Literatur vor Gericht: Zensur in Deutschland

Hat die Zensur derzeit Hochkonjunktur? Wann tritt etwa der Schutz der Jugend vor die Freiheit der Kunst? Anja Ohmer gibt einen kleinen Überblick über zensierte Literatur und beobachtet, dass in letzer Zeit verstärkt Privatpersonen als Ankläger bei Zensurfällen auftreten. Steht die persönliche Würde des Einzelnen über dem Interesse der Allgemeinheit und der Freiheit der Kunst?

Deutschland ist zur Zeit von der Zensur geprägt. “Der deutsche Bücherherbst findet vor Gericht statt”, titelt die Süddeutsche Zeitung Ende 2003. Wann, wie und warum Literatur sich in Deutschland vor dem Richter verantworten muss und mit welcher Begründung sie verboten oder freigesprochen wird, zeigt viel von den Wertvorstellungen der Gesellschaft. Zensorische Eingriffe in die Freiheit der Literatur sind in Deutschland kein neues Phänomen. Bücher und ihre Verfasser werden schon immer verfolgt. Erschreckend ist, dass das Phänomen der Zensur auch nach 1945 und bis heute nicht überwunden ist. Mit dem aktuellen Verbot von Maxim Billers Roman Esra erreicht die bundesdeutsche Zensur eine neue, gefährliche Dimension.

1945 bis 2004

Um die neue Qualität der Zensur in Deutschland zu fassen,, blicken wir zunächst in der Geschichte der bundesrepublikanischen Zensur zurück. Welche Werke werden mit welchen Begründungen verboten? Die Urteilsbegründungen wiederholen sich quer durch die Geschichte. Literatur soll das Sinnliche vergeistigen, verklären und veredeln. Tut sie das nicht, verführt sie mit fatalen Folgen zu sexueller Lust und schwächt damit gesellschaftliche Werte und Normen. Mit diesem juristischen Kunstbegriff will der Staat seine Bürger oder Teile der Bevölkerung vor den schädlichen Wirkungen von literarischen Texten schützen. Bücher wie Nabokovs Lolita, Rocheforts Das Ruhekissen oder D. H. Lawrences Lady Chatterly’s Lover werden in den Fünfziger- und Sechzigerjahren als obszön definiert und damit als “Schund” verboten. Der ‘Jugendbund für entschiedenes Christentum’ verbrennt 1965 öffentlich in Düsseldorf Beispiele ‘gewagter Literatur’; darunter Grass’ Die Blechtrommel, Nabokovs Lolita, Camus’ Der Fall und Kästners Herz auf Taille . Äußerungen von kirchlicher Seite, die solche Autoren als “Pestmenschen” und “Schmutzverleger” bezeichnen, stacheln das ‘gesunde Volksempfinden’ an und finden breiten Widerhall in der Öffentlichkeit. Ein Beispiel für die Voreingenommenheit und Aversion der Deutschen gegen Literatur, die sexuelle Themen behandelt, ist der Prozess von 1962 gegen Jean Genets Notre-Dame-des-Fleurs. Das Buch enthält – wie die meisten Werke des Autors – drastische und exakte Schilderungen von homosexuellen Praktiken und Lustmorden. Nachdem 1956 sein Buch Querelle bereits verboten wird, beschlagnahmt die Staatsanwaltschaft 1960 Notre-Dame-des-Fleurs. Dieser Roman wird erst 1963 nach einem langwierigen Prozess freigesprochen. Das Gericht stellt fest, dass die unsittlichen Stellen durch die Poesie und lyrische Ausdrucksfähigkeit des Dichters in den Hintergrund treten. Das Urteil zeigt, dass die deutsche Justiz von einem Kunstwerk in erster Linie erwartet, dass es sexuelle Darstellungen “verklärt” und “veredelt” oder “vergeistigt”. Auch der deutsche Nobelpreisträger Günter Grass wird als “literarischer Fachmann für Onanie” angeklagt. “Hier werden nicht nur Jugendsünden angedeutet, wie sie überall vorkommen, sondern es werden unablässig Orgien gefeiert und in säuischer Weise beschrieben.” Die Rede ist von seiner Novelle Katz und Maus. Schon Die Blechtrommel wird nach der Veröffentlichung 1959 Gegenstand öffentlichen Protestes. Die Jury des Bremer Literaturpreises entzieht nach dem Einspruch des Bremer Senats Grass den gerade verliehenen Preis mit dem Kommentar, der Inhalt der Novelle verstoße gegen die öffentliche Moral. Der Volkswartbund e.V. (Köln) erstattet Strafanzeige und bezeichnet den Text als “eindeutig unzüchtig” und als “Pornographie”. “Es geht uns um Sauberkeit und Anstand im geistigen Leben Deutschlands. Bücher vom Schlage Katz und Maus bringen uns bei allen anständigen Literaturfreunden der Welt Schande.” Der Verleger muss zehn Gutachter bemühen, darunter Enzensberger, Jens, Martini, Kaiser und Höllerer. Der zuständige Staatsminister zieht nach diesen massiven Protesten prominenter Fachwissenschaftler und Literaten den Antrag auf Indizierung zurück. Hätte Grass nicht schon durch sein Erstlingswerk Die Blechtrommel internationales Renommee errungen, wäre der Fall Katz und Maus mit großer Wahrscheinlichkeit anders verlaufen. Bedenklich stimmt nicht nur, dass immer wieder Weltliteratur angeklagt wird, sondern auch, dass durch diese Anklagen insbesondere junge, unbekannte Schriftsteller ohne prominente Gönner und finanzkräftige Verlage großen Schaden erleiden. Manche Karrieren enden bereits an diesem Punkt. Doch auch und insbesondere die Gruppe der noch nicht etablierten Schriftsteller steht unter dem Schutz der Freiheit der Kunst.

