Entrechtung und Verrechtlichung

The depoliticization of democracy?

Wir leben in paradoxen Zeiten. Die globale Ausbreitung der Demokratie geht Hand in Hand mit der Aushöhlung ihrer Substanz.1 Immer mehr innenpolitische Angelegenheiten werden dem Zugriff nationaler Parlamente entzogen. Gleichzeitig werden durch die Verlagerung von Entscheidungskompetenzen auf die Exekutive die Partizipationsmöglichkeiten von Bürgerinnen und Bürgern eingeschränkt. Der Gang zum Gericht erscheint manchmal als der einzige Weg, um willkürliches staatliches Handeln einer öffentlichen Kontrolle zu unterwerfen. Die Folge ist, dass während das Vertrauen in Politik und Politiker schwindet, in vielen Ländern das Ansehen von Richtern und Gerichten steigt – eine Entwicklung, die nicht nur die Kompetenzen der Judikative erweitert, sondern auch deren Politisierung mit sich bringt. Mir geht es im Folgenden darum, auf die Zweideutigkeit solcher Prozesse hinzuweisen, die Fragen der Entrechtung und Ermächtigung in ein neues Licht rücken.

WTO protests in Seattle, November 30, 1999, Photo: Steve Kaiser. Source:Flickr

Als Folge der Vervielfachung von Akteuren und Arenen der Herrschaftsausübung und Konfliktlösung an unterschiedlichen Schauplätzen der ganzen Welt überschreitet das Recht heutzutage Staatsgrenzen in komplexer Weise. Es ist nicht länger deckungsgleich mit dem Nationalstaat. Und während die wachsende Zahl von Formen der Konfliktlösung ebenso wie die Pluralität der normativen Ordnungen den zivilgesellschaftlichen Akteuren alternative Normen und Foren eröffnet hat, die ihren Handlungsspielraum im Kampf gegen neoliberale Politik erweitern, bringt die Heterogenität und Vielfalt dieser Normen oft auch Rechtsunsicherheit mit sich.

*

Obwohl heute mehr denn je von Transparenz und Rechenschaftspflicht die Rede ist, beobachten wir die Tendenz, dass sich internationale Finanz und Handelsorganisationen, transnationale Konzerne sowie Staaten und NGOs zunehmend ihrer Verantwortung entziehen. Die neue Architektur der Global Governance, die durch Rechtspluralismus und überlappende Souveränitäten charakterisiert ist, hat dieser Entwicklung Vorschub geleistet. Internationale Institutionen stehlen sich aus der Verantwortung für unliebsame Massnahmen, indem sie sich als machtlose Diener und Berater ihrer souveränen Mitgliedsstaaten präsentieren. Nationalstaaten wiederum rechtfertigen unpopuläre Massnahmen, indem sie externe Faktoren und Akteure dafür verantwortlich machen, sei es das Diktat des globalen Kapitals, die Brüsseler Bürokratie, die Vorschriften des Internationalen Währungsfonds (IMF) und der Weltbank oder die Bestimmungen der Welthandelsorganisation (WTO).

Besonders begrenzt ist der Spielraum von Staaten des globalen Südens, ein Terminus, der heute seine geographische Referenz verloren hat. Man könnte ihn inzwischen auf alle Staaten anwenden, die von Kredit gewährenden internationalen Finanzinstitutionen abhängig sind. Die Chance dieser subalternen Staaten, über die Regeln im internationalen System mitzubestimmen oder nationale politische Agenden autonom festzulegen, wird sowohl von aussen eingeschränkt als auch von innen angefochten, wie wir heute beispielsweise in Griechenland beobachten können. Der Staat aber ist sowohl Akteur als auch Objekt der Globalisierung. Trotz seiner Unzulänglichkeit bleibt er unverzichtbar, weil staatliche Gesetze eine Schlüsselrolle bei der Umsetzung neoliberaler Programme auf nationaler Ebene spielen. Verarmung und Entrechtung sind die Folgen. Sie stellen das Ergebnis politischer Entscheidungen dar, welche die Zerstörung der Lebensgrundlage von zahllosen Menschen bewusst in Kauf nehmen. In Indien etwa werden ganze Dörfer oder Slums zwangsumgesiedelt, um Infrastruktur- oder Bauprojekte mit ausländischen Investoren zu realisieren. Rechtliche Regelungen werden umgeschrieben, um den Abbau von Rohstoffen durch Privatkonzerne zu ermöglichen. Amtlichen Berechnungen zufolge werden in Indien seit 1947 ca. 500 000 Menschen aufgrund von Infrastrukturprojekten jährlich zwangsumgesiedelt, womit seit der Unabhängigkeit des Landes über 60 Millionen Menschen zu sogenannten “Entwicklungsflüchtlingen” im eigenen Land wurden.

