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Vom 'nation-building' zum 'market-building'

Der Wandel von Vergesellschaftungsformen im europäischen Integrationsprozess


Die Soziologie hat sich eine Weile etwas schwer damit getan, ihr Instrumentarium für die Analyse des europäischen Integrationsprozesses zu nutzen. Ihre etwas längere warming up-Phase in diesem Bereich trug gewiss dazu bei, den Integrationsprozess als Forschungsgegenstand anderen Disziplinen zu überlassen wie etwa der Politikwissenschaft, die sich vor allem für die Frage nach den europäischen Entscheidungsstrukturen interessiert und dafür, wie diese auf die Nationalstaaten als Grundeinheiten des internationalen Systems zugerechnet werden können (vgl. Jachtenfuchs/Kohler-Koch 1996; Moravcsik 1998). Die Soziologie schien für die (nationale) Sozial- und Gesellschaftsstruktur zuständig zu sein, die Rechts- und Politikwissenschaft dagegen für das Gemeinschaftsrecht und das Regieren.

Diese Arbeitsteilung steht wohl auch damit in Verbindung, dass lange ein national kodierter Gesellschaftsbegriff verwendet worden ist und die Untersuchung der Gesellschaft unreflektiert mit der Nation in eins gesetzt wurde. Diese nationale Begrenzung des Gesellschaftsbegriffs ist zwar im 19. Jahrhundert im Zusammenhang mit der wechselseitigen Konstituierung von Nationalstaat und Sozialwissenschaft angelaufen (vgl. Wagner 1990). Doch zur Verankerung des Nationalstaats als soziologische Analyseeinheit hat nach 1945 maßgeblich die Modernisierungstheorie beigetragen. Erst jetzt ist von der verbindlichen Phase der "Nationalisierung des Gesellschaftsbegriffs" (Tyrell 2005, S. 34) zu sprechen, erst jetzt wird diese Kodierung festgeklopft. Nationale Gesellschaften werden nun ausdrücklich als Träger des Zentralwerts der Entwicklung und als Bezugseinheiten für Modernisierungsprozesse konzipiert: Die Modernisierung wird als (national) endogener Prozess postuliert und als irreversible Abfolge beschrieben, der universelle Gültigkeit zukommt.

Im Zusammenhang hiermit sind die (west-)europäischen Nationalstaaten auch als Träger wohlfahrtsstaatlicher Institutionen konzipiert worden. Diese Auffassung koinzidiert mit der Etablierung verbindlicher Beschreibungen von nationaler Bürgerschaft in der Trias rechtlicher, politischer und sozialer Anrechte (vgl. Marshall 1949/1992). Interessanterweise vollzieht sich diese sozialwissenschaftliche Verankerung nationaler Zurechnungen, dies lässt sich von heute aus sehr schön zeigen, zu der Zeit, als die Weichen zu ihrer Relativierung gestellt werden, wie z.B. an der Verankerung supranationaler und internationaler Vorgaben für die Mobilität von Arbeitnehmern deutlich wird.

Der sogenannte methodologische Nationalismus (vgl. Smith 1983) ist also keineswegs eine ausgemachte Sache seit dem 19.Jahrhundert. Viel - mehr wird er erst nach 1945 in eine wissenschaftlich elaborierte Form gegossen und durch Institutionalisierungen im Politik- und Wissenschaftssystem weltweit diffundiert. Es sind kontingente Bedingungen, auf Grund derer in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts die mehr oder weniger explizite Nationalisierung der Gesellschaft, wie sie uns von einigen Klassikern bekannt ist, (sozial-)wissenschaftlich ausgefeilt wird (vgl. Chernilo 2007). Hieran wird auch ersichtlich, dass sozialstrukturelle Prozesse der Nationalisierung, Internationalisierung und Europäisierung nicht als Abfolge fein säuberlich voneinander getrennter Phasen zu verstehen sind. Stattdessen ist es sinnvoller, von wechselseitiger Ermöglichung und Beschränkung zu sprechen, also von pluralen Strukturbildungen und institutionellen Konfigurationen auf verschiedenen Ebenen, die sich in einem Verhältnis der Rekombination und Zurückdrängung zueinander befinden (vgl. Stichweh 2000, 2006;Wobbe/Biermann 2009).

Die Frage nach der Europäischen Gesellschaft soll im Folgenden da her mit Hilfe soziologischer Beobachtungskategorien behandelt werden, die es gestatten, diese plurale Strukturbildung zu erfassen. Zu diesem Zweck verwende ich den Begriff der Vergesellschaftung. Diese Öffnung auf einen gradualistischen Gesellschaftsbegriff hat den Vorteil, die Genese, Struktur und Funktion insbesondere von neu entstehenden Vergesellschaftungsprozessen zu identifizieren. Zweitens lässt sich mit diesem Verständnis auch stärker auf die spezifischen Formen der Vergesellschaftung fokussieren, die hier im Hinblick auf die Dynamik von sozialer Differenzierung und Inklusion von Personen diskutiert werden soll.

