Kulturflatrate: Der neue Sozialvertrag

Die Zukunft des Urheberrechts

Im vergangenen Jahrzehnt hat in der Musikindustrie eine stille Revolution stattgefunden: Durch das Internet hat sich die Technik des Kopierens verbreitet und – in ihrem Fahrwasser – eine globale Tauschgesellschaft herausgebildet, in der täglich mehrere hunderttausend Musik- und Filmdateien kostenlos über Tauschbörsen getauscht werden. Tauschbörsen ermöglichen die direkte Übertragung von Dateien zwischen Endnutzern (Peer-to-Peer, P2P). Diese verfolgen mit dem sogenannten Filesharing in der Regel keine kommerziellen Interessen. In den Augen der Nutzer ist das Filesharing vielmehr heute das, was noch vor wenigen Jahren die selbst bespielte Musikkassette war – nur in weit größeren Maßstäben.

Der Haken bei der Sache: Die überwiegende Mehrzahl der Musik- und Filmdateien ist urheberrechtlich geschützt. Doch die dezentrale Tauschbörsenstruktur erschwert eine Durchsetzung des Urheberrechts erheblich. Allein im vergangenen Jahr sind rund 1,1 Mrd. Lieder online getauscht worden.1 Seit Ende der 90er Jahre sinken zudem kontinuierlich die Absatzzahlen der Musikindustrie; insbesondere der Verkauf von Musik-CDs ist stark rückläufig.

Die Musikindustrie macht die Tauschbörsen für die bisweilen dramatischen Umsatzeinbußen verantwortlich und geht rigoros gegen die in ihren Augen geschäftsschädigende Kostenloskultur der “Raubkopierer” vor.2 Branchenvertreter argumentieren, dass Filesharer kriminelle Absichten verfolgten und der Austausch von Musikalben im Internet einem Ladendiebstahl gleichkomme. Aus ihrer Sicht deckt das Recht auf Privatkopie nicht den massenhaften Tausch von Dateien im Internet.

Die Nutzer widersprechen der Argumentation der Musikunternehmen und insbesondere der Analogie des Ladendiebstahls. Ein Diebstahl hätte zur Folge, dass das kulturelle Werk nicht länger zur Verfügung stehen würde – was hier offensichtlich nicht zutrifft. Denn die Digitalisierung ermöglicht die Vervielfältigung kultureller Werke ohne Qualitätsverlust in beliebig hoher Zahl. Statt einer Kriminalisierung fordern Tauschbörsennutzer daher eine Anpassung des Urheberrechts an die technisch-kulturelle Entwicklung. Tatsächlich liegt hier der Kern des Problems, denn das massenhafte Herunterladen untergräbt eine seit Jahrhunderten bestehende Urheberrechtsordnung – und damit auch die geregelte Versorgung der Künstler, was die Befürworter der neuen Gratiskultur allzu leichtfertig beiseite schieben. Wie aber können Künstler in der digitalen Tauschgesellschaft eine sichere und ausreichende Vergütung erhalten, wenn sie ihre Werke der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen? Oder mit anderen Worten: Wie müsste ein “neuer Sozialvertrag”3 zwischen den Urhebern kultureller Werke und deren Nutznießern aussehen?

Kostenloskultur versus Content-Mafia

Die allermeisten Nutzer wissen um die rechtliche Brisanz der Tauschbörsennutzung, sehen allerdings den technischen Wandel auf ihrer Seite und begreifen das Urheberrecht zuallererst als Ausdruck ihrer Informationsfreiheit. Seit seinen Anfängen sieht das Urheberrecht einen Ausgleich zwischen den Interessen des Urhebers und den Verbrauchern – und damit zahlreiche Einschränkungen der Verwertungsrechte für den Künstler – vor. So darf heute beispielsweise das künstlerische Werk für die private Verwendung frei kopiert werden, sofern dabei keine Kopierschutzsysteme umgangen werden. Die Nutzer sehen dieses Modell allerdings als veraltet an und fordern, die bestehende begrenzte Freiheit des Urheberrechts an das “Internetzeitalter” anzupassen, was letztlich seine (weitgehende) Aufhebung bedeuten würde.