Die auf diese Weise überflüssig gemachten Menschen verlieren, ohne adäquate staatliche Entschädigung, den Zugang zur Allmende (commons) in Gestalt von Wald und Weideland. Kleinbauern, Landarbeiter und Subsistenzwirtschaft betreibende Waldbewohner werden so zur Migration gezwungen und zu städtischen Slumbewohnern gemacht. Eine weitere Folge ist, dass Dorfgemeinschaften und Verwandtschaftsnetzwerke, die mangels Sozialversicherung häufig die einzige ökonomische Sicherheit darstellen, ebenfalls zerschlagen werden. Der extensive Landraub für die Errichtung von Sonderwirtschaftszonen vertreibt und enteignet die lokale Bevölkerung, deren Lebensraum per Gesetz zur Ausnahmezone erklärt wird – extraterritoriale Gebiete innerhalb von Staatsgrenzen, wo weder nationales Steuerrecht noch Arbeits- und Umweltrecht gilt. Im Zuge der Umsetzung globaler Umweltnormen wie die der Biodiversität werden nationale Naturschutzparks errichtet, die eine andere Art der Einhegung (enclosure)2 darstellen: Zugangs- und Nutzungsrechte lokaler Bewohner werden beschnitten, auch wenn sie nicht physisch vertrieben werden. Auf diese Weise geht die Verrechtlichung von immer mehr Lebensbereichen paradoxerweise mit Enteignung und mit der Erosion von Bürgerrechten einher. Als Antwort auf die wachsende Bedeutung des Rechts im Alltagsleben findet auch der Widerstand dagegen mit juristischen Mitteln statt. Welche Chancen eröffnet die Verrechtlichung in nationalen wie internationalen Arenen und welche Risiken birgt sie? Welche Auswirkungen hat die Grenzverschiebung zwischen Recht und Politik für die Demokratie?

Während das Wahlrecht in einer repräsentativen Demokratie an territoriale Nationalstaaten gebunden bleibt, wird das Recht zu skandalisieren oder anzuprangern sowohl innerhalb wie ausserhalb nationaler Landesgrenzen angewandt. Pierre Rosanvallon folgend könnte man dies als einen Bestandteil der “Gegendemokratie” bezeichnen. Sie besteht in der Skandalisierung wie Überwachung von Staaten und internationalen Institutionen durch BürgerInnen sowie in der Inanspruchnahme medialer Öffentlichkeiten und Rechtsinstanzen, um sie zur Rechenschaft zu ziehen. Auf transnationaler Ebene ist es für BürgerInnen leichter, politische Verfehlungen der eigenen Regierung zu bekämpfen, als selbst Repräsentation in internationalen Organisationen zu erlangen. Und selbst dort, wo Kollektivbeschwerden vor Instanzen wie dem Inspection Panel der Weltbank den Betroffenen Gehör verschaffen und neue Rekursmöglichkeiten auf transnationaler Ebene eröffnen, bedeutet dies bei weitem nicht, dass diese auch erfolgreich genutzt werden können. Oft mangelt es schlicht an den nötigen finanziellen Ressourcen, an Rechtsexpertise, dem Zugang zu den Medien oder zu transnationalen Netzwerken.

Infolge der gleichzeitigen Transnationalisierung und Privatisierung von staatlicher Politik und Rechtsystemen hängen die Mechanismen und Logiken der Ausgrenzung und Ermächtigung nicht nur vom staatlichen Recht ab. Die Ambiguitäten und Grenzen solcher Verrechtlichungsprozesse und der Widerstand dagegen, der sich ebenfalls in der Sprache des Rechts artikuliert, sollen hier aufzeigt werden. Erst die Schaffung von Rechtsbegriffen wie Biodiversität und geistigem Eigentum, die neue Rechtsobjekte an der Schnittstelle von Natur und Kultur konstituieren, haben zu einer neuen Form von Enteignung in weiten Teilen des globalen Südens geführt. Versuchen wir, den vielfältigen Grenzziehungen und Verschiebungen zwischen “öffentlich” und “privat” sowie “Natur” und “Kultur” nachzugehen, die im Zentrum der gegenwärtigen Dynamik von Enteignung und Entrechtung stehen. Anhand von zwei Beispielen aus Indien, die ich meiner Forschung zu diesen Themen entnehme, möchte ich exemplarisch ausloten, welche Möglichkeiten und Grenzen der Gang vor Gericht bietet, um gegen Entrechtung vorzugehen. Hierzu thematisiere ich einerseits die “listige Politik” des Staates im Zusammenspiel mit internationalen Organisationen und Konzernen und andererseits die Wahl von juristischen Mitteln als Form des politischen Protests.

