Was heißt eigentlich Völkermord?
Überlegungen zu einem problematischen Begriff
Im Schatten des neuen Hotels "Intercontinental" in der ruandischen Hauptstadt Kigali liegt ein Gebäude, das auf den ersten Blick ganz und gar nicht in diese Nachbarschaft paßt. Seine Außenwand ist von Kugeleinschlägen übersät, an vielen Stellen ist der Verputz abgesprungen, ganze Stücke sind aus der Mauer herausgebrochen. Das Haus muß, so die Vermutung, intensiv und mit großkalibrigen Waffen beschossen worden sein. Ihr schließt sich die Überlegung an, der sichtbare Schaden verweise auf anderes als das, was gewöhnlich mit kriegerischen Handlungen assoziiert wird. Sonst hätte man das Gebäude wohl nicht in diesem Zustand belassen. Und tatsächlich handelt es sich um eine Gedenkstätte, die an die Ermordung von zehn belgischen Blauhelmsoldaten erinnern soll. Es ist ein bedrückender Ort der Mahnung, der vergangene Völkermorde dokumentiert, um vor der Gefahr neuer Völkermorde zu warnen.
Eine Tafel an der Außenwand verzeichnet die Namen der Soldaten und ihren Todestag, den 7. April 1994 - ein denkwürdiges Datum, nicht einmal 24 Stunden nach dem Beginn des Völkermords in Ruanda. Im Inneren der Gedenkstätte haben Besucher auf eine Schiefertafel, die sich über die ganze Breite des Raums erstreckt und von zahlreichen Einschüssen durchlöchert ist, zwei Totenköpfe gezeichnet. Sie sind von Botschaften eingefaßt, die mit anklägerischer Wut die tatsächlichen oder vermeintlichen Hauptverantwortlichen des Völkermords benennen und in hilflosem Erschrecken über die Gegenwärtigkeit der Gewalt nach dem "Warum" fragen. Andere Besucher haben ihre Empörung auf die Formel "Never again" oder "Plus jamais" gebracht. Und in ebendiesen Forderungen klingt das Leitmotiv des "Nie wieder" an, das für die ganze Gedenkstätte stehen könnte. Auf diversen Schaubildern wird nämlich der Versuch unternommen, mögliche Gründe darzustellen, die entweder zu einem Völkermord führen oder zu seiner Verhinderung beitragen können: Rassismus, Diktatur, Analphabetismus und Armut auf der einen Seite, Toleranz, Bildung, Demokratie und soziale Gerechtigkeit auf der anderen. Weitere Schautafeln geben Auskunft über die Bemühungen der internationalen Gemeinschaft, das Verbrechen des Völkermords zu bekämpfen. Das Internationale Tribunal von Nürnberg wird vorgestellt und ebenso die UN-Gerichte für das ehemalige Jugoslawien und für Ruanda in Den Haag respektive Arusha. Der Besucher mag sich hier und da eine vertiefte Information wünschen, letztlich wird ihn aber die Überlegung beruhigen, daß die Zuspitzung der Darstellung den appellativen Charakter des "Nie wieder" bekräftigen soll.
Doch fällt sein Blick dann auf zwei weitere Tafeln. Die erste listet unter der Überschrift "Genozide" 13 Länder auf, denen jeweils eine oder zwei Jahreszahlen und eine dritte Ziffer zugeordnet ist, die Anzahl der Völkermordopfer. Die niedrigste Zahl findet sich unter Australien, wo neben der Jahreszahl 1824 die Zahl 10.000 angegeben wird. Die höchsten Todeszahlen weisen Nordamerika und Südamerika auf. Beginnend mit dem Jahr 1492 und einem offengelassenen Ende sind unter Nordamerika 15.000.000 Opfer vermerkt, unter Südamerika, wo der Beginn auf das Jahr 1500 datiert und das Ende ebenfalls offengelassen ist, 14.000.000 Tote. Dazwischen ist der Völkermord an den Armeniern (1915-1918) mit 1.400.000, der Holocaust in Europa (1933-1945) mit 6.000.000 und Kambodscha im Jahre 1975 mit 2.000.000 Toten aufgelistet. Die jüngsten Völkermorde, so ist der Tafel zu entnehmen, fanden im Irak statt, wo in den Jahren zwischen 1980 und 1988 100.000 Menschen umgebracht wurden, danach im ehemaligen Jugoslawien, wo die Zahl der Opfer zwischen 1991 und 1999 800.000 betrug, und schließlich in Ruanda, wo 1.000.000 Menschen 1994 ihr Leben verloren haben.