Genauer geht es im Folgenden um den durch den europäischen Integrationsprozess angestoßenen Wandel der Einbeziehung von Personen: Inwiefern sind im Strukturzusammenhang des europäischen Integrationsprozesses neue Inklusionsformen entstanden, welche Merkmale weisen sie auf und wie tragen sie zur Selbststabilisierung des supranationalen Systems bei?

Im ersten Schritt skizziere ich zunächst ausgehend von Georg Simmel ein gradualistisches Gesellschaftsverständnis (1). Dann wird der Zusammenhang von sozialer Differenzierung und Inklusion an dem market-building der EU dargestellt. Diese wird als eine Strukturbildung verstanden, deren Korrelat Chancengleichheit und Diskriminierungsverbot sind (2). Abschließend werden die nationalen und supranationalen Inklusionsformen beleuchtet. Im Mittelpunkt dieses Beitrags steht die Überlegung, dass das market-building der EU die im Zusammenhang mit dem nation-building im 19. und frühen 20. Jahrhundert entstandenen Inklusionsformen aushöhlt. Hierbei wird die nationale Form der Einbeziehung nicht wiederholt, aber auch nicht abgeschafft, sondern umgewandelt.

1. Gesellschaft – Gesellschaftlichkeit – Formen der Vergesellschaftung

Mit seinem gradualistischen Verständnis von Gesellschaft hat Georg Simmel eine Konzeption entwickelt, in der die Gesellschaft als Einheit der Vielfalt von Vergesellschaftungsformen und -graden aufgefasst wird.[1] Dieses Konzept ist nicht zwingend an die nationalstaatliche Bezugsebene gebunden. Simmels Herangehensweise ist daher auch geeignet, die nationalen Beschränkungen des Gesellschaftsbegriffs zu irritieren und andere Formen der Vergesellschaftung zu erfassen.

Simmel fokussiert darauf, die Vergesellschaftungsformen auf ihre Genese und Reproduktion zu befragen und ihre Strukturen und Funktionen zu beschreiben (vgl. Tyrell 1998, 2008; Ziemann 2000, S. 307ff.). Ihm zufolge kann es nicht darum gehen, den Gegenstand anderer Disziplinen – wie in unserem Fall die EU – als Thema zu behandeln, "sondern nur die Form desselben", die Form nämlich, "welche es bewirkt, dass alle jene in besonderen Wissenschaften behandelten Inhalte eben 'gesellschaftliche' sind" (GSG 5, S. 311). Erst die Verschiebung vom Inhalt zur Frage nach dessen Genese, Struktur und Funktion kann einen Zugang zu seiner Gesellschaftlichkeit öffnen. Es ist dieser Perspektivwechsel vom Inhalt des europäischen Integrationsprozesses zur (sozialen) Formgebung, die im Anschluss an Simmel für eine soziologische Herangehensweise hilfreich ist.

Nicht das Was allein, sondern das Wie firmiert für die von Simmel vorgeschlagene Betrachtungsweise. Denn es gehe darum, die Phänomene "einer neuen Abstraktion und Zusammenordnung [zu] unterwerfen " (GSG 11, S. 17), um die sozialen Phänomene und die besonderen Aggregierungsformen des Sozialen zu erfassen. Erkennbar wird hier bereits Simmels innovative Vorstellung von Gesellschaft bzw. seine Idee des Gesellschaftlichen.[2]

Zunächst bestimmt er die Gesellschaft als ein auf Dauer gestelltes Gebilde, wenn die soziale Wechselwirkung "ein objektives Gebilde zustande bringt" (GSG 2, S. 133). In seiner so genannten Großen Soziologie (GSG 11) tritt die Gesellschaft dann als Einheit der Differenz, als Einheit der Vielfalt von Vergesellschaftungsformen in den Vordergrund. Diese wird aus Wechselwirkungen und ihren Verfestigungen aufgebaut, ja, die Welt könnten wir nicht eine nennen, wenn nicht jeder ihrer Teile irgendwie jeden beeinflusste, wenn irgendwo die, wie immer vermittelte, Gegenseitigkeit der Einwirkungen abgeschnitten wäre. Jene Einheit oder Vergesellschaftung kann, je nach der Art und Enge der Wechselwirkung, sehr verschiedene Grade haben – von der ephemeren Vereinigung zu einem Spaziergang bis zur Familie, von allen Verhältnissen "auf Kündigung " bis zu der Zusammengehörigkeit zu einem Staat, von dem flüchtigen Zusammen einer Hotelgesellschaft bis zur der innigen Verbundenheit einer mittelalterlichen Gilde (GSG 11, S. 18).[3]