1985 erregt die Vorgehensweise des Amtsgerichts München gegen den Roman Perlen der Lust von Charles W. Fenton große öffentliche Aufmerksamkeit. Der Roman schildert amourös-frivole Abenteuer in der viktorianischen Zeit. Polizisten durchsuchen in Hundertschaften sämtliche Buchhandlungen. Sie beschlagnahmen nicht nur alle verfügbaren Exemplare des Romans, sondern vernichten auch alle Druckplatten des Bandes sowie die Kataloge und Manuskripte der Droemerschen Verlagsanstalt. Auf die Einholung eines Gutachtens zur Jugendgefährdung wird verzichtet, da der Fall für die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften, eine unabhängige Bundesoberbehörde, offensichtlich ganz klar ist. Stattdessen wird Hans-Jochen Gamm, Professor für Pädagogik an der Technischen Hochschule Darmstadt zitiert, der als “Bilanz der Sexual-Pädagogik” fordert: “Jugendliche sollten Meditation und Askese als Kräfte gebrauchen, die dem durch Überdruß und Ekel an vermarkteter Sexualität entstandenen Verschleiß des Phänomens Liebe entgegenwirken. Ohne Askese droht die Gefahr, daß Begierden mit Bedürfnissen verwechselt werden, denn die Begehrlichkeit des Menschen ist vermutlich unbegrenzt und trägt deutlich infantile Züge. Die aus Askese erwachsenen vielfältigen Leistungen müssen in ihrer Bedeutung für die menschliche Gesellschaft historisch gewürdigt werden”.1
Perlen der Lust ist noch immer verboten und nach § 184 III StGB beschlagnahmt.
Das Verbot von Henry Millers Opus Pistorum 1986 ist beispielhaft für die bundesrepublikanische Zensur. Alle Exemplare von Millers Opus Pistorum werden in einer großen Polizeiaktion, in deren Verlauf ca. 700 Polizeibeamte insgesamt 285 Buchhandlungen durchsuchen, beschlagnahmt. Das Gericht meinte, der Roman beschreibe “in reißerischer Weise die wüstesten Sexualpraktiken”. Es leitet den strafbaren Inhalt des Buches primär aus der Tatsache ab, dass das Buch ein Auftragswerk ist. Damit entschieden die Darmstädter Richter, dass Auftragsarbeiten prinzipiell keine Kunst im Sinne des Grundgesetzes sein könnten. Das Gericht sieht nicht, dass damit der größte Teil der abendländischen Kunst aus dem Schutzbereich der Kunst ausgeschlossen wird. 1988 entscheidet die Bundesprüfstelle, mit der gleichen Begründung, den Roman in die Liste der jugendgefährdenden Schriften aufzunehmen. Sie stellt fest, dass das Werk offensichtlich geeignet sei, Kinder und Jugendliche schwer zu gefährden. Verschiedene Ausgaben des Opus Pistorum sind bis heute durch die Entscheidung vom 31. März 1988 indiziert.

Der juristische Disput um die Frage, ob die literarische Beschreibung von sexuellen Dingen Kunst sein kann, durchzieht die deutsche Rechtsprechung seit Jahrzehnten. Der nie endende Rechtsstreit um Josefine Mutzenbacher – Die Lebensgeschichte einer wienerischen Dirne, von ihr selbst erzählt zeigt dies deutlich. Das Bundesverfassungsgericht stellt nach 22 Prozessjahren in seinem Beschluss vom 27. November 1990 fest, dass in dem Verfahren gegen Josefine Mutzenbacher “die Bedeutung der Kunstfreiheit nicht richtig gewürdigt sei”. Es handle sich bei dem Roman um das “Ergebnis freier, schöpferischer Gestaltung”. Man könnte die Stilmittel als eine “Persiflage auf den Entwicklungsroman” sehen und die Protagonistin als “Verkörperung männlicher Sexualphantasien deuten, die als Reaktion auf eine Erziehung gesehen werden, deren Ziel die Unterdrückung des Geschlechtlichen war”. Das Bundesverfassungsgericht hebt somit die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts und die Indizierung der Bundesprüfstelle vom 4. November 1982 auf. Der Fall ist aber durch das höchstinstanzliche Urteil nicht beendet. Das juristische Possenspiel geht erst richtig los. Am 5. November 1992 indiziert die Bundesprüfstelle Josefine Mutzenbacher erneut. Kritiker verurteilen die Entscheidung der BPS als höchst skandalös. Eine Bundesbehörde provoziert den Skandal und setzt sich bewusst und in ironisierender Weise über das höchste Gericht hinweg. Die BPS schreibt am Ende ihrer Indizierungsbegründung (Entscheidung Nr. 4274 vom 5. November 1992): “Die Aufregung, die diese Entscheidung wieder einmal unter Verlegern verursacht hat, ist im übrigen nicht nachvollziehbar. (…) Der verschiedentlich geäußerte Vorwurf, die Entscheidung sei ein ‘juristischer und politischer Skandal’ trifft die Bundesprüfstelle nicht.”