Darüber hinaus bezweifeln die “Raubkopierer”, dass die Nutzung von Tauschbörsen tatsächlich, wie von der Branche behauptet, primär für die Umsatzrückgänge der vergangenen Jahre verantwortlich ist. Sie verweisen auf Studien, die belegen, dass Nutzer von Online-Tauschbörsen ungeachtet des möglichen kostenlosen Zugriffs auf Unterhaltungsmedien nahezu doppelt so viel für Unterhaltungsmedien ausgeben wie andere Internetnutzer. Vor allem aber machen sie die “Content-Mafia” bzw. die Fehler der Branche selbst für deren Niedergang verantwortlich.

Tatsächlich hat sich in den vergangen Jahren ein Großteil des Verkaufsgeschäftes in die großen Elektromärkte verlagert; der Absatz über Saturn, Media Markt und Co. macht gegenwärtig bereits einen Umsatzanteil von mehr als 30 Prozent bei Unterhaltungsmedien aus.4 Dadurch werden die noch verbliebenen kleinen Plattenläden mehr und mehr verdrängt. Zudem machen sogenannte Chartbreaker – etwa die Endprodukte von “Deutschland sucht den Superstar” – das Kerngeschäft der Elektromärkte aus. Dies beschleunigt die qualitative Austrocknung des Musikangebots – und treibt die Konsumenten in Scharen den Tauschbörsen im Internet zu. Die musikalische Beratung erfolgt nunmehr durch zumeist private Blogs; das empfohlene Album steht anschließend, nur wenige Klicks entfernt, kostenfrei auf Piratebay.org oder Rapidshare.com bereit.5

Statt jedoch einzuräumen, dass ihr derzeitiges Geschäftsmodell die Abwanderung ins Netz befördert hat, führte die Musikindustrie restriktive Kopierschutzsysteme ein. Das sogenannte Digital Rights Management (DRM) sollte den Tausch und das uneingeschränkte Abspielen gekaufter Musik auf unterschiedlichen Geräten verhindern, erhöhte stattdessen jedoch den Verdruss der Konsumenten und beschleunigte die Umsatzrückgänge der Unterhaltungsindustrie6 Endgültig in Verruf geriet die Musikindustrie dadurch, dass sie ihre eigene Kundschaft für den Fall der Tauschbörsennutzung mit Massenabmahnungen und -klagen überzog.7 In der Folge ging die Zahl der Tauschbörsennutzer zwar vorübergehend leicht zurück. Gleichwohl hat sich auch diese aggressive Strategie bislang nicht positiv auf die Verkaufszahlen niedergeschlagen. Das kümmert die Unternehmen jedoch offenbar wenig; ihnen geht es vor allem um Abschreckung. Die Unterhaltungsbranche nimmt dabei die hohen gesellschaftlichen Kosten bereitwillig in Kauf. Denn die Abmahnungsstrategie erfordert eine umfassende Überwachung des Datenverkehrs im Internet und damit kritische Einschränkungen der informationellen Selbstbestimmung. Nicht zufällig hat sich die Musikindustrie mit Nachdruck für die Einführung der Vorratsdatenspeicherung eingesetzt, die das Bundesverfassungsgericht dann im März 2010 kippte.8

Beide Seiten stehen sich somit scheinbar unversöhnlich gegenüber. Wie aber ließe sich der tiefe Graben zwischen Verwertern und Urhebern auf der einen Seite und den Verbrauchern auf der anderen Seite schließen?

Königsweg Kulturflatrate

Einen wirksamen Ausweg bietet das Konzept der “Kulturflatrate”, eine pauschale Urheberrechtsabgabe auf Breitbandanschlüsse. Sie soll die nichtkommerzielle Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke im Internet abgelten und käme in erster Linie den Verbrauchern zugute.9

Dennoch überzeugt die Idee einer Pauschale längst nicht alle Verbraucher. Ein Haupteinwand lautet, die Kulturflatrate sei ungerecht, wenn sie den Usern unabhängig von ihrer konkreten Internetnutzung gleichermaßen auferlegt würde.