Die Idee von Gemeingütern (commons) erfreut sich in der kritischen Theorie wie unter AktivistInnen wachsender Beliebtheit – nicht zuletzt seit Michael Hardt und Antonio Negris Buch Commonwealth. Letztere haben zu Recht darauf hingewiesen, dass commons nicht nur natürliche Ressourcen wie Wälder, Flüsse, Wasser und Luft umfassen. Auch gemeinsam genutzte von Menschenhand geschaffene Produkte wie Computerprogramme sollten unter diese Kategorie subsumiert werden. Die Rights-to-the-City-Bewegungen beispielsweise machen uns vielerorts darauf aufmerksam, dass städtischer öffentlicher Raum auch als Gemeingut zu gelten hat, wie etwa der massive Widerstand gegen die Privatisierung des Gezi-Parks in Istanbul vor Augen geführt hat. Je zentraler Gemeingüter aller Art für die kapitalistische Produktionsweise von Saatgut, Medikamenten, Biotechnologien oder Informationstechnologien sind, so Hardt und Negri, desto schneller werden sie kapitalistischen Eigentumsverhältnissen unterworfen und zu Waren gemacht. Was wäre notwendig, um den vereinfachenden Gegensatz zwischen privat und öffentlich bei der Verwaltung von Gemeingütern, seien es Flüsse oder Computer-Codes, zu überwinden? Wie können liebgewonnene liberale Selbstverständlichkeiten im Denken über den Staat hinterfragt werden, ohne eine Allianz mit libertären Theoretikern amerikanischer Prägung einzugehen, die unter Berufung auf Autoren wie Hayek staatliche Eingriffe nur in Ausnahmefällen befürworten und denen nicht-staatliche Governance nicht als Defekt, sondern als normativ erstrebenswerter Zustand erscheint?

Meines Erachtens bedarf es einerseits einer Infragestellung der Gleichsetzung bzw. Reduzierung von allem “Öffentlichen” auf den Staat, ohne ihn aus seiner Verantwortlichkeit für das Gemeinwohl zu entlassen. Andererseits muss man die verklärte, romantisierte Sicht auf lokale Gemeinschaften überwinden, welcher Art auch immer sie seien. Ebenso notwendig ist es, den Gegensatz zwischen Natur und Kultur zu hinterfragen, der für das moderne europäische Denken so zentral ist und welcher der Patentierung von Lebewesen zugrunde liegt. In diesem Zusammenhang möchte ich ein besonders aufschlussreiches Rechtsobjekt behandeln, das an der Schnittstelle zwischen Natur und Kultur angesiedelt ist und die konventionelle Unterscheidung dieser zwei Sphären verwischt: nämlich das Konstrukt von geistigem Eigentum.

Ein globales Netzwerk von AktivistInnen focht beispielsweise das Patent eines US-amerikanischen Chemieunternehmens an, das sich das lokale Wissen zur Herstellung von Neemöl sichern wollte, einem natürlichen Pestizid, das von Bauern in Südasien seit Jahrhunderten verwendet wird. Das Europäische Patentamt in München lehnte es ab, das traditionelle, kollektive Wissen der Bauern anzuerkennen; stattdessen wurden die Einwände eines indischen Fabrikbesitzers anerkannt, der noch vor dem US-amerikanischen Konzern ein ganz ähnliches Verfahren zur Gewinnung von Neemöl erfunden hatte. Werden Rechtsmittel im Widerstand gegen die Enteignung biogenetischer Ressourcen gewählt, engt die Sprache des angloamerikanischen Rechts und dessen Spielarten die Wahl der Argumente ein, wie das Beispiel zeigt: Denn nur individuelle Eigentumsrechte werden gesetzlich anerkannt, und einzig eine moderne technische Leistung gilt als Erfindung bzw. Innovation. Euro-amerikanisches Denken, welches einen absoluten Gegensatz zwischen Kultur und Natur konstruiert, spielt bei der Konzeption von geistigen Eigentumsrechten eine entscheidende Rolle. Neue Governance-Modelle für Gemeingüter müssen daher diese strikte Trennung überwinden, um gegen eine solche neue Art von Einhegung vorgehen zu können. Kritiker biogenetischer Patente, die sich an nationale oder internationale Gerichte gewandt haben, sind in dem Widerspruch gefangen, genau jene individuelle Eigentumsdefinition und absolute Unterscheidung zwischen Natur und Kultur akzeptieren zu müssen, die sie im speziellen Fall – sei es beim Neemöl, der südafrikanischen Hoodia-Kaktuspflanze oder beim Basmatireis – anfechten.

