicide Worldwide, Southern Poverty Law Center’s Intelligence Report, www.splcenter.org, Sommer 2014.

Vgl. Vice News, “Charlottesville, Race and Terror”, www.vice.com, 21.8.2017.

Vgl. American Neo-Nazis Are on Russia's Facebook, www.theatlantic.com, 20.5.2016.

Dylann Roof Photos and a Manifesto Are Posted on Website, www.nytimes.com, 20.6.2015.

Vgl. David A. Graham, The White-Supremacist Group That Inspired a Racist Manifesto, www.theatlantic.com, 22.6.2015.

Vgl. Keegan Hankes, Dylann Roof May Have Been A Regular Commenter At Neo-Nazi Website The Daily Stormer, www.splcenter.org,21.6.2015

Vgl. die ARD-Dokumentation „Das Darknet“, www.ardmediathek.de, 9.1.2017.

Published 3 October 2017
Original in German
First published by Netzpolitik (German version); Eurozine (English version)

© Daniel Leisegang / Netzpolitik / Eurozine

PDF/PRINT

Newsletter

Subscribe to know what’s worth thinking about.

Discussion