Allerdings zahlen Verbraucher bereits seit den 60er Jahren beim Kauf von Computern, Druckern, Kopierern, Scannern und unterschiedlichen Speichermedien zusätzlich eine geringe Urheberrechtsabgabe, die von wenigen Cent für CD-Roms bis zu stattlichen 87,50 Euro für hochwertige Laserdrucker reicht. Hinzu kommt, dass beispielsweise auch die Rundfunkgebühren seit Jahren von allen Fernsehzuschauern und Radiohörern bezahlt werden, unabhängig von ihren Konsumgewohnheiten – ein Verfahren, dessen Rechtmäßigkeit das Bundesverfassungsgericht wiederholt bestätigt hat.10 Darüber hinaus ließe sich die Höhe der Pauschale weit ausgewogener gestalten als beispielsweise die GEZ-Gebühren, da sich jene nach der Geschwindigkeit des jeweiligen Internetzugangs richten könnte. Die einfache Formel könnte lauten: Größere Bandbreiten ziehen auch höhere Abgaben nach sich.

Die Kosten für die Verbraucher fielen vergleichsweise gering aus. Derzeit gibt es in der Bundesrepublik knapp 30 000 Breitbandanschlüsse. Würden die Anbieter durchschnittlich jeweils fünf Euro mehr im Monat einziehen, beliefen sich die aus der Kulturflatrate generierten Einnahmen insgesamt auf rund 1,8 Mrd. Euro pro Jahr – eine Summe, die – nach Eigenangaben des Bundesverbands Musikindustrie – exakt dem Gesamtumsatz der bundesdeutschen Musikbranche im Jahr 2009 entspricht.11 Und auch der bürokratische Aufwand hielte sich in Grenzen. Die Abgabe für die Kulturflatrate könnten die Internetanbieter zusammen mit den Gebühren für den DSL-Zugang einziehen; ein gerade aus datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten unbedenkliches Verfahren, da den Providern die Kundendaten bereits vorliegen.

Letztlich müssten die Höhe der Pauschale wie auch der Verteilungsschlüssel zwischen Urhebern und einer neu einzurichtenden Verwertungsgesellschaft ausgehandelt werden – ohne dass am Ende ärmeren Bevölkerungsschichten der Zugang zum Internet erschwert würde. Die Verwertungsgesellschaft würde zudem, gegen eine geringe Gebühr, treuhänderisch die Urheberrechte von Künstlern wahrnehmen und die Ausschüttung von Tantiemen nach einem festgelegten Verteilschlüssel vornehmen.12

Enteignung des geistigen Eigentums?

Aus Sicht der Verbraucher spricht somit einiges für die Einführung einer Kulturflatrate: Die Kriminalisierung hätte ein Ende, die neue Rechtssicherheit würde dem Abmahngeschäft einen Riegel vorschieben, und die Forderungen der Musikindustrie nach einer lückenlosen Überwachung des Datenverkehrs verlören an Legitimation.

Aber nicht nur die Verbraucher würden von der Kulturflatrate profitieren, sondern auch die Künstler selbst – obgleich insbesondere die Musikindustrie dies bestreitet. Glaubt man den Branchenvertretern, droht die Kulturflatrate geradezu einen Kulturklassenkampf herbeiführen. Ihnen zufolge könnte die Pauschale den Eigentumsschutz der künstlerischen Werke aushebeln und so eine “Sowjetisierung” kultureller Güter befördern.

Die Branchenvertreter verschweigen indes, dass die Urheberrechte der Künstler nicht mit dem Verwertungsanspruch der Musikunternehmen gleichzusetzen sind. Die Künstler müssten als Rechteinhaber mit der Einführung der Kulturflatrate allein die nicht-kommerzielle Werknutzung unter bestimmten Bedingungen erweitern und eine – durch die Kulturflatrate abgegoltene – Nutzung ihrer Werke nach dem Vorbild der Privatkopieschranke erlauben. Da sie dabei nicht auf ihre wesentlichen Eigentumsrechte verzichten müssten, kann von einer drohenden “Verstaatlichung der Kultur- und Kreativwirtschaft” keine Rede sein.13

Das Gegenteil ist vielmehr der Fall: Die Reform des Urheberrechts könnte den Künstlern am Ende sogar zugute kommen. Denn tatsächlich sind es derzeit vor allem die großen Musikunternehmen, welche die Urheber enteignen, indem sie ihnen sogenannte Total-Buy-Out-Verträge aufzwingen. Durch diese treten die meisten Künstler weite Teile ihrer Rechte an die Musikunternehmen ab und erhalten im Gegenzug zumeist nur eine einmalige Vergütung. Neue gesetzliche Vergütungsregeln könnten diese Praxis zu ihren Gunsten korrigieren. Kurzum: Die vermeintliche “Sowjetisierung” könnte gerade die Position der Urheber gegenüber den Verwertern stärken und diese vor weiterer Ausbeutung schützen.