Man kann der Bundesprüfstelle mit viel Gutwilligkeit große Naivität vorwerfen. Man könnte aber auch feststellen, dass sie die Dimension und Bedeutung der verfassungsmäßig festgelegten Grundrechte nicht in ihrer vollen Tragweite erfasst und ihr damit genau der Sachverstand, den sie für sich reklamiert, abgeht. Der Mutzenbacher-Fall zeigt exemplarisch, wie die Auswirkungen für das Literatursystem in keiner Weise bedacht werden. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird schlicht ignoriert. Dieser leichtfertige Umgang mit der literarischen Freiheit setzt sich leider fort, weitere gravierende Fehler werden gemacht.

Die Indizierung von American Psycho ist ein solcher international einzigartiger Fall. Der Roman von Bret Easton Ellis wird 1991 vom Verlag Kiepenheuer & Witsch in einer deutschen Ausgabe herausgegeben. Der viel beachtete Roman wird seit seinem Erscheinen in der internationalen Tagespresse und in der Fachwissenschaft zwar äußerst kontrovers diskutiert, aber immer als ein genuines Werk zeitgenössischer amerikanischer Literatur aufgenommen. Kein einziger Literaturkritiker hat jemals die Legitimität der Veröffentlichung und die normale freie Verbreitung durch den Buchhandel in Frage gestellt. Die Bundesprüfstelle indiziert im Januar 1995 den Roman trotzdem mit der Begründung, dass er als Stellenlektüre jugendgefährdend ist. Damit könne man, so der Verlag, ganze Bibliotheken von Weltliteratur indizieren. Auffallend ist, dass die zentralen Aspekte des Romans weder in den Indizierungsanträgen noch in der Indizierungsbegründung der BPS erkannt werden. Die Folgen für den Literaturbetrieb werden schlicht ignoriert. Die jahrelangen Gerichtsverfahren werden nach mehreren Instanzen im Februar 2001 beendet. Der Verlag kann das Buch nach sechs Jahren frei bewerben und verkaufen. Der Schaden eines solchen Prozesses ist nicht nur in finanzieller Hinsicht hoch. Für kleine Verlage ist das Klagerisiko existenzbedrohend. Es stimmt bedenklich, dass Bret Easton Ellis’ Roman American Psycho in vielen Sprachen und zahlreichen Ländern der Welt erscheint, aber nirgendwo, weder in den USA noch in Europa, jemals Gegenstand eines Indizierungsverfahrens ist, außer in der Bundesrepublik Deutschland.

Das aktuelle gerichtliche Verbot von Maxim Billers Esra ist ein Beispiel für die chronische Fehlsicht auf die Literatur. Im Interesse der allgemeinen literarischen Freiheit darf man diesen Fall von Zensur nicht unbeachtet lassen, zumal er kein Einzelfall ist. Gegen Alban Nicolai Herbsts Roman Meere wird gerichtlich vorgegangen und Michael Lentz Liebeserklärung steht Ähnliches vielleicht bevor. Diesen Büchern ist gemeinsam, dass die Exgeliebten der Schriftsteller sich in den Romanen wiedererkennen. Sie fühlen sich, nicht zuletzt durch die überaus deutlichen Beschreibungen sexueller Vorgänge, in ihrer Ehre angegriffen. Wie kann es sein, dass in Deutschland Literatur, die unter die Kunstfreiheit des Art. 5 Abs. 3 fällt, verboten wird? Mit welchen Begründungen wird die grundgesetzlich geschützte Freiheit der Kunst stark eingeschränkt?

Was darf die Literatur?

Das Grundgesetz postuliert schlicht und allgemein: ‘Die Kunst ist frei’. (Art. 5 Abs. 3 GG) Da die Freiheit der Kunst einerseits nicht schrankenlos gelten kann, andererseits aber ihre Grenzen kaum normierbar sind, beschäftigt die Frage, was Literatur darf und wo ihre Grenzen liegen, das heißt, wann sie verboten wird, nicht nur Literaturwissenschaft und Kunstkritik, sondern stellt auch die Rechtsprechung immer wieder vor große Probleme. Der juristische Kunstbegriff kollidiert immer wieder mit der Kunstauffassung der Literatur. Derartige Kollisionen bleiben nicht nur auf der theoretischen Ebene, sondern haben ganz konkrete Auswirkungen auf Schriftsteller, Werk, Öffentlichkeit und Literaturbetrieb. Die Grenzen der Kunstfreiheit bleiben auch nach 55 Jahren Gültigkeit des Grundgesetz-Artikels verschwommen. Richter und Gerichte sind mit Urteilen über den Kunstcharakter von Literatur in ihrer Kompetenz überfordert. Der Gesetzestext scheint zwar eindeutig zu sein: Die Freiheit der Kunst wird – wie die Freiheit von Wissenschaft und Forschung – schrankenlos garantiert. In der rechtswissenschaftlichen Forschung wird aber gegen diese prima facie plausible, weil unmittelbar am Text orientierte Interpretation überwiegend das Argument ins Feld geführt, dass die künstlerische Entfaltung auf die Rechts- und Freiheitsansprüche anderer Rücksicht zu nehmen habe. Irgendwelchen Schranken ist die Freiheit der Kunst unterworfen. Aber welchen? Da sie im Gesetzestext nicht ausdrücklich formuliert sind, müssen sie konstruiert werden.