Die Überraschung und Verwunderung, angesichts der Zahlen und mehr noch angesichts einer derart pauschalen Verwendung des Begriffs "Genozid", steigert sich beim Besucher der Gedenkstätte zu einem Gefühl der Verwirrung, wenn nicht der Beklommenheit, fällt sein Blick auf das zweite Schaubild. Es teilt ihm, wieder unter der Überschrift "Genozide " in Gestalt einer Kurzmeldung mit: "170.000.000 de morts au XXe Siècle", also 170.000.000 Tote nur und allein im 20. Jahrhundert. Wie diese Zahl zustande kommt, bleibt unkommentiert. Dafür liest man unterhalb dieser Meldung eine Definition des Begriffs "Genozid" in drei Sprachen: "Genozid ist die unterschiedslose Ermordung einer größeren Anzahl von Menschen, begangen außerhalb des Rahmens einer militärischen Aktion gegen die bewaffneten Kräfte eines erklärten Feindes und unter der Bedingung vollständiger Verwundbarkeit und der Unmöglichkeit seitens der Opfer, sich zu verteidigen."[1]
Gelten also tatsächlich, mag sich der Besucher fragen, nachdem er den Text mehrfach gelesen hat, alle zivilen Opfer eines Kriegs zugleich als Opfer eines Völkermordes? Oder sind es nur solche, die wehrlos waren? Müßten dann nicht auch Kriegsgefangene dazu zählen? Oder generell alle Personen, Kombattanten wie Nichtkombattanten, die außerhalb des Kampfgeschehens ohne die Chance, sich zu verteidigen, getötet werden?
Die sicherlich nicht zufällige Verknüpfung dieser Definition mit der horrenden Anzahl von 170 Millionen Toten legt den Schluß nahe, daß der Begriff des Genozids hier ausgesprochen extensiv verwendet worden sein muß. Unter ihn fallen augenscheinlich alle Opfer von Kriegen, sofern sie nicht als Kombattanten im Kampfgeschehen gefallen sind. Mit der juristischen Definition von Völkermord hat diese Begriffsausweitung wenig zu tun. Denn der Genozidkonvention zufolge ist die Tötung von Menschen - und um diese zentrale Tatmodalität möglicher Völkermordhandlungen[2] geht es hier im wesentlichen - erst dann ein Völkermord, wenn die Opfer einer nationalen, ethnischen, rassischen oder religiösen Gruppe angehören und wenn ihre Tötung "in der Absicht begangen wird", die Gruppe "als solche ganz oder teilweise zu zerstören". Der einzelne muß also wegen seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe getötet worden sein. Das eigentliche Ziel der Täter ist die teilweise oder vollständige Vernichtung der Gruppe. Die Tötung der einzelnen Individuen, ob Mann, Frau oder Kind, ist nur Mittel zu diesem Zweck, ein Zwischenschritt auf dem Weg zum eigentlichen Ziel. Dabei ist es, wie die Konvention eigens unterstreicht, unerheblich, ob die Tötung in Friedens- oder Kriegszeiten geschieht.[3] Und mit keinem Wort gibt die Konvention zu verstehen, daß allein schon die Tötung einer größeren oder sehr großen Anzahl von Menschen ausreicht, um die Taten als einen Völkermord zu qualifizieren.
Man könnte es bei dieser knappen Klarstellung, die angesichts eines zu weit gefaßten Begriffsgebrauches, auf den sie reagiert, leicht zu rechtfertigen ist, bewenden lassen. Allerdings wäre damit für die Eingrenzung des Völkermordbegriffs aus zwei Gründen wenig gewonnen: Zum ersten stellt das Recht nicht die einzige Instanz dar, die zur Klärung dessen autorisiert ist, was unter einem Völkermord eigentlich zu verstehen sei (dazu nachfolgend unter I). Zum zweiten fällt die juristische Definition ihrerseits nicht so aus, daß der vorliegenden Begriffsbestimmung schon eine befriedigende Antwort auf die Ausgangsfrage, was ein Völkermord sei, mühelos zu entnehmen wäre. Das ist für juristische Regeln und Definitionen, die abstrakt formuliert sind, naturgemäß nichts Ungewöhnliches. Ungewöhnlich - oder sagen wir es deutlicher, geradezu fatal - ist, welche Konsequenzen sich aus den Definitionsproblemen angesichts der Dimension der Verbrechen ergeben, von denen hier die Rede ist, zumal für die von einem Völkermord betroffene Gesellschaft (dazu nachfolgend unter II).