Was die Gesellschaft allererst gesellschaftlich macht, sind die sozialen Wechselwirkungen und Vermittlungen, nämlich die Mechanismen, die zur Entstehung sozialer Formen beitragen. Die ihnen zugrunde liegende Struktur ist das, was ihnen "trotzdem gemeinsam ist" (GhSG 5, S. 312)? Die Phänomene verwandeln sich unter den Augen des soziologischen Beobachters gleichsam wie in einer Versuchsanordnung: "Auf diese Weise paralysieren die verschiedenen von der Vergesellschaftung getragenen Inhalte sich gegenseitig und das formal Gleiche, die gesellschaftliche Form als solche, muss klar hervortreten" (ebenda, S. 312). Vergesellschaftung wäre dann "die Form, in die jene Inhalte sich kleiden und auf deren Abtrennung von den Letzteren vermöge wissenschaftlicher Abstraktion die ganze Existenz der speciellen Gesellschaftswissenschaft beruht" (GSG 5, S. 54). So gesehen lassen sich die Vergesellschaftungsformen selbst als "ein abstrahierungsberechtigtes Gebiet" (ebenda, S. 55) auffassen. In dieser Optik sieht Simmel auch die Nation bzw. den Nationalstaat,

wobei ich Gesellschaft nicht nur in dem jetzt üblichen Sinne verstehe, als den umfassenden Komplex aller durch gemeinsame Nationalität oder gemeinsame Kultur zusammengehaltenen Individuen und Kreise. Ich sehe vielmehr Gesellschaft überall, wo eine Anzahl von Menschen in Wechselwirkung treten und eine vorübergehende und dauernde Einheit bilden (GSG 5, S. 313; 54).

Nation und gemeinsame Kultur erfüllen keine hinreichende Voraussetzung für den Gesellschafts- bzw. Vergesellschaftungsbegriff. Denn es gilt nicht zu untersuchen, "was bloß innerhalb der Gesellschaft", sondern "was wirklich durch die Gesellschaft vorgeht" (ebenda, S. 55f. Anm.). Somit ist erst das soziologisch aufschlussreich, was durch soziale Dynamiken geformt und aufgrund sozialer Referenzen stabilisiert wird. Simmels Herangehensweise ist nicht auf die nationalstaatliche Bezugsebene festgelegt.

Vergesellschaftung ist demzufolge nach oben und nach unten prinzipiell offen, weder beginnt sie beim Nationalstaat noch endet sie dort. Der Vorteil dieser Idee liegt darin, dass mit der Verschiebung zum Prozessbegriff Abstufungen in Ausmaß und Verdichtung der Wechselwirkungen zu Vergesellschaftungsformen denkbar werden. Die Soziologie kann erkunden, "was an der Gesellschaft 'Gesellschaft' ist" (GSG 5, S. 57), was an ihr sozial relevant ist, wie intensiv die inter- und überindividuellen Vergesellschaftungsgrade sind und welche Implikationen dies für deren Irreduzibilität hat.

Interessant werden dann die Formen der Strukturbildung insofern, dass sich die überindividuellen Gebilde durch "Eigenbestand und Eigengesetzlichkeit " auszeichnen, mit denen sie sich den geringer verfestigten Wechselwirkungen "entgegenstellen können" (1984, S. 13).

Vor diesem Hintergrund lassen sich verschiedene Dimensionen der Vergesellschaftungsformen ausmachen, nämlich (1) unter einem realistischen Gesichtspunkt als das vorhandene Geflecht von Vergesellschaftungsformen, (2) in einem soziologischen Sinn als die Form (Struktur) der inter- und überindividuellen Wechselwirkungen, und (3) in dem Sinn des Forschungsobjekts als Formen vergesellschafteter Wechselwirkungen (vgl. Ziemann 2000, S. 137).[4]

Simmel transformiert den Gesellschaftsbegriff seiner Zeit und löst ihn aus der Verklammerung mit dem (National-)Staat, an den die Gesellschafts- und Staatswissenschaften des 19. Jahrhunderts diesen gebunden hatten (vgl. Lichtblau 2005). Theoriegeschichtlich wird diese Innovation zwar zunächst einmal nicht aufgegriffen.[5] Seine Herangehensweise lehrt uns freilich, wie im Folgenden zu erläutern ist, den Blick für die Formen der Vergesellschaftung und die ihnen zugrunde liegenden Strukturen zu schärfen. Dies gilt in besonderer Weise auch für den empirischen Gegenstand des europäischen Integrationsprozesses, also für ein System im Entstehen. Simmels Heuristik legt es nahe, "nur das Spezifisch Gesellschaftliche" der EU zu behandeln, nämlich die "eigentlichen gesellschaftlichen Kräfte und Elemente als solche", d.h. "die Sozialisierungsformen" (GSG 5, S. 54). Im Mittelpunkt des nächsten Abschnitts steht daher die Frage, worin eigentlich die Gesellschaftlichkeit der EU besteht und welches die sozialen Formen sind, die eine Selbststabilisierung dieses Systems gestatten.

2. Supranationale Formen der Vergesellschaftung: market-building und Freizügigkeit

Die soziologische Annahme, dass die soziale Differenzierung und die Einbeziehung von Personen in einem konstitutiven Wechselverhält - nis zueinander stehen, wird hier auf die Frage nach der Gesellschaftlichkeit der EU bezogen. Konkret richtet sich die Perspektive auf die Strukturbildung des Marktes und auf die durch dieses market-building vorangetriebenen Inklusionsformen.