Die neoliberalen Rahmenbedingungen für geistige Eigentumsrechte ziehen nicht nur die Grenze zwischen öffentlich und privat neu, sie ändern auch die Definition des Eigentumsbegriffs selbst. Kritiker aus dem Norden wie aus dem Süden haben auf die Notwendigkeit hingewiesen, der Kommerzialisierung von Gemeingütern Grenzen zu setzen. Sie weisen darauf hin, dass die von der WTO definierten Rahmenbedingungen der Trade Related Intellectual Property Rights (TRIPS) nicht nur die Ernährungssicherheit und -souveränität, sondern auch die Lebensgrundlage und medizinische Versorgung lokaler Gemeinschaften in den Ländern des globalen Südens gefährden. AktivistInnen haben zudem gegen undurchsichtige Handelsgespräche und Schlichtungen bei der WTO protestiert, wo Expertengremien und Lobbyisten die Macht nationaler Regierungen beschneiden, um Einfluss auf politische Entscheidungsprozesse zu nehmen.

Aus diesem Grund versuchen die AktivistInnen das Recht wieder stärker an Fragen von Gerechtigkeit und Legitimität zu binden. Die soziale Legitimität des formalen Rechts geht verloren, wenn Gesetze, losgelöst von jeglichem Gerechtigkeitsempfinden, lediglich als Teil einer technisch definierten Good Governance und als Vehikel zur Effizienzsteigerung der Märkte gesehen werden. AktivistInnen machen zudem darauf aufmerksam, dass Europa, die USA und Japan ihre eigene Industrialisierung im 19. und frühen 20. Jahrhundert ohne Einschränkungen durch Patente vorantreiben konnten, die sie nun aber den Entwicklungsländern auferlegen. Ausserdem hat TRIPS gravierende Auswirkungen auf Sozialleistungen und die Verteilung von Ressourcen, indem einerseits die Kosten für Patente auf die Verbraucher abgewälzt werden und andererseits natürliche Rohstoffe vom Süden in den Norden abgezogen werden. Das ohnehin schon bestehende Ungleichgewicht wird so durch TRIPS zum Nachteil der Entwicklungsländer weiter verstärkt. Wie Jeremy Rifkin, Präsident der Foundation on Economic Trends, treffend formulierte, “läuft der wahre Kampf auf die Frage hinaus, ob die natürlichen Ressourcen des Planeten als gemeinschaftliches Gut erhalten bleiben oder ob dieses gemeinsame Erbe kommerziell ausgeschlachtet und zum geistigen Eigentum einiger weniger grosser Unternehmen erklärt wird”.3