I
Die juristische Definition eines Verbrechens dient dem Zweck, ein bestimmtes menschliches Handeln oder Unterlassen strafrechtlich erfassen und ahnden zu können. Sozialwissenschaftliche Verbrechensdefinitionen hingegen wollen bestimmte Phänomene, die im Zusammenleben von Menschen auftreten, beschreiben und analysieren, um die Gesellschaft, ihre Dispositionen und destruktiven Potentiale besser verstehen zu lernen. Die sich aus den unterschiedlichen Zwecksetzungen ergebenden unterschiedlichen Definitionsarten sind als solche nicht problematisch, müssen auch nicht gravierend sein. Freilich dürfen wir in einem Staat, wo sich die relevanten Kräfte bei aller Pluralität ihrer Perspektiven gemeinsamen Zielen verpflichtet wissen, erwarten, daß Erkenntnisse der Sozialwissenschaft in die Formulierung von Strafrechtsnormen einfließen, insbesondere dann, wenn solche Normen wesentliche Aspekte des sozialen Lebens betreffen. Aber was für den einzelnen Staat gilt, muß durchaus nicht für die Gemeinschaft der Staaten gelten. Die Staatengemeinschaft weist eine entschieden größere Anzahl entscheidungsbefugter Akteure auf, die unterschiedliche Interessen verfolgen und keineswegs kompromißbereit sein müssen. Der immer wieder beschworenen und postulierten Gemeinschaftlichkeit zum Trotz blieb und bleibt es den Staaten unbenommen, in Fragen, die sich mit der ethischen Verfaßtheit der Staatenwelt befassen, durchaus unterschiedliche Positionen zu vertreten. Dafür können verschiedene Gründe verantwortlich sein, etwa machtpolitische Kalküle oder auch nationale Erinnerungspolitiken, die dunkle Flecken in der eigenen Vergangenheit abschatten sollen. Wer Beispiele für solche Meinungsdifferenzen und ihrer jeweiligen Motivationen sucht, wird etwa in der Redaktionsgeschichte der Genozidkonvention sehr schnell fündig werden.[4] Ihn werden die Kompromisse befremden, die selbst dort ausgehandelt wurden, wo es um schlimmstes Unrecht ging. Er wird sie als Vorboten für jahrzehntelange Untätigkeit der Staaten bei der Ahndung und Verhinderung von Völkermorden zur Kenntnis nehmen, wird sie in Beziehung setzen zu einem staatlichen Ratifikationsverhalten, das entweder von großer Bereitwilligkeit (die Konvention war zu einem zahnlosen Gebilde gemacht worden) oder von großem Zögern (die Konvention war noch nicht zahnlos genug) geprägt war.Daß, um nur ein besonders markantes Beispiel herauszugreifen, die zu schützenden Kollektive in der Konvention auf nationale, ethnische, rassische oder religiöse Gruppen beschränkt bleiben und nicht auch politische Gruppen umfassen, ist auf Drängen der Sowjetunion und der ihr verbundenen osteuropäischen Staaten geschehen.[5] Die Erinnerung an die Massenverbrechen im Rahmen der stalinistischen Säuberungen war wohl noch zu frisch und die Eventualität bewaffneter Aufstände zu real, als daß in diesem Punkt ein Nachgeben möglich gewesen wäre.[6] Der kulturelle Genozid, um ein anderes Beispiel heranzuziehen, mit dem Raphael Lemkin, der geistige Vater der Genozidkonvention, die massive Unterdrückung einer Sprache sowie die Zerstörung religiöser wie kultureller Denkmäler und Institutionen erfaßt wissen wollte, wurde vor allem auf Drängen der USA, Frankreichs und der Niederlande als ein mögliches Völkermordverbrechen fallengelassen.[7] Wieder durchkreuzte die Erinnerung an die Vergangenheit, speziell an die blutigen Kapitel aus der Siedlungs- und Kolonialpolitik, die ursprünglichen Absichten, wobei die Massaker während der kolonialen Befreiungskriege - wir schreiben das Jahr 1948 - noch bevorstanden. Mit der besonderen, über den gewöhnlichen Tötungsvorsatz hinausgehenden Vernichtungsabsicht, die ein Völkermörder haben muß,[8] wurde zudem eine hohe Hürde für die Erfüllung des subjektiven Tatbestandes geschaffen. In Kombination mit der begrenzten Gruppendefinition gestattete diese Bestimmung - siehe Indonesien und die Vernichtung der