In Deutschland gibt es mehrere Möglichkeiten, im Literaturbereich Zensur zu legitimieren. Verbotsgründe sind hauptsächlich der Jugendschutz sowie der Ehrenschutz. Das Mutzenbacher-Urteil vom 27. November 1990 ist in der verfassungsrechtlichen Abwägung zwischen Jugendschutz und Kunstfreiheit richtungsweisend. Hier entscheidet das Bundesverfassungsgericht, dass der Kunstfreiheit ein höheres Gewicht als dem Jugendschutz einzuräumen ist. Der dominante Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes in der Frage der Abwägung zwischen Ehrenschutz und Kunstfreiheit ist das Mephisto-Urteil vom 24. Februar 1971. Die Freiheit der Kunst muss hier hinter dem Schutz der Persönlichkeit zurücktreten. Auf der Ebene des Strafrechts wird vor allem die sexualzentrierte, erotische Literatur (§ 181 StGB), die religiös-kritische (§ 166 StGB) und gewaltdurchsetzte, rassenhetzerische und politische Literatur (§ 131 StGB) verfolgt. Moral, Politik und Religion sind also Grenzen, an die die Kunstfreiheit stößt. In Deutschland gibt es neben dem Strafrecht eine verwaltungsrechtliche Verfolgung von Literatur durch eine europaweit einzigartige Institution, der “Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften” (BPS). In Österreich existiert keine vergleichbare Behörde. Die BPS hat seit ihrer Gründung 1954 weit über 15.000 Bücher indiziert. Die deutsche Prüfstelle ist eine unabhängige Bundesoberbehörde, die ausdrücklich nicht an Weisungen gebunden ist. Eine Indizierung bedeutet konkret, dass das Buch nicht mehr beworben werden darf, der Versand untersagt ist und es Minderjährigen nicht zugänglich sein darf. Ein solches Buch verschwindet faktisch vom Markt. Zur Zielscheibe des Zensors wird auch heute noch vor allem Literatur, die Sexuelles thematisiert. Literatur wird in Deutschland verwaltungsrechtlich durch Indizierung der Bundesprüfstelle, zivilrechtlich aufgrund von Gerichtsverfahren, die Bürger oder Firmen anstrengen, und strafrechtlich nach den oben genannten Paragrafen des Strafgesetzbuches zensiert.

Neue Dimension der Buchzensur

Was unterscheidet die genannten Fälle von Zensur in der bundesdeutschen Vergangenheit nun von den heutigen aktuellen Zensurfällen wie die Verfahren gegen Biller und Herbst? Die Ankläger dieser Fälle sind Privatpersonen und eben nicht der Staat. Es geht folglich nicht um den Schutz der Jugend oder der Gemeinschaft vor irgendeiner Gefährdung, sondern um den Schutz einer Person und ihrer individuellen Interessen. Für den Schriftsteller bedeutet dies, dass er sich nicht nur die Frage stellen muss, ob er für die Justiz die sexuellen Szenen hinreichend in den Gesamtstoff verwoben hat und ob das Physische genügend sublimiert, verinnerlicht und vergeistigt wurde. Er muss sich selbst überprüfen, ob er die moralischen Grenzen ausreichend beachtet hat. Er muss sich fragen, ob sein Buch die Jugend in ihren Vorstellungen von Sexualität desorientiert oder der Sexualtrieb stimuliert wird. Zusätzlich muss er nun prüfen, dass sich niemand aus seinem Umfeld in irgendeiner Form in einer Romanfigur erkennt und sich in seiner Ehre gekränkt fühlt. Der Tatbestand der Ehrverletzung ist interessanterweise unabhängig vom Wahrheitsgehalt der Schilderungen. Kann Fontane 1895 über Effi Briest noch schreiben: “Es ist eine Geschichte nach dem Leben und die Heldin lebt noch”, so hilft Biller 2003 auch der folgende Hinweis nicht weiter: “Die fiktiven Figuren dieses Romans sind angeregt durch reale Personen, aber nicht mit ihnen identisch. Die Handlung dieses Romans ist nicht die dokumentarische Darstellung tatsächlicher Vorgänge. Darum erhebt dieser Roman keinesfalls den Anspruch, die geschilderten Vorgänge könnten wahr sein oder sich so zugetragen haben.” Sein Buch Esra ist verboten.