Welche Rolle spielt der Staat beim Schutz von Gemeinwohl und Gemeingütern, oder welche Rolle könnte er dabei spielen? Mit dem Konzept des »listigen Staats” verlagere ich den Fokus vom Unvermögen des Staates auf die Analyse seiner Strategien. Staaten des globalen Südens sollten nicht als strukturell defizitär, sondern als Produkt ihrer Geschichte mit einer nach wie vor asymmetrischen Stellung in der internationalen Ordnung betrachtet werden. Dennoch sind sie nicht blosse Opfer ihrer Vergangenheit bzw. gegenwärtiger Globalisierungsprozesse. Der Gestaltungsspielraum von Staaten, die bei internationalen Finanzinstitutionen verschuldet sind, ist hinsichtlich der Planung und Implementierung ihrer politischen Programme zweifelsohne eingeschränkt. Doch schiene es mir ein Fehler, die Selbstdarstellung dieser Staaten hinsichtlich ihrer “Schwäche” als gegeben hinzunehmen, anstatt ihre politischen Wahlmöglichkeiten und Manövrierräume zu erkunden. Während Wohlfahrtsstaaten einst Risiken und Ressourcen in der Bevölkerung umverteilten, suchen listige Staaten heute die Verantwortung umzuverteilen. Während schwachen Staaten die Fähigkeit fehlt, die Interessen ihrer BürgerInnen zu schützen, zeigen listige Staaten entweder Stärke oder Schwäche, je nachdem, welche Interessen auf dem Spiel stehen. “List” verweist in diesem Zusammenhang nicht auf das staatliche Leistungsvermögen, sondern auf eine neue Art von Beziehung zwischen nationalen Eliten (häufig in Abstimmung mit internationalen Institutionen) und BürgerInnen. Das Konzept des listigen Staates ist für die Beschreibung einer ganzen Bandbreite von Taktiken von Nutzen, mithilfe deren der Staat mal in Erscheinung tritt und mal verschwindet.

Ich möchte nun anhand eines konkreten Falles zum Thema Biodiversitätsschutz exemplarisch auf die problematische Trennlinie zwischen Natur und Gesellschaft zurückkommen und die Notwendigkeit, sie neu zu denken, thematisieren. Diese Notwendigkeit ergibt sich vor allem aus den komplexen Folgen von Normsetzungen durch mächtige internationale NGOs im Umweltbereich, die als private Akteure von den Betroffenen kaum zur Rechenschaft gezogen werden können.

Zu einem neuen globalisierten Naturverständnis gehört nicht zuletzt auch die Idee der biologischen Vielfalt. Das Konzept der Naturschutzgebiete, das zum Kernbestand des globalen Umweltregimes gehört, wurde von der Weltnaturschutzunion (IUCN) eingeführt. Es beruht auf dem US-amerikanischen Vorbild der Nationalparks, die heute unbewohnte Naturreservate sind. Wurden früher in den Kolonien Waldgebiete von imperialen Mächten klassifiziert und ausgebeutet, so werden heute im Namen von Biodiversität ganze Gebiete im globalen Süden von privaten Akteuren neu klassifiziert und normiert. Der WWF hat inzwischen weltweit 232 “Biodiversitäts-Krisenherde” wissenschaftlich identifiziert und aufgelistet. Der Schutz dieser Gebiete, der die Lebenswirklichkeit der dort in Einklang mit der Natur lebenden Menschen völlig ausser Acht lässt, wird durch mächtige internationale NGOs vorangetrieben, die zu selbsternannten “Hütern der globalen ‘Artenvielfalt'” avanciert sind. Im Verlauf der letzten 25 Jahre hat sich die Fläche dieser Gebiete vervierfacht. In Indien erreichte ihre Ausdehnung im Jahr 2010 rund sechs Prozent der gesamten Fläche des Subkontinents mit einer Gesamtbevölkerung von ca. drei Millionen Menschen, die in diesen neu umzäunten Gebieten (enclosures) leben.

Dem Konzept der Biodiversität liegt ein antagonistisches Verhältnis zwischen Gesellschaft und Natur zugrunde, das etwa den WaldbewohnerInnen in Indien völlig fremd ist. Im neuen globalen Naturschutzregime wird Natur als eine sich selbst regulierende, unberührte Wildnis dargestellt, die durch den verschwenderischen Ressourcenverbrauch der lokalen Bevölkerung bedroht sei. Daher werden deren traditionelle Zugangs- und Nutzungsrechte eingeschränkt und ihr Wissen über die Natur als nichtwissenschaftlich disqualifiziert. Die koloniale wie postkoloniale Transformation von Landschaften in “Umwelt”, “natürliche Ressourcen”, “biologische Vielfalt” und “Naturschutzgebiete” entzieht diese Natur der Nutzung der mit ihr lebenden Bevölkerung. Diese Transformation ist daher ein eminent politischer Prozess der Beschneidung von Rechten.