kommunistischen Opposition 1965/66, siehe Nigeria und die Vernichtung der Ibo in Biafra 1967/68 oder das Wüten der Roten Khmer in Kambodscha 1975-1979[9] - millionenfaches Morden wegzudefinieren. Das bei der Konfrontation mit diesen Geschehnissen hier und da laut werdende Gewissen der Weltöffentlichkeit ließ sich dann mit der Unanwendbarkeit der Konvention beruhigen. Ganz zu schweigen davon, daß jene Weltmacht, die sich nach eigenem Bekunden am entschiedensten für Freiheit, Demokratie und Menschenrechte einsetzt, erkennbar wenig Neigung zur Ratifizierung der Konvention verspürte. Erst im Herbst 1988, 40 Jahre nach ihrer Verabschiedung durch die Staatenkonferenz, erklärten die USA ihren Beitritt, und diesen auch noch unter vielen Vorbehalten.[10] Frankreich und die Sowjetunion hatten die Konvention 1950 beziehungsweise 1954, Großbritannien und China 1970 beziehungsweise 1983 ratifiziert,[11] zu einem Zeitpunkt mithin, wo man, so steht zu vermuten, sicher sein durfte, nicht mehr von den Konventionsbestimmungen erfaßt zu werden. Und wenn, wie im Falle der Volksrepublik China, solche Rückendeckung nicht gewährleistet war, wurde ein Vorbehalt angebracht, der die Festlegung der Verantwortlichkeit für Völkermord dem eigentlich zuständigen Internationalen Gerichtshof entzog, um ihn der nationalen Justiz zu zuweisen.[12]
Kein Wunder also, daß sich unter Juristen wie vor allem unter Nicht-Juristen die Stimmen mehrten, die mit Blick auf frühere Forderungen für einen anders gefaßten Begriff von Völkermord plädierten. Der Genozidforscher Frank Chalk und sein Kollege Kurt Jonassohn schlugen die Formulierung vor: "Genozid ist eine Form einseitiger Massentötung, mit welcher ein Staat oder eine andere Autorität versucht, eine Gruppe zu vernichten, nachdem diese Gruppe und die Mitgliedschaft in ihr durch den Täter definiert wurde."[13] Die Soziologin Helen Fein definierte Völkermord als "eine anhaltende, zielgerichtete Handlung eines Täters, um ein Kollektiv direkt oder indirekt durch die Unterbrechung der biologischen und sozialen Reproduktion der Gruppenmitglieder physisch zu vernichten, ausgeführt ungeachtet einer Kapitulation oder des Fehlens von Widerstandsversuchen durch die Opfer".[14] Andere Definitionen verstanden Völkermord generell als "die geplante - und zwar mit dem ausgesprochenen Ziel der Extermination geplante - und systematisch durchgeführte Auslöschung einer spezifischen Bevölkerungsgruppe aus der Mitte einer Gesellschaft"[15] oder begriffen ihn als Bezeichnung für Massentötungen aus ganz unterschiedlichsten Motiven. Folglich könne ein Völkermord als "Ethnozid" auftreten, als "Demozid", "Politizid" und "Ökonomizid".[16] Wieder andere plädierten dafür, den Völkermord auf den juristischen Begriff des Genozids einzuschränken, womit "Ethnozid", "Demozid", "Politizid" und "Ökonomizid" davon unterschiedene Verbrechen bezeichneten, die für eine jeweils unterschiedliche Dimension der Gewalt stünden und in dieser Differenzierung der Komplexität des Geschehens gerechter würden.[17]
Was man von einer solchen Auflistung der "-zide" auch immer halten mag, gelegentlich ist der Eindruck schwer abweisbar, daß einigen Genozidforschern über ihrer Beschäftigung mit immer feineren definitorischen Verästelungen das Objekt ihrer wissenschaftlichen Studien aus dem Blick gerät, so stimmen doch fast alle Definitionsvorschläge aus den Sozialwissenschaften in folgenden Punkten überein: Erstens, zu den Kollektiven, die das Angriffsziel genozidaler Gewalt werden können, zählen zweifelsohne auch politische Gruppen. Dabei kann der Gruppenbegriff noch dadurch erweitert werden, daß weniger Gewicht auf das Vorhandensein objektiver Kriterien für die Gruppenbestimmung gelegt wird als auf die subjektive Sicht der Täter, ganz so, wie es Jean-Paul Sartre meinte, als er schrieb: "Der Jude ist ein Mensch, den die anderen Menschen für einen Juden halten: das ist die einfache Wahrheit, von der man ausgehen muß."