Maxim Billers Roman ist eine große Liebes- und Trennungsgeschichte zwischen dem erfolgreichen jüdischen Schriftsteller Adam und der erfolglosen türkischen Schauspielerin Esra. Im Kern der Geschichte geht es um familiäre Verstrickungen, um die moderne Unverbindlichkeit der Liebe, um Verletzlichkeit, Trauer, Leidenschaft und Glück. Adam versucht nach dem Scheitern der Beziehung ehrlich und schonungslos aufzuarbeiten, warum er Esra geliebt hat. Es ist eine kleine Geschichte von großen Gefühlen, zugleich traurig und schön und in einer direkten und klaren Sprache verfasst, die auch Sexuelles schnörkellos schildert. Deutsche Leser können sich keine eigene Meinung bilden, denn dort ist das Buch verboten. Billers Exgeliebte und ihre Mutter sehen sich in den Romanfiguren dargestellt und fühlen sich in ihrer Ehre verletzt. In der ersten Verhandlung wird ein Veröffentlichungsverbot angekündigt und eine einstweilige Verfügung erlassen. Der Verlag gibt daraufhin eine “geweißte” Auflage heraus, in der alle Hinweise auf die türkische Herkunft und alle Straßennamen Münchens ausgelassen werden. Aber auch diese Fassung wird von den Klägerinnen nicht akzeptiert. Damit bleibt auch die zensierte Fassung des Buchs verboten.

Wie unterscheiden sich die Fälle der Vergangenheit von diesem und ähnlichen aktuellen Zensurfällen? Sind die Schriftsteller direkter geworden oder die Betroffenen empfindlicher? Ist es lediglich eine medienrechtliche Modeerscheinung? Wer verdient an diesen Fällen? Findet hier von der Öffentlichkeit weitgehend unbemerkt ein juristischer Paradigmenwechsel statt? In vielen neuen Zensurfällen beziehen sich die Kläger auf eine Verletzung ihrer persönlichen Ehre, die als Begriff weder gesellschaftlich noch juristisch klar definiert ist und trotzdem beispielsweise durch Art. 1 GG geschützt wird. Der Schutz des Individuums vor immateriellen Schäden wie Beleidigung, Herabwürdigung, Abwertung, übler Nachrede etc. ist darüber hinaus auch durch verschiedene Strafrechtsparagrafen geregelt. Neben der Literatur stehen auch Kritik, Kabarett und Satire mit der Verbindung zwischen Dichtung und Wahrheit immer auf dem schmalen Grad zwischen verbotener Ehrverletzung und geschützter Äußerungs- und Kunstfreiheit. Im Einzelfall muss zwischen diesen Gütern abgewogen und über die Strafbarkeit diesbezüglicher Äußerungen oder Publikationen entschieden werden. Die klassische Form der “Ehrverletzung” bezieht sich vornehmlich auf charakterliche Fehler oder Fehlverhalten, das den davon betroffenen und damit öffentlich identifizierten Personen nachgesagt wird. Jetzt tritt ein weiteres Motiv hinzu: die Veröffentlichung sexueller, erotischer Intimitäten, die weit eher der Wahrheit zugeschrieben werden als der Annahme, der Autor habe von seiner künstlerischen Freiheit und Fantasie Gebrauch gemacht.

Dichtung und Wahrheit: Das Mephisto-Urteil

Der so genannte “Mephisto-Beschluss” ist der tragende und dominante Beschluss in der deutschen Rechtsprechung zur Kollision von Kunstfreiheitsgarantie und Persönlichkeitsschutz. Er ist bis zum heutigen Tag richtungsweisend für die richterliche Spruchpraxis. In der Diskussion haben auch die abweichenden Stellungnahmen ihren Stellenwert behalten. Das Bundesverfassungsgericht stellt mit dem Beschluss von 24. Februar 1971 die Kunstfreiheit unter die Ehrverletzung. Sollte der Fall Esra vor dem Bundesverfassungsgericht verhandelt werden, so könnte sich diese Haltung nun ändern. Worum ging es in diesem Fall?

Klaus Mann veröffentlichte 1936 im Exil den Roman Mephisto. Roman einer Karriere. Der Roman schildert den Aufstieg des hoch begabten Schauspielers Hendrik Höfgen, der seine politische Überzeugung leugnet und alle menschlichen und ethischen Bindungen abstreift, um im Pakt mit den Machthabern des nationalsozialistischen Deutschland seine künstlerische Karriere zu machen. Der Romanfigur Höfgens dient Klaus Manns ehemaliger Schwager Gustav Gründgens als Vorbild und typischer Vertreter des intellektuellen Mitläufertums. Peter Gorki, der Adoptivsohn und Erbe von Gründgens, hat 1964 ein Veröffentlichungsverbot für den Roman erwirkt. Der Verleger des Buches führt danach gegen die Entscheidung Verfassungsbeschwerde. Das Verfassungsgericht kommt nach grundsätzlichen Erwägungen zu Inhalt und Grenzen der Kunstfreiheit, zu der Auffassung, dass die Kunstfreiheit in diesem Fall hinter dem Schutz der Persönlichkeit zurücktreten muss und dass somit das Verbot des Buches gerechtfertigt ist. Die Richter sehen es im Falle einer Kollision der Kunstfreiheit mit dem Persönlichkeitsrecht als nicht so entscheidend an, dass Persönlichkeitsdaten verwendet werden, entscheidend sei die Vermengung von realen und fiktiven Elementen. Für die Lösung sei es relevant, ob und inwieweit das ‘Abbild’ gegenüber dem ‘Urbild’ durch die künstlerische Gestaltung des Stoffes und seine Ein- und Unterordnung in den Gesamtorganismus des Kunstwerks so verselbstständigt erscheint, dass das Individuelle, Persönlich-Intime zu Gunsten des Allgemeinen, Zeichenhaften der Figur ‘objektiviert’ ist. Im Urteil heißt es: “Wenn eine solche, das Kunstspezifische berücksichtigende Betrachtung jedoch ergibt, daß der Künstler ein ‘Portrait’ des ‘Urbildes’ gezeichnet hat oder gar zeichnen wollte, kommt es auf das Ausmaß der künstlerischen Verfremdung oder den Umfang und die Bedeutung der ‘Verfälschung’ für den Betroffenen oder für sein Andenken an.”2