Die Errichtung des supranationalen Systems erfolgt in den 1950er Jahren über den Gemeinsamen Markt, der wiederum einen spezifischen Wandel bei der Einbeziehung von Personen in Gang setzt. Näher betrachtet, handelt es sich um das Freizügigkeitsprinzip und das Diskriminierungsverbot, die heute weitgehend ausdifferenziert sind. Die institutionelle Verankerung dieser Prinzipien bewirkt die Herausbildung einer supranationalen Vergesellschaftungsform, deren Kernidee die Gleichheit aller im Markt ist. Die Idee beruht auf der komplementären Herausbildung von Markt und Diskriminierungsverbot und relativiert ältere, nationalstaatliche Modi der Inklusion in Europa (vgl. Wobbe/Biermann 2009).

Das Prinzip der Freizügigkeit stellt historisch ein im 19. Jahrhundert erkämpftes klassisches Freiheitsrecht dar, das nach der Zugehörigkeit zum nationalen Kollektiv an Gleiche verliehen wurde, von dem Nichtstaatsangehörige, Frauen und Minderheiten ausgeschlossen sind.

Die politische Einbeziehung von Personen erfolgt im nationalstaatlichen Kontext über den Zugang zu Mitgliedschaft (Rechte), die in der Regel an die Zugehörigkeit zu einer vorgestellten Gemeinschaft (Identität) gekoppelt ist. Als Brückenmodell bietet die Inklusion in das politische System den Zugang zu weiteren Anrechten. Das Modell beruht auf politischer Demokratie einerseits und der Universalität des Zugangs zu den Anrechten im Wohlfahrtsstaat (wie Bildung, Medizin, soziale Gewährleistungen) andererseits. Aus diesem Grund wird von doppelter Inklusion gesprochen, nämlich in das politische System und in die Leistungsberechtigung (vgl. Stichweh 1998, S. 544).

Diese doppelte Berücksichtigung und der darin zum Ausdruck kommende Druck zur so genannten Vollinklusion (vgl. ebenda, S. 543), die seit dem 19. Jahrhundert in der Staatsbürgerschaft verbunden werden, wiederholen sich allerdings nicht noch einmal auf der Ebene der EU. Vielmehr entsteht im supranationalen Strukturkontext eine Vergesellschaftungsform, durch die Personen primär im Hinblick auf den Binnenmarkt, also als Marktteilnehmerinnen und -teilnehmer einbezogen werden. Im Unterschied zur national- und wohlfahrtsstaatlichen Ergebnisgleichheit ist die europäische Idee im Kontext des market-building durch die Prinzipien der Chancengleichheit geprägt.

Die Strukturaufbau in Form einer Marktbildung geht aus den Umbrüchen nach dem Zweiten Weltkrieg hervor, als sich 1952 zunächst sechs (west-) europäische Länder zu einer "Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl" (EGKS) zusammenschließen. Zum Kern dieser auch als Montanunion bezeichneten sektoralen Vergemeinschaftung gehört die Vorstellung von einem Markt, in dem durch den Abbau nationaler Hürden ein einziger gemeinsamer Wirtschaftsraum mit einheitlichen Wettbewerbsbedingungen entstehen soll (vgl. Küsters 1982).

Mit dieser Marktbildung, die den Kern des späteren Gemeinsamen Marktes darstellt, vollzieht sich eine interessante Perspektivverschiebung: Zuvor getrennte (nationale) Einheiten werden zunehmend als Teil eines darüber liegenden Gebildes betrachtet, in dem sich frühere nationale Unterschiede zunehmend als Binnendifferenzierung eines einzigen Systems darstellen (vgl. Wobbe 2009, in: Wobbe/Biermann 2009, S. 51ff.). Hiermit wird eine einfache Marktliberalisierung überschritten wie auch die internationale Kooperation. Für Ernest B. Haas stellte die Montanunion daher einen der seltenen Fälle dar, an dem gleichsam unter Laborbedingungen "the decomposition of old nations can be systematically analyzed" (Haas 1958: xi). Was sich an der EGKS ebenfalls beobachten lässt, ist die Dekomposition nationaler Inklusionsformen.

In der EGKS wird der erste Schritt zur gleichen Berücksichtigung von Staats angehörigen der Mitgliedstaaten im Markt gemacht. Das Prinzip der Freizügigkeit (Art. 69, EGKS) sieht für Personen die grenzüberschreitende Mobilität innerhalb des Marktes und die Beseitigung der Hindernisse vor, die auf der Staatsangehörigkeit gründen. Der Abbau von nationalen Beschränkungen gilt bis 1957 zwar zunächst nur in der Kohle- und Stahlindustrie, doch hiermit wird Freizügigkeit bereits als ein Prinzip in die neu entstehende Marktstruktur eingeführt. Das heißt Personen mit unterschiedlicher Staatsangehörigkeit sollen sich über die nationalen Grenzen hinweg frei bewegen können und dürfen wegen ihrer Nationalität nicht benachteiligt werden (vgl. Graig/de Búrca 2008).