[18] Opfer eines Völkermords ist, zweitens, eine größere Anzahl wehrloser Zivilisten oder Kombattanten und Kämpfer, die außerhalb eines Kampfgeschehens oder eines militärischen Auftrags getötet werden. Täter des Völkermords sind, drittens, solche, die auf Initiative und mit Unterstützung eines Staates oder parastaatlicher Verbände aktiv werden. Viertens und letztens reicht es aus, wenn die Täter wissen, was sie tun oder die Folge ihres Handelns billigend in Kauf nehmen. Die von der Konvention geforderte Zerstörungsabsicht entspricht nicht der faktischen Vielschichtigkeit von Prozessen, die im Resultat zur teilweisen oder vollständigen Vernichtung einer Gruppe führen. Es gibt zentralisierte, lange im voraus betriebene Planungen, aber eben auch situativ bedingte Entschlüsse, insbesondere dann, wenn es um Unterlassungen geht, also beispielsweise darum, eine Gruppe von Menschen dem sicheren Tod durch Hunger oder Krankheit preiszugeben.[19]
So gesehen ist die Völkermorddefinition auf der Schautafel in der Gedenkstätte von Kigali nicht so weit entfernt von dem, was in der Genozidforschung weitgehend konsentiert als Völkermord bezeichnet wird. Dennoch befremdet der erkennbar leichtfertige Umgang mit den dort angeführten Opferzahlen. Dahinter verbirgt sich, einmal ganz abgesehen von dem Faktum, daß es keine eindeutige Quantifizierung gibt, jenseits derer man von Völkermord sprechen muß (juristische Überlegungen, wonach ein einzelner Mord schon ein Völkermord sein kann, sind theoretischer Natur, denn eine Völkermordhandlung wird typischerweise Teil einer systematischen Gewaltanwendung sein),[20] ein anderes, überaus sensibles Problem, das der Opferidentität nämlich. Sie entsteht aus einem Zusammenspiel von äußerer Anerkennung des zugefügten Unrechts, etwa durch lokale oder globale Öffentlichkeiten, und innerer Verarbeitung durch das von der Gewalt betroffene Individuum.[21] In diesem Deutungs- und Selbstdeutungsgeschehen spielen die Art des Verbrechens und die Zahl der Opfer eine zweifelsohne bedeutsame Rolle. Beide Aspekte beeinflussen die internationale Reaktionsbereitschaft sowie den Grad ihrer moralischen Empörung, sie bestimmen damit auch, mittelbar und langfristig, das Selbstverständnis des Opfers, also dessen subjektive Vorstellung von dem, was ihm angetan wurde. Sie sind, anders gesagt, von Belang für seine Identität oder zumindest wesentlicher Teile derselben.[22]
Vor diesem Hintergrund macht es einen Unterschied, Opfer eines Völkermords, Opfer eines Kriegsverbrechens oder Opfer von Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu sein.[23] Der Befund klingt vielleicht makaber und kann, ja sollte sogar, wie ich weiter unten darstellen werde (unter II), mit guten Gründen in Frage gestellt werden. Hingegen liegen durchaus auch gewichtige Gründe dafür vor, auf einer abgestuften Verwerflichkeit bei Verbrechen des Völkermords einerseits und bei Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit andererseits zu beharren. Im ersten Fall geht es um die möglichst vollständige Beseitigung einer Gruppe, im zweiten nicht. Kriegsverbrechen treffen einzelne Individuen, können sich auch gegen größere Gruppen richten, verfolgen indes nicht die Absicht, eine Rasse oder Ethnie auszulöschen. Für Verbrechen gegen die Menschlichkeit gilt dasselbe. Ihrer Definition nach handelt es sich um Taten, die "im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung"[24] begangen werden. Nicht die Vernichtung einer Rasse oder Ethnie ist ihr Ziel, sondern die Ausübung von Terror gegenüber einer Bevölkerung, die zu einem bestimmten Verhalten genötigt werden soll. Damit ist nicht ausgeschlossen, daß Mord oder gar Massenmord geschieht, aber eben "nur" an der Zivilbevölkerung im allgemeinen, nicht an ausgesuchten Bevölkerungsgruppen als Auftakt zu deren gänzlicher Vernichtung.