Eines meiner Forschungsprojekte beschäftigt sich mit einem Programm zum Schutz biologischer Vielfalt in den Wäldern von Gir im westlichen Indien. Dieses als Naturschutzgebiet deklarierte Areal stellt den letzten intakten Lebensraum von ca. 300 asiatischen Löwen dar. Sie teilen sich das Waldgebiet mit rund 1500 Familien von Viehzüchtern, die die Kernzone des “Gir Nationalparks” nun nicht mehr betreten und das umliegende Reservat, das zum Erholungsraum für die Mittelschicht erklärt wurde, nur eingeschränkt nutzen dürfen. Gestützt auf internationale Normen, durchgesetzt von der nationalen Regierung und finanziert durch die Weltbank, verwandelte das Projekt die ansässigen Viehzüchter samt ihren Büffelherden in illegale Eindringlinge. Dies hatte zur Folge, dass den Löwen nun ihre gewohnten Beutetiere fehlten und sie daraufhin das Naturschutzgebiet verliessen, um Vieh in angrenzenden Dörfern zu reissen. Manche Löwen, die zu Menschenfressern wurden, mussten sogar erschossen werden – ein Ergebnis, das man schwerlich als erfolgreiche Artenschutzpolitik bezeichnen kann, wie mir mehrere Hirten spitzzüngig sagten. Es entbehrt nicht der Ironie, dass das über Jahrhunderte bewährte, symbiotische Verhältnis zwischen Viehzüchtern, Büffeln und Löwen, das auch den Wald geschützt hat, erst durch die Einführung von globalen Naturschutznormen zerstört wurde.

Um die Rechte der lokalen Bevölkerung zu schützen, die um ihre Existenzgrundlage bangt, setzten Aktivisten vor Gericht ausgerechnet die Umsiedlungsnormen der Weltbank strategisch ein, um das nationale Recht auszuhebeln. Denn für die Dauer des Projektes hatten die Richtlinien der Weltbank, die eine Umsiedlung der Bewohner ohne deren Zustimmung verbieten, Vorrang vor nationalem Recht. Auf der Suche nach langfristigen Lösungen starteten Aktivisten zudem eine landesweite Kampagne gegen das koloniale Prinzip der eminent domain. Dieses räumt dem Staat die Macht ein, sich kraft seiner übergeordneten Souveränität Land in seinem Hoheitsgebiet anzueignen und einer öffentlichen Nutzung zuzuführen. Die Aktivisten befürworteten stattdessen das von amerikanischen Gerichten in Umweltprozessen angewandte Prinzip des trusteeship, das den Staat nicht als Eigentümer, sondern als Treuhänder der natürlichen Ressourcen auf seinem Territorium begreift und ihm damit eine Reihe von Pflichten auferlegt. Wir haben es hier nicht nur mit einem spannenden Beispiel für die kreative Aneignung von Rechtsnormen durch nichtstaatliche Akteure zu tun, sondern auch mit einer Amerikanisierung des indischen Rechts von unten.

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Es war Pierre Bourdieu, der in Das Elend der Welt darauf hinwies, dass die Niederlage im symbolischen Kampf um Anerkennung die schlimmste Form der Enteignung und Beraubung sei. Denn materielle Not sei, wie er hinzufügt, mit dem Unrecht der Verweigerung gesellschaftlichsymbolischer Werte untrennbar verbunden. Demnach gibt es keinen archimedischen Punkt, von wo aus die diversen subtilen und oft nicht wahrnehmbaren Formen gesellschaftlicher Marginalisierung und Diskriminierung, Stigmatisierung und Exklusion auf messbare Kategorien absoluter oder relativer Armut reduziert werden können.

Enteignung und Entrechtung können das kollektive und individuelle Handlungsvermögen gleichermassen korrodieren. Ein angemessenes Verständnis von Armut muss diese in Relation zu anderen Lebensbedingungen setzen wie der Möglichkeit demokratischer Teilhabe, dem Zugang zu öffentlichen Gütern und Infrastruktur auf der einen und der Verweigerung von Bürgerrechten, Zwangsumsiedelungen und der Beraubung von Existenzgrundlagen auf der anderen Seite. In jeder dieser Konstellationen lassen sich sowohl die verschiedenen Erfahrungen mit Armut und Entrechtung erkennen als auch die unterschiedlichen Möglichkeiten politischen Handelns, die als Versuch verstanden werden können, mit allen verfügbaren Mitteln einen anderen Alltag mitzugestalten.