Das Bundesverfassungsgericht findet bei der Anwendung der Gesetze auf den Mephisto-Roman zu dem Beschluss, dass das ‘Abbild’ Höfgen gegenüber den ‘Urbild’ Gründgens durch die künstlerische Gestaltung des Stoffes und seine Einbildung in die Gesamtstruktur des Romans nicht verselbstständigt genug und in der künstlerischen Ausführung nicht ausreichend ‘transzendiert’ sei. Damit trete das Individuelle, Persönlich-Intime nicht ausreichend zu Gunsten des Allgemeinen, Zeichenhaften der ‘Figur’ zurück. In ihrer abweichenden Stellungnahme zu dem Urteil macht Richterin Rupp von Brünneck auf den Widerspruch aufmerksam, dass das Gericht dem Autor einerseits den Vorwurf mache, er habe zu stark verfremdet, d.h. seinen Protagonisten mit erdichteten Charakterzügen und Verhaltensweisen ausgestattet, die dem realen Gründgens nicht entsprächen, und gleichzeitig mache man Klaus Mann den Vorwurf, er hätte zu wenig verfremdet. Richter Stein bemängelt, dass die einseitig an der Realität orientierte Betrachtungsweise wohl einer Dokumentation oder einer Biografie angemessen sei, nicht aber einem Roman, der keine wahrheitsgetreue Schilderung der Realität zum Ziel habe. “Die künstlerische Darstellung kann deshalb nicht am Maßstab der Welt der Realität, sondern nur an einem kunstspezifischen, ästhetischen Maßstab gemessen werden.”3 Die Problematik des Mephisto-Beschlusses zeigt sich hier sehr deutlich. Auch im Fall Esra geht es um diese Güterabwägung zwischen Ehrverletzung und Kunstfreiheit, um die Problematik von Erkennen und Verfremden der Protagonistin und ihres Umfeldes.

Noch bis vor kurzem wurde von Privatpersonen kaum gegen literarische Werke vorgegangen. Der Fall Biller zeigt, dass sich dies, von der Öffentlichkeit nahezu unbemerkt, entscheidend ändert. Persönlichkeitsschutz und Kunst- bzw. Meinungsfreiheit stehen einander eigentlich gleichberechtigt gegenüber. Kann der Staat Schriftstellern verbieten, die Erfahrungen ihres Lebens und die Erfahrung ihrer Umwelt in ihren Romanen zu verarbeiten?

Redefreiheit ist das Leben (Salman Rushdie)

“Was ist die Arbeit eines Schriftstellers?”, fragt Maxim Biller in seiner Stellungnahme für das Landgericht München zum Prozess um Esra. “Inspiriert und beseelt von der Wirklichkeit, in der er lebt und die er erlebt, erschafft er Fiktionen, die wir Erzählung, Roman, Novelle oder Gedicht nennen …” Jeder Schriftsteller greift auf Erfahrungen zurück, Leben ist immer Material für Bücher; entzieht man das, entzieht man jede Grundlage für die schriftstellerische Arbeit. Alle großen Schriftsteller, sei es Goethe, Proust, Thomas Mann, Büchner etc. greifen auf das Leben zurück, auf ihr Leben. Das Verfassungsurteil erfasst dies und definiert das Wesen der künstlerischen Betätigung als “die freie schöpferische Gestaltung, in der Eindrücke, Erfahrungen, Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden. Alle künstlerische Tätigkeit ist ein Ineinander von bewußten und unbewußten Vorgängen, die rational nicht auszulösen sind. Beim künstlerischen Schaffen wirken Intuition, Phantasie und Kunstverstand zusammen; es ist primär nicht Mitteilung, sondern Ausdruck und zwar unmittelbarster Ausdruck der individuellen Persönlichkeit des Künstlers.”4 Hier aber verlangt man ein rationales Trennen von bewussten und unbewussten Vorgängen und verweigert Biller diesen unmittelbaren Ausdruck seiner Persönlichkeit. Man gestattet ihm die Auseinandersetzung mit seiner Sicht auf seine Umwelt nicht. Ist Kunst in einem solchen realitätsfernen luftleeren Raum überhaupt möglich? Wenn Biller, wie viele Schriftsteller, nicht anders als mit autobiografischen Bezügen schreiben kann, hindert diese Einschränkung den Schriftsteller nicht zusätzlich an der freien Ausübung seines Berufes?