Selbstverständlich bedeutet der Versuch, Kriegsverbrechen, Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit möglichst trennscharf als kriminelle Taten zu unterscheiden, keineswegs, daß nun auch trennscharf zwischen dem Leid der jeweiligen Opfer zu differenzieren wäre. Dieses Leid ist hie wie da potentiell unendlich. Was freilich durchaus ihre Grenzen hat, ist die Wahrnehmungsfähigkeit und Wahrnehmungsbereitschaft von Öffentlichkeiten. Deren längerfristige Aufmerksamkeit erreicht nur, wer erlittenem Unrecht einen möglichst aufrüttelnden Namen anheften kann. Wegen seiner Entstehungs- und Deutungsgeschichte aus dem historischen Kontext des Holocausts ist dies der Name "Völkermord " oder "Genozid".[25] Vielleicht rührt daher auch das leise Erschrecken bei der Zahlenlektüre auf den Informationstafeln in Kigali: Der sich dort manifestierende, nur allzu verständliche Wunsch, als Opfer genozidaler Gewalt anerkannt zu werden, läuft Gefahr, die Ausbrüche extremer Gewalt zu instrumentalisieren.
II
Völkermord gehört in die Phänomenologie des Kriegs. Wie Helen Fein bereits Anfang der 90er Jahre in ihrer Untersuchung festgestellt hat, ist die Ausführung eines Völkermords durchweg an die Existenz eines zeitgleich geführten Kriegs gebunden. Die mit dem Kriegsgeschehen einsetzende massenhafte Aufhebung des Tötungsverbots und die alltäglichen Gewalterfahrungen aller Beteiligten können ein Klima entstehen lassen, in dem es schließlich zu einem Völkermord kommt. Das reale oder imaginierte Gefühl kollektiver Bedrohung, ohne das die Kriegsführung nicht möglich ist, fördert nicht nur den Gehorsam zum Staat und Kollektiv, sie läßt auch die Gewalt zur Routineerfahrung werden. Dabei durchläuft der Blick auf den Feind in der Perspektive der Täter zumeist mehrere Stadien, die von der Verharmlosung kollektiver Gewalt als Exzeß oder Versehen bis zur völligen Dehumanisierung reichen können, womit die Vernichtung ausgewählter Gruppen institutionalisiert wird. Zudem erleichtert das kaum zu überschauende Hin und Her im Kampfgeschehen die Kaschierung und Verheimlichung eines Völkermordes.[26]Der Politologe Martin Shaw hat, an die Arbeiten von Helen Fein anknüpfend, gezeigt, daß nicht nur eine nach gewissen Kriterien definierte Gruppe zum Zielobjekt genozidaler Handlungen werden muß, sondern daß "Krieg" und "Völkermord" als zwei unterschiedliche Formen massenhaften Tötens und Sterbens eng miteinander verwandt sind und sogar ineinander übergehen können. Der Krieg, so Shaws These, tendiert immer schon dazu, eine Eigendynamik von Gewalttätigkeiten freizusetzen, die sich nur allzuleicht über kriegsrechtliche Schranken hinwegsetzt. Ob uniformierte Soldaten der feindlichen Streitkräfte oder einfache Angehörige der gegnerischen Zivilbevölkerung, alle seien getötet worden: die Soldaten, weil sie die militärische Macht des Feindes verkörpern, die Zivilisten, weil sie zur Bevölkerung des militärischen Feindes zählen und folglich feindliche Zivilisten sind.[27]
Nicht daß hier die unsinnige Theorie vom "doppelten Völkermord" vertreten werden soll, die behauptet, es habe in Ruanda, um auf dieses Beispiel zurückzukommen, im Verlauf des Kriegs auch einen Völkermord an den Hutu gegeben.[28] Doch waren die Kriegshandlungen, die sich gut dreieinhalb Jahre hinzogen, ehe eine Rebellenarmee das gebeutelte Land vom extremistischen Hutu-Regime befreien konnte, von einer Härte geprägt, die Shaws Analyse beglaubigt. Aus diesem Grund sah der Friedensvertrag, den beide Kriegsparteien, die Tutsi-dominierte Ruandische Patriotische Front (RPF) und die Hutu-Regierung in Kigali, im August 1993 unterzeichneten, auch vor, die jeweiligen Verbrechen der vormaligen Kriegsgegner von einer internationalen Kommission untersuchen zu lassen.[29] Diese Vereinbarung blieb sogar noch in Kraft, nachdem im April 1994 das Morden eingesetzt hatte, dem in drei Monaten etwa 800.000 Menschen, Tutsi, aber auch Hutu, zum Opfer fielen und in dessen Folge fast zwei Millionen Hutu aus Angst vor den Racheakten der Sieger ins benachbarte Ausland geflüchtet waren. Die Zukunft des Landes, erklärten die neuen Machthaber, solle auf ein solides Fundament gestellt werden, wozu gehöre, daß alles Unrecht der Vergangenheit, und zwar das auf beiden Seiten begangene, justitiell aufgearbeitet werde müsse.