Die 1957 mit der Gründung der "Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft " (EWG) verankerte Freizügigkeitsregelung knüpft an die Vorgabe der Montanunion an. Das in der EWG verankerte Prinzip "umfasst die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen" (Art. 48, EWG). Im Kern verbietet dieses Prinzip die Benachteiligung aus Gründen der nationalen Zugehörigkeit. Damit soll die Voraussetzung geschaffen werden, dass Arbeiternehmer ihren Wohnsitz im Herkunftsland behalten oder im Zielland nehmen, das heißt territoriale und rechtliche Bezüge werden partiell voneinander entkoppelt.

Bereits in der dritten Verordnung der EWG wird dieses Gleichbehandlungsgebot 1958 auf soziale Anrechte hin konkretisiert: "Die Personen, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats wohnen [...], haben die gleichen Pflichten und Rechte aus den die Soziale Sicherheit betreffenden Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats wie dessen eigene Staatsangehörige." (Art. 8)[6] Das Modell der Koppelung von nationaler Zugehörigkeit und Gewährung sozialer Rechte wird durch diese Vorgaben aufgebrochen. Die Freizügigkeit, die zu den grundlegenden im 19. Jahrhundert erkämpften Freiheitsrechten gehört, wird nun aus der binnenstaatlichen Beschränkung gelöst, um interne Hindernisse im Gemeinsamen Markt zum Zweck der grenzüberschreitenden Mobilität abzubauen (vgl. Groeben 1982, S. 94f.). In den 1950er Jahren setzt die Regelung somit eine De-Institutionalisierung des nationalen Inklusionsmodells in Gang. Aufgrund der wirtschaftlichen Primärorientierung des market-building erfolgt die partielle Öffnung national gerahmter Einbeziehungsmuster im Bereich der grenzüberschreitenden Mobilität von Personen im Gemeinsamen Markt.

Diese Form der Einbeziehung von Arbeitnehmern, also die Adressierung als Marktteilnehmer, wird 1992 durch die Einführung der Unionsbürgerschaft[7] in den Vertrag von Maastricht politisch ergänzt und – soweit erforderlich – durch weitere Programme abgestützt. Anders als das nationale Arrangement politischer Inklusion bildet die Unionsbürgerschaft allerdings keine Brücke zur wohlfahrtsstaatlichen Inklusion, sondern stützt die Einbeziehung in den Markt politisch ab.

Die Abfederung erschließt sich besonders aus der ortsorientierten Komponente der Unionsbürgerschaft, die auf die Freizügigkeit von Angehörigen der EU-Mitgliederstaaten bezogen ist. Das Aufenthaltsrecht wird mit dem politischen Recht zur Wahl auf kommunaler Ebene verknüpft; die Rechtsansprüche der Freizügigkeit von Arbeitnehmern und der Niederlassungsfreiheit von Selbständigen (Art. 39ff. und 43ff. EU-Vertrag) begründen eine Dimension der Unionsbürgerschaft (Hobe 1993).

Das aktive und passive Europa- und Kommunalwahlrecht stellt einen Grenzfall zwischen nationaler und supranationaler Mitgliedschaft dar, nämlich "eine erste und nicht unwesentliche Auflockerung der bisher vorhandenen fast vollständigen Mediatisierung des Marktbürgers durch seinen Heimatstaat in seinem Verhältnis zur Europäischen Union" (ebenda, S. 255). Für Bürger, die keine Staatsangehörigen ihres Aufenthaltslandes sind, wird es durch diesen Artikel erstmals möglich, auf der kommunalen Ebene an Wahlen in dem Land ihres Aufenthalts teilzunehmen. Somit erhält das Ortsprinzip, also der Aufenthaltsort (unabhängig von der Nationalität) innerhalb des Marktes, ein verstärktes Gewicht (vgl. Wiener 1998, S. 289; Wobbe 2007).[8]

Die auf der Freizügigkeitsregelung gründenden Normen des Diskriminierungsverbots sind der Einführung der Unionsbürgerschaft (vgl. Shaw 1996, 2007; Wiener 1998, S. 61ff.) somit vorgelagert. Diese Normen stellen gegen über der Unionsbürgerschaft insofern einen besonderen supranationalen Inklusionsmechanismus dar, als die Freizügigkeit und die daraus erwachsenden sozialen Ansprüche der Marktteilnehmerinnen und -teilnehmer in einem direkten Verhältnis zum Gemeinschaftsrecht stehen (Shaw/Hunt/Wallace 2007). Als Teil des Gemeinschaftsrechts fallen sie in den am weitesten integrierten Bereich der Gemeinschaften, der nach eigenen Regeln der Umsetzung des Marktes verpflichtet ist. In ihrem materialen Gehalt sehen diese Normen im Unterschied zur nationalen Bürgerschaft keine umfassenden ("vollständigen") Ansprüche vor, sondern (nur) diejenigen, die strukturell auf die Einbeziehung in den Markt gerichtet sind.