Wer kauft noch Musik?

Wenn es aber Musikdateien zum legalen Gratisdownload gibt, wer kauft dann noch Musik? Führt die Kulturflatrate nicht unweigerlich zu einer Verdrängung bestehender kommerzieller Angebote?

Tatsächlich dürfte die Einführung der Pauschale wohl kaum das Ende des wachsenden Online-Musikmarkts bedeuten. Entscheidend ist, dass es bereits – trotz Tauschbörsen, “Raubkopierern” und digitaler Privatkopie – erfolgreiche kommerzielle Musikangebote im Internet gibt. Marktführer ist hier allerdings, und auch das verschweigen die Musikkonzerne allzu gerne, nicht Sony oder Universal, sondern der branchenfremde Computerkonzern Apple, der 2004 erfolgreich den Online-Shop iTunes auf dem digitalen Musikmarkt einführte, nachdem die Musikindustrie es jahrelang versäumt hatte, ein überzeugendes kommerzielles Angebot im Netz aufzubauen.

Obendrein stellt das kostenlose Tauschbörsenangebot quasi eine “Konsum-Flatrate” dar – wenn auch mit erheblichen Einschränkungen. Denn wer Dateien über P2P-Netzwerke lädt, muss Einbußen hinsichtlich Geschwindigkeit, Verfügbarkeit und Qualität der heruntergeladenen Dateien in Kauf nehmen. Online-Shops wie iTunes haben gegenüber den Tauschbörsen im Internet daher einen großen Vorteil, garantieren sie doch kontinuierliche Verfügbarkeit der Medien wie auch eine deutlich bessere Qualität der digitalen Produkte.

Ironischerweise könnte die Einführung der Kulturflatrate, da die repressiven Instrumente endgültig obsolet wären, am Ende gar für den notwendigen Druck auf die Musikunternehmen sorgen, ihr kommerzielles Internetangebot attraktiver zu gestalten, nicht zuletzt um ihre verprellten Kunden zurückzugewinnen.

Vergüten statt verfolgen: Die Kulturflatrate als neuer Sozialvertrag

Die Kulturflatrate verspricht nicht weniger als das Gleichgewicht zwischen Gemeinwohl und Urheberrechtsschutz für das digitale Zeitalter neu auszutarieren und auf diese Weise sowohl die Entkriminalisierung der Nutzer wie auch eine angemessene Entlohnung der Urheber zu gewährleisten. Kurz: Die Pauschale könnte die Tauschgesellschaft mit den berechtigten Forderungen der Künstler versöhnen.

Die bestehenden Einwände machen jedoch deutlich: Bevor die Kulturflatrate tatsächlich als “neuer Sozialvertrag” zwischen Urhebern und Konsumenten in der digitalen Tauschgesellschaft taugt, sind noch einige Hindernisse aus dem Weg zu räumen. Insbesondere die erforderliche Anpassung des Urheberrechts benötigt, auch auf europäischer Ebene, politische Mehrheiten, die gegenwärtig (noch) nicht bestehen – vor allem, weil die großen Musik- und Unterhaltungskonzerne massiven Druck ausüben. Obwohl deren Strategie der Unnachgiebigkeit gescheitert ist, stellt sich die Branche einer einvernehmlichen Lösung weiterhin in den Weg. Denn die Debatte um die Kulturflatrate würde nicht zuletzt die soziale Bedeutung des Urheberrechts in den Vordergrund rücken. Auch aus diesem Grund fürchtet die Musikindustrie die Diskussion wie der Teufel das Weihwasser.