Deutsche Gerichte differenzieren nicht ausreichend zwischen dem biografischen Sachbuch, welches auf Authentizität, Faktizität oder wie im vergangenen Herbst rein auf Sensation abzielt, und einer Romanform, die autobiografische und fiktive Elemente miteinander verflechtet; eine jahrhundertealte Tradition der Literatur. Das richterliche Verbot von Bohlens biografischem Prominentenklatsch ging medienwirksam durch die Presse. Herbert Grönemeyer und Reinhold Messner klagen gegen ihre Biografen, gegen die Biografien von Susanne Juhnke und ‘Naddel’ liegen einstweilige Verfügungen vor. Leute kaufen diese Bücher wegen der prekären Stellen und die einstweilige Verfügung wirkt wie ein Gütesiegel. Zensur ist in diesen Fällen werbewirksam und auflagenfördernd. Diejenigen, die sich in ihrer Ehre angegriffen fühlen und die gegen diese Druckerzeugnisse Verfügungen einreichen, stehen selbst im medialen Intimitätenzirkus. Sind die Klagen in der Rubrik ‘Sachbuch’ noch nachvollziehbar, denn eine Biografie oder Autobiografie über existierende Personen sollte als Sachbuch nachweisbar wahrheitsgetreu sein, so lenken diese Vorgänge die Aufmerksamkeit der literarischen Öffentlichkeit von jenen Prozessen ab, die wirkliche Eingriffe in die Freiheit der Literatur sind.
Im Fall Biller steht Ehrverletzung durch Vertrauensbruch gegen Kunstfreiheit und Recht auf freie Berufsausübung. Das Gericht wird sehr sorgfältig abwägen müssen. Es geht um die grundsätzliche Frage, wie der Staat die Freiheit der Leser und des Autors gegenüber dem Interesse eines Individuums stellt. Wiegt der individuelle Schutz höher als die Freiheit einer Gemeinschaft? Zählt es nicht zum allgemeinen Lebensrisiko einer Schriftsteller-Geliebten, dass diese Liebe vom Autor nicht nur gedanklich, sondern auch künstlerisch verarbeitet wird? Kann man für eine Liaison mit einem Schriftsteller den Schutz des Staates in Anspruch nehmen? Ist das noch verhältnismäßig? Ist dies nicht der Preis, den der Einzelne für eine freiheitliche Gesellschaft zahlen muss?

Im Fall der französischen Autorin Nadine Trintignant, die den Mord an ihrer 41-jährigen Tochter Marie schriftstellerisch verarbeitet hat, klagt der Mörder, ihr Lebensgefährte Cantat gegen das Buch. Bertrand Cantat, ein bekannter Sänger, hat Ende Juli 2003 ihre Tochter Marie so brutal geschlagen, dass die Frau ins Koma fiel und an den Verletzungen starb. Cantats Anwalt will die Auslieferung des Buchs Ma Fille, Marie gerichtlich stoppen. Es sei ein Fall von Vorverurteilung, da der Prozess noch nicht abgeschlossen sei. Das ganze Buch sei ein Verbrechen, sagt der Anwalt. Aber sein Antrag auf einstweilige Verfügung wurde abgelehnt. Nadine Trintignant benennt die Fakten konkret, sie nennt nur nicht Cantats Namen. Er wird als “der Mörder” bezeichnet. Im Buch schreibt die Mutter an ihre Tochter: “Er war groß und kräftig, dein Mörder, und du warst klein und zart. Er hat dich mit Leichtigkeit gestoppt in deinem Lebenslauf. Er wollte dich auslöschen, damit dich kein anderer mehr sieht …”

Der Mutter wird in diesem Fall zugestanden, den Schmerz und ihre subjektive Sicht in dieser Form zu verarbeiten. Das Gericht in Paris erkennt eine “kathartische Funktion” des Buchs, das im Oktober 2003 mit 140.000 Exemplaren vorgelegt wurde.