Die Freizügigkeit in der EU ist inzwischen auf verschiedene gesellschaftliche Gruppen im Binnenmarkt ausgedehnt und im Zusammenhang der europäischen Rechtsprechung und des Sekundärrechts mit dem Prinzip der Gleichbehandlung verankert worden. Strukturell handelt es sich um die Etablierung eines supranationalen Rechtssystems, das mit dem Instrument des Vorabentscheidungsverfahrens (Art. 234, EGV) so - wie über die Durchsetzung eigener Doktrinen (die direkte Geltung, der Vorrang des Gemeinschaftsrechts, die Kompetenzerweiterung) etabliert wird und normativ auf dem Grundsatz der Gleichbehandlung im Binnenmarkt beruht (vgl. Alter 2001; Entscheidungen 2007; Haratsch/Koenig/Pechstein 2006).

Als wichtige Etappen im Sekundärrecht und im so genannten soft law seien auch die "Gemeinschaftscharta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer" (1989) und die ab 2000 erlassenen Antidiskriminierungsrichtlinien genannt. Die Präambel der Gemeinschaftscharta betont, dass "den sozialen Fragen im Zuge der Schaffung des Binnenmarktes die gleiche Bedeutung wie den wirtschaftlichen Fragen zuzumessen ist".[9]Mit anderen Worten: Eine kohärente Wirtschafts- und Beschäftigungspolitik soll durch soziale Standards abgestützt werden, in dem die Freizügigkeit als soziales Grundrecht ausgeweitet und stabilisiert wird. Diese Zusammenführung wirtschaftlicher Erfordernisse mit der Idee der Gleichbehandlung, die zur Liberalisierung traditionell national kodierter Ungleichheitsbeziehungen führt, wird an den Gleichberechtigungsnormen besonders anschaulich (vgl. Wobbe 2003; Wobbe/ Biermann 2009). Zur verbesserten Wettbewerbsfähigkeit des Marktes ist eine erhöhte Arbeitsmarktintegration von Frauen erforderlich, die durch die Gleichbehandlung der Geschlechter ermöglicht und stabilisiert wird. Hiermit werden Prozesse in Richtung Chancengleichheit bewirkt (vgl. ebenda).

Diese Dynamik wird auch an den neueren Antidiskriminierungsrichtlinien anschaulich. Im Kern brechen diese das traditionelle Gleichheitsskript auf, das im nationalen Kontext auf kultureller Homogenität beruhte und Nichtstaatsangehörige, Frauen und Minderheiten ausgeschlossen hat. Die Antidiskriminierungsrichtlinien erkennen ausdrücklich an, dass Unterschiede zwischen Gruppen bzw. Kategorien kollektiver Zugehörigkeit (Rasse, Ethnizität, Religion, Alter, Behinderung, Geschlecht, sexuelle Präferenz) bestehen, dass zwischen diesen aber im Binnenmarkt keine ungleiche Behandlung erfolgen darf (vgl. Fredman 2006).[10]

Die Freizügigkeits- und Nichtdiskriminierungsprinzipien, die sich koevolutiv mit dem Ausbau der Marktordnung stabilisieren, brechen nationale Vergesellschaftungsformen auf und überlagern diese. Das Diskriminierungsverbot stellt daher "als Eckstein der sich herausbildenden europäischen Gesellschaft" (Münch 2008a, S. 101) einen eigenen europäischen Inklusionsmechanismus dar, der auch zur Relativierung nationaler Gleichheit beiträgt. Die in den Vertrag von Maastricht (1992) eingeführte Unionsbürgerschaft stützt das auf Freizügigkeit basierende Diskriminierungsverbot lediglich politisch ab, ersetzt dieses aber nicht.

Zusammenfassung und Ausblick

Wie ich in diesem Beitrag gezeigt habe, lässt sich die besondere Qualität des europäischen Integrationsprozesses mit Hilfe eines gradualistischen Gesellschaftsverständnisses erschließen. Ausgehend von Simmels Beobachtungsinstrumentarium habe ich nach den spezifischen durch die supranationale Systembildung angestoßenen Vergesellschaftungsformen gefragt. Unter dem Gesichtspunkt von sozialer Differenzierung und Inklusion habe ich die Merkmale der in diesem Prozess entstehenden Formen der Inklusion rekonstruiert. Die spezifische Gesellschaftlichkeit des Integrationsprozesses besteht in dem Wandel der Einbeziehungsmodi.

Anders als im Fall der (nationalen) politischen Inklusion werden auf Grund der Primärorientierung am market-building Personen maßgeblich als Marktteilnehmer berücksichtigt und unter diesem Gesichtspunkt mit Rechten versehen. Die Prinzipien der Freizügigkeit und des Diskriminierungsverbots stellen hierfür die spezifischen Merkmale dar, die in einem weiteren Sinne als Mechanismen der Inklusion funktionieren. Damit wird deutlich, dass diese Form der Inklusion in den Markt auch die Idee der Gleichheit verändert.