Die Musikbranche hat die ökonomischen Chancen der technisch-kulturellen Veränderungen über Jahre weitgehend ungenutzt verstreichen lassen. Sie sollte daher, statt sich mit allen Mitteln an überholte Geschäftsmodelle zu klammern, gemeinsam mit Künstlern und Konsumenten kreative Verwertungsalternativen – wozu auch die Kulturflatrate zählt – diskutieren.14

Viel Zeit verbleibt den Musikunternehmen nicht: Mit überraschendem Erfolg wurde kürzlich der alternative Online-Bezahldienst Flattr eingeführt. Dieser erlaubt es Internetnutzern, eine selbstbestimmte Geldsumme frei unter ausgewählten Angeboten im Netz zu verteilen. Damit ist es fortan auch möglich, Urheber künstlerischer Werke direkt für ihre Arbeiten zu entlohnen – und auf diese Weise die Verwerterbranche zu umgehen. Findet dieses neue Bezahlmodell schnell weitere Anhänger, drohen die großen Musikkonzerne erneut – und womöglich endgültig – vom Zug der Zeit überholt zu werden und als die großen Verlierer dazustehen.

"Heise online", 11.6.2010.

Vgl. auch Tobias Reinbacher, Das Recht zur Raubkopie. Über MP3 und Urheberstrafrecht, in: Blätter, 10/2004, S. 1243-1250.

Der Begriff stammt vom Medienforscher Volker Grassmück, vgl. "Der Tagesspiegel", 17.4.2009.

Vgl. "Brand Eins", 6/2009.

Eine Entwicklung, deren Auswirkungen neben der Filmbranche auch die Verlage und der Buchhandel zu spüren bekommen. Vgl. den Beitrag von Ilja Braun in diesem Heft.

Vgl. John Gilmore, Was falsch ist am Kopierschutz, in: "c't", 4/2001, S. 64-69.

Schätzungen zufolge wurden allein 2009 450 000 Abmahnungen verschickt. In der Regel kommen auf die Nutzer Abmahnkosten zwischen 600 und 1300 Euro zu, abhängig von der Menge der Dateien und der Höhe des Streitwerts zu. Vgl. www.internet-law.de, 8.1.2010.

Vgl. Ralf Bendrath, Digitale Bürgerrechte -- von Karlsruhe nach Brüssel, in: Blätter, 4/2010, S. 16-19.

Das gilt selbst für jene, die einen Urheberrechtsverstoß im Internet nicht gezielt in Kauf nehmen (denn im Unterschied zu "analogen" Kopiertechniken kann ein Verstoß durchaus auch ungewollt geschehen). Immer wieder kommt es nämlich zu Fällen, in denen Internetnutzer abgemahnt werden, weil sie aus Unkenntnis urheberrechtlich geschütztes Material aus dem Netz geladen haben; vgl. "Der Tagesspiegel", 18.10.2010.

Offen ist allerdings, ob das zukünftige Gebührenmodell einer Haushaltspauschale, die unabhängig von den tatsächlich vorhandenen Empfangsgeräten eingezogen werden soll, verfassungsgemäß ist. Es soll ab 2013 in Kraft treten.

Die Gesamteinnahmen könnten damit ausreichen, die Filmbranche und die Printverlage ebenfalls an den Erträgen der Kulturflatrate zu beteiligen.

Die Ausschüttungsquoten ließen sich relativ einfach mit den auf diesem Feld bereits erprobten Werkzeugen der Marktforschung berechnen; vgl. Jeff Howe, Big Champagne is Watching You, in "Wired", 10/2003.

Vgl. dazu Alexander Roßnagel u.a., Die Zulässigkeit einer Kulturflatrate nach nationalem und europäischem Recht. Kurzgutachten im Auftrag der Bundestagsfraktion Bündnis90/Die Grünen und der Fraktion der Grünen/Freie Europäische Allianz im Europäischen Parlament, 2009, S. 15.

Vgl. Tim Renner, Die Kulturflatrate als dritter Weg, www.irights.info, 2.11.2010.

Published 12 January 2011
Original in German
First published by Blätter für deutsche und internationale Politik 1/2011

Contributed by Blätter für deutsche und internationale Politik © Daniel Leisegang / Blätter für deutsche und internationale Politik / Eurozine

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