Spektakuläre, medienwirksame Aktionen wie die weltweiten Proteste gegen die Millenniums-Runde der WTO im Jahr 1999 sucht man im heutigen Widerstand gegen das Transatlantische Freihandelsabkommen TTIP vergebens. Trotz inhaltlicher Gemeinsamkeiten mit den damaligen WTO-Gegnern scheinen sich die Proteste mittlerweile auf die nationale Ebene zu beschränken. Es geht mir hier (wie in meiner Forschung allgemein) darum, das alltägliche, leise Leid und die strukturelle Gewalt in ihrer Verbindung mit Prozessen der Verrechtlichung ins Blickfeld zu rücken, die beinahe unbemerkt die Lebensgrundlage von Millionen von Menschen vernichten. Zugangs- und Nutzungsbeschränkungen von Gemeingütern, seien es Wälder, geistiges Gemeingut oder kollektives Wissen wie im Fall von Basmatireis oder Neemöl, führen heute eher zu Klagen vor nationalen wie transnationalen Gerichten als zu konventionellen Formen des politischen Protests.

Die genannten Beispiele machen jedoch auch die Ambivalenz transnationaler zivilgesellschaftlicher Allianzen in einer post-westfälischen Weltordnung sichtbar. Indem BürgerInnen ihre Regierungen nun umgehen und sich direkt an supranationale Institutionen wenden, erweitern sie ihre eigenen rechtlichen wie politischen Handlungsspielräume. Gleichzeitig führen die Autorität und Legitimität, die soziale Bewegungen und NGOs internationalen Institutionen verleihen, paradoxerweise auch zu einer weiteren Schwächung der Nationalstaaten, die sie eigentlich in die Verantwortung nehmen möchten. Der Staat wird künftig keine einheitliche Quelle normativer Ordnung mehr darstellen, da staatliches Recht selbst sich aus heterogenen Quellen speist. Die Existenz pluraler und sich überschneidender transnationaler normativer Ordnungen lässt die Hoffnung auf Wiederherstellung der nationalen Rechtsautonomie ebenso wie den utopischen Traum von einer übergreifenden globalen Regulierung jenseits des Staates als wenig realistisch erscheinen.

Die genannten Beispiele veranschaulichen auch das Dilemma von AktivistInnen, die zu kurzlebigen und wechselnden Allianzen mit, aber auch gegen den Staat gezwungen sind. Listige Staaten wiederum schaffen es, immer weniger Verpflichtungen gegenüber ihren Bürgern einzugehen. Zivilgesellschaftliche Akteure stehen daher vor dem Problem, dass sie die Machtbefugnisse ihrer Staaten gleichzeitig beschränken und erweitern wollen. So haben soziale Bewegungen als einstmals scharfe Kritiker des Staates den Nutzen staatlicher Souveränität wiederentdeckt, wenn es beispielsweise um die Regulierung mächtiger Konzerne und Banken geht. Das Resultat dieser selektiven pragmatischen Partnerschaften mit dem Staat ist eine “fuzzy” Politik, die post-ideologische Züge trägt. Eine Sache haben internationale Institutionen, Staaten und transnationale Bürgerbündnisse am Ende aber gemein: Sie alle müssen mehrere Öffentlichkeiten an unterschiedlichen Orten gleichzeitig ansprechen, gegensätzliche Interessen befriedigen, lokale Prioritäten mit einer Vielzahl von globalen Agenden in Einklang bringen sowie ihre Anliegen in eine weltweit verständliche Sprache übersetzen. Daraus ergeben sich zentrale Fragen hinsichtlich der Rechenschaftspflicht dieser drei Akteure vor dem Hintergrund einer äusserst ungleichen Machtverteilung in der neuen Architektur der Global Governance, in der Konzerne und Finanzmärkte immer mehr Einfluss auf die Politik gewinnen.

Diesem Beitrag liegt die Vorlesung zugrunde, welche die Autorin anlässlich ihres Amtsantritts als Rektorin des IWM am 3. März 2015 im Wiener Rathaus gehalten hat. Wir danken dem Wissenschaftsreferenten der Stadt Wien und Koordinator der Wiener Vorlesungen, Prof. Hubert Christian Ehalt, für die Erlaubnis zum Abdruck.

"Einhegung" (enclosure) bezeichnet die Umwandlung eines der allgemeinen Nutzung offen stehenden Areals (Allmende, commons) in eines der zumeist privaten Nutzung. (Anm. d. Red.)

Zitiert nach: J. F. Burns, "Tradition in India vs. a Patent in the U.S.", in: The New York Times vom 15. September 1995.

Published 23 September 2015
Original in German
First published by Transit 46 (2014/15)

Contributed by Transit © Shalini Randeria / Transit / Eurozine

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