Dieser Befund lässt sich historisch als ein Wandel der Inklusionsformen verorten. Die Staatsbürgerschaft übernahm im Zuge der Nationalstaatsbildung in Europa die Funktion der Inkorporation und Integration, als sie andere, historisch frühere Mitgliedschafts- und Angehörigkeitsmodelle umformte. Die soziologische Klassik rekonstruierte den Prozess des nation-building (Bendix 1964) und die Herausbildung der zentralen Institutionen des Nationalstaates als einen Entwicklungstrend der Universalisierung von Rechten und Inklusionsmechanismen. Für Parsons (1985) stellt die Staatsbürgerschaft das Beispiel der societal community, der gesellschaftlichen Gemeinschaft dar, die im Gesellschaftssystem die Funktion der Sozialintegration wahrnimmt. Mit der Kategorie der Inklusion bezeichnet er die Teilhabe an einer normativ legitimierten Struktur der Anerkennung. Traditionale Einbeziehungsformen werden durch den gemeinsamen Status des Bürgers überformt, der "eine ausreichende Grundlage für nationale Solidarität schafft" (Parsons 1985, S. 34).

Dieses spezifische nationale Arrangement bricht im späten 20. Jahrhundert aufgrund der Deterritorialisierung der Politik zusammen. In Verbindung mit der Globalisierung erfolgt eine Entpolitisierung des Territoriums, so dass im nationalen Kontext unklar wird, welches Kollektiv eigentlich durch politische Entscheidungen gebunden wird: Einerseits wird die Erreichbarkeit der Staatsangehörigen zum Problem, andererseits befindet sich eine nicht unbeträchtliche Zahl von Einwohnern auf dem nationalen Territorium, die als Nicht-Staatsbürger auch soziale Leistungen erhalten (vgl. Stichweh 1998).

Diese Krise der politischen Inklusion wird oftmals mit Blick auf den Nationalstaat in der Weltgesellschaft diskutiert (vgl. Koenig 2005; Stichweh 1998). In diesem Beitrag wurde ein anderer Bezug gewählt und gezeigt, dass diese Krise durch die europäische Strukturbildung nach 1945 insofern vorangetrieben wird, als das market-building die nationale Koppelung von Ordnung und Territorium aufbricht. Personen werden nun nicht mehr nach Maßgabe ihrer Zugehörigkeit zu einem nationalen Kollektiv, sondern hinsichtlich ihrer Zugehörigkeit zum entstehenden Gemeinsamen Markt einbezogen. Hierdurch erfahren die Idee der Gleichheit wie auch Rechtsansprüche selbst einen Wandel. Gleichheit wird auf eine europäische Gleichheit ausgedehnt, die im Kern nicht mehr auf der Idee der Ergebnisgleichheit im nationalen Wohlfahrtsstaat beruht, sondern auf der Chancengleichheit im Markt.

In Verbindung hiermit wird auch die enge Koppelung von Politik und Recht gelockert. In der nationalen Form politischer Inklusion werden politische und soziale Rechte miteinander verbunden und die bürgerlichen Rechte durch die Einbeziehung ins Rechtssystem formuliert. Nationale Verfassungen stellen dabei die strukturelle Koppelung zwischen Rechts- und politischem System dar. Im Vordergrund des supranationalen Einbeziehungsmodells steht nicht die politische Adressierung von Personen, und die sozialen Rechte werden nicht mit den politischen verknüpft, sondern durch die wirtschaftliche Primärorientierung konditioniert. Die Verankerung erfolgt nicht durch Gesetze, sondern i.W. durch die Rechtsprechung des Gemeinschaftsrechts, die wiederum an der Marktintegration orientiert ist (vgl. Münch 2008). Wirtschaft und Recht, so lässt sich zusammenfassend festhalten, werden in der EU somit neu arrangiert.

Im Integrationsprozess nimmt diese Dynamik von sozialer Differenzierung und Inklusion die Form der wirtschaftlichen Differenzierung als Marktbildung an, die durch ein eigenes supranationales Recht stabilisiert wird. Deren Komplement bildet die Kodierung von Gleichheit als Chancengleichheit. Die supranationale Inklusion kann aufgrund dieses anderen strukturellen Rahmens "nicht dem Muster nationalstaatlicher Integration der europäischen Wohlfahrtsstaaten" folgen (Münch 2000, S. 215).

Aus soziologischer Sicht handelt es sich beim Integrationsprozess daher um einen Strukturwandel der Vergesellschaftungsformen, in dem nationale Arrangements der Solidarität und Inklusion aufgebrochen und für supranationale und globale Formen der Einbeziehung geöffnet werden (vgl. Münch 2008; Wobbe/Biermann 2009). So gesehen stellt die EU einen interessanten Gegenstand soziologischer Analysen dar.