Ist es nicht auch ein Persönlichkeitsrecht des Menschen, ein Buch über sich selbst zu schreiben, sich mit seiner eigenen Individualität, mit dem eigenen Schmerz, mit der eigenen Geschichte auseinander zu setzen? Ist die Verletzung von jemandes Ehre, der sich eigentlich erst durch die Veröffentlichung verletzt fühlt, höher zu werten als der Persönlichkeitsschutz des Schriftstellers und die Freiheit der Literatur? Das Gericht muss entscheiden, ob der Ehrbegriff überwiegend im Sinne der statisch-konstanten Menschenwürde zu sehen ist oder ob vielmehr ein sozialer und damit dynamisch-wandelbarer Ehrbegriff, der sich vornehmlich aus dem sozialen Verhalten des Individuums ergibt, zu Grunde liegt. Es wird in seiner Entscheidung bedenken müssen, dass die Freiheit aller Leser letztlich dem Gefühl eines Individuums gegenübersteht, das sich selbst erkannt und dargestellt sieht. Wer aber kennt Esra tatsächlich? Ist sie eine Person öffentlichen Interesses, dann muss sie mehr ertragen können. Ist sie es nicht, dann ist der Kreis der Menschen, der sie kennt und überhaupt erkennt, ohnehin begrenzt. Es spielt abgesehen davon für den Leser ohnehin keine Rolle, ob Esra tatsächlich existiert oder ein Fantasieprodukt ist. Erst durch den Gerichtsprozess interessiert man sich dafür, wer hinter der Romanfigur Esra steht. “Esra” stellt sich damit mehr in die Öffentlichkeit, als Biller es je tun könnte.
Die Frage nach Fiktion und Realität stellt sich neu: Wie wahr ist Fiktion und wie fiktiv ist die Wahrheit? Romane, die in fiktive und reale Bestandteile dividiert werden, werden unlesbar. Was mit Billers Roman geschieht, ist die effektivste Form der Entliterarisierung. Ist es im Übrigen nicht ein naiver Anspruch, der Autor wolle alles so darstellen wie es eigentlich gewesen war? Darf die Realität eines Kunstwerkes, die sich vorwiegend auf der ästhetischen Ebene befindet, an außerkünstlerischen Maßstäben gemessen werden? Gelten für eine Biografie oder eine Dokumentation nicht andere Maßstäbe als für einen Roman? Reine Fakten brauchen aus literaturwissenschaftlicher Sicht immer die wertende, sichtende, strukturierende Hand des Autors und die veranschaulichende, verlebendigende, konkretisierende Imagination des dichterischen Ichs. Fiktion entsteht nach Iser durch Selektion und Kombination, da die Geschichte als Erzählung eigene poetische Instrumentarien braucht, um ihre Vergegenwärtigungsarbeit gegenüber den Lesern zu erreichen. Das Darstellungsziel ist nicht die äußere Wahrheit der Fakten, sondern die innere Wahrheit der gezeigten Fiktionen. Die Grenze zwischen Faktizität und Fiktionalität ist im literarischen Werk grundsätzlich fließend. Ein Auseinanderdividieren von Fakten und Fiktion ist an sich schon widersinnig. Große Kunst spricht immer von der Welt und enthält ein Stückchen von ihr.

Der Index on Censorship thematisiert das problematische Verhältnis zwischen den Verfassungsgütern Persönlichkeitsschutz und Kunst- bzw. Meinungsfreiheit auf britisch- ironische Art. Zur Feier des 25. Geburtstags 1997 wurde am Eingang ein “SELF censorship KIT” mit Gebrauchsanweisung verteilt:
1. Schreiben Sie frei auf, was immer Ihnen einfällt.
2. Schauen Sie sich an, was Sie geschrieben haben. Sind Sie sicher, dass Sie niemanden beleidigt haben?
3. Prüfen Sie noch einmal. Leider ist doch irgendjemand irgendwo beleidigt. Sofort ausradieren.
4. Oh je, jetzt ist wieder einer beleidigt – weil Sie es ausradiert haben. Fangen Sie bitte von vorne an.
Wie kann Kunst unter solchen Bedingungen entstehen? Erstickt der Schutz der persönlichen Ehre des Individuums nicht letztlich die Freiheit der Allgemeinheit? Die Grundintention des Grundgesetzes ist der Schutz des Individuums vor dem Staat. Jetzt reicht das Ehrempfinden eines einzelnen Bürgers aus, was den Institutionen des Staates versagt werden soll. Muss die Verfassung in einem solchen Fall die Freiheit der Kunst nicht nur vor dem staatlichen Eingriff, sondern auch gegen den Zugriff des sensiblen Einzelnen schützen?

Die persönliche Würde ist zweifellos ein hohes und schützenswertes Gut. Individuelle Freiheit beinhaltet aber auch persönliche Verantwortung. Dies bedeutet persönliche Verantwortung für das eigene Handeln, für das eigene Leben und darüber hinaus auch verantwortungsvolles Umgehen mit dem Recht. Die ausufernde Macht des Individuums über die Gemeinschaft bringt eine mächtige komplexe Zensurmaschinerie in Gang, in der jeder auf seine Rechte pocht. Toleranz, Pluralität und Freiheit sind die Werte unseres alten Europas, ohne die alle bedeutenden Werke der Kultur und Literatur gar nicht erst entstanden wären. Die Freiheit der Kunst ist ein schützenswertes, bedrohtes Gut. Dieses Grundrecht darf nur in sehr schwer wiegenden Fällen eingeschränkt werden. Die Romane von Biller, Herbst und anderen gehören nicht in diese Kategorie.

Hans-Jochen Gamm und Friedrich Koch (Hg.): Bilanz der Sexualpädagogik, Frankfurt, New York 1977, S. 13-16; zit. nach: Entscheidung 2333 (V) vom 27. August 1985 gegen Fenton, Charles, Perlen der Lust, S. 14.

BVerfGE 30, 173 (195)

BVerfGE 30, 173 (203)

BVerfGE 30, 173 (180)

Published 22 March 2004
Original in German

Contributed by Wespennest © Anja Ohmer Wespennest Eurozine

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