Die Verwendung eines gradualistischen Gesellschaftsverständnisses gestattet es, verschiedene Niveaus und Formen der Vergesellschaftung im Zusammenhang mit nationaler und supranationaler Einbeziehung als plurale Strukturbildung zu erfassen. Die Inklusion stellt hierfür eine klar definierte und tragbare Vergleichskategorie dar, mit der das nationale Arrangement der Einbeziehung als ein historisch kontingenter Fall erschlossen werden kann. In der Debatte über die Europäische Gesellschaft, darauf verweisen die Ergebnisse, wird der Begriff der Gesellschaft somit selbst zum Gegenstand soziologischer Reflexion.


Literatur

Bendix, Reinhard, 1964, nation-building and Citizenship. Studies of Our Changing Social Order. New York/London.
Chernilo, Daniel, 2007, A social theory of the nation-state. The political forms of modernity beyond methodological nationalism, London/New York.
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Fredman, Sandra, 2006, "Transformation or Dilution: Fundamental Rights in the EU Social Space", in: European Law Journal 12, S. 41–60.
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Haratsch, Andreas/Koenig, Christian/Pechstein, Matthias (Hrsg.), 2006, Europarecht, 5. völlig neu bearb. Aufl., Tübingen.
Hobe, Stephan, 1993, "Die Unionsbürgerschaft nach dem Vertrag von Maastricht. Auf dem Weg zum europäischen Bundesstaat?", in: Der Staat 32, S. 245–268.
Hoffmann, Rainer, 1998, "German Citizenship Law and European Citizenship: Towards a Special Kind of Dual Nationality?", in: Massimo La Torre (Hrsg.), European Citizenship. An Institutional Challenge (European Forum 3). The Hague/London/Boston: Kluwer Law International, S. 149–165.
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  • [1] Dieser Abschnitt knüpft an Wobbe 2009 an.
  • [2] Die verschiedenen Phasen des Simmelschen Werks können hier nicht erläutert werden; vgl. Rammstedt in seinem editorischen Bericht GSG 11, S. 893ff.
  • [3] Mit dem Konzept der Wechselwirkung schließt Simmel an Wilhelm Dilthey an und baut das Theorem zum grundbegrifflichen Schlüssel seiner Soziologie aus (vgl. Tyrell 1998; Ziemann 2000, S. 308ff.).
  • [4] Darüber hinaus verwendet Simmel den Gesellschaftsbegriff auch als Summenbegriff für alle Vergesellschaftungsformen sowie als “methodischen Oppositionsbegriff zum Individuum" (ebenda: 313). Simmels grundbegriffliche Komponenten lassen sich als ein gesellschaftstheoretisches Beobachtungsinstrumentarium verstehen und bieten damit auch "die Brücke zur Gesellschaft" (Ziemann, S. 311).
  • [5] Weber schlägt in seiner Handlungstheorie erklärtermaßen eine gesellschaftstheoretische Fundierung aus (vgl. Tyrell 1994). Die entscheidende Veränderung der Theoriekonstellation tritt mit dem Strukturfunktionalismus und der grand theory ein. Parsons verwendet dabei allerdings das Gesellschaftsverständnis der Selbstgenügsamkeit (1966, S. 9f.; 1972, S. 8f.), das verknüpft mit seiner normativen Theorie eine nationale Rahmung von Gesellschaft nahe legt.
  • [6] EWG-VO Nr. 3 vom 28.9.1958 über die Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer, ABL Jg. 1958, Art. 8, S. 566/58. Diese Vorgabe knüpft an den Art. 69 des Vertrags über die Gründung der "Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl" (EGKS, 1952) an, in dem erstmals die Angleichung von in- und ausländischen Beschäftigten im Sektor der Montanindustrie verankert wird.
  • [7] Antje Wiener (1998) hat in ihrer Studie überzeugend dargelegt, dass die Genese der EU-Bürgerschaft mit dem Bedarf für die Abfederung von Identität in Verbindung steht.
  • [8] Die Komponente der Ortsansässigkeit kommt rechtsgeschichtlich auch dem Indigenat in der deutschen Rechtstradition nahe. Es handelt sich hier um den Fall, dass Staaten ihre Staatsangehörigkeit aufrechterhalten, aber den Angehörigen der anderen Staaten auch einen legalen Status garantieren wollen (vgl. Hoffmann 1998, S. 163).
  • [9] Vgl. Charta der sozialen Grundrechte der Arbeitnehmer, 1989, KOM (89) 471 endg. vom 2.10.1989, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Amtsblatt C 303 vom 14.12.2007, http://www.europarl.europa.eu/charter/default_de.htm
  • [10] RL 2000/43/EG, Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft, in: Amtsblatt L 180 vom 19.07.2000 http://ec.europa.eu/employment_social/fundamental_rights/pdf/legisln/2000_43_de.pdf


Published 2009-06-23


Original in German
First published in Mittelweg 36 3/2009

Contributed by Mittelweg 36
© Theresa Wobbe / Mittelweg 36
© Eurozine
 

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