Aus dieser Ankündigung wurde nichts. Obschon im öffentlichen Diskurs in Ruanda mal allgemein vom Krieg, mal speziell vom Völkermord gesprochen wurde, wobei diejenigen, die vom Krieg sprachen, den Völkermord nicht bestreiten wollten, und diejenigen, die sich mit dem Völkermord befaßten, das Faktum des Kriegs nicht übersahen, stand bald lediglich die Ahndung des Völkermords im Vordergrund. Daran wird - mit vollem Recht - niemand Anstoß nehmen, dessen Verständnis von Völkermord ganz entscheidend durch den Holocaust geprägt ist. Gleichwohl sah die Situation in Ruanda anders als die Wirklichkeiten im Deutschland und Europa der Kriegs- und Nachkriegszeit aus. Der Krieg in Ruanda ist ein Bürgerkrieg gewesen, Täter und Opfer der Verbrechen im Krieg wie auch des Völkermordes waren Ruander, die nun, nach dem Ende der Geschehnisse, in einem Land zusammenleben mußten. Die Möglichkeit einer geographischen Separierung, etwa durch Emigration, bestand nicht. Zudem wäre das Befriedungspotential solcher Maßnahmen ausgesprochen zweifelhaft, handelte es sich doch um ein kaum auseinanderzudividierendes Täter-Opfer-Kollektiv. Wohl gehörten die meisten Opfer zu den Tutsi, aber nicht alle Hutu waren Täter. Dazu wurden viele erst, nachdem ihnen oder ihren Familienangehörigen der Tod drohte. Außerdem erreicht die Zahl der Opfer auch unter den Hutu - Opfer des Kriegs, des Völkermords und der nachfolgenden Wirren - leicht eine mehrhunderttausendfache Größe. Kurzum, für die Ruander bestand zu einem künftigen Zusammenleben in einem Land und auf einem Territorium keine ernstzunehmende Alternative.
Dieses Faktum allein beantwortet jedoch noch nicht die Frage, warum nicht zunächst die Ahndung der Völkermordverbrechen in den Vordergrund gestellt werden sollte. Das hätte sogar eine pragmatische Lösung sein können, denn das eine zu tun, also den Genozid juristisch aufzuarbeiten, muß nicht zwangsläufig besagen, das andere zu lassen, also auf die Bestrafung der anderen Verbrechen zu verzichten. Wenn es dazu letztlich nicht gekommen ist und wohl auch in Zukunft nicht kommen wird, so ist diese Entwicklung einem Umstand geschuldet, an dem die internationale Justiz maßgeblichen Anteil hat. In deren Augen gilt der Völkermord als das "Verbrechen aller Verbrechen", als "crime of crimes",[30] neben dem so gut wie kein Raum mehr bleibt für die Wahrnehmung anderer krimineller Taten. Opferidentität und normative Bewertung verschwisterten sich, mit allerdings fatalen Folgen für die ruandische Gesellschaft.
Im ersten Völkermordurteil überhaupt, in dem Urteil gegen den Bürgermeister der Kleinstadt Taba, Jean-Paul Akayesu, hatte sich das Internationale Gericht im tansanischen Arusha unter anderem mit dem Tötungsversuch an zwei Frauen auseinanderzusetzen. Beide sollten mit einem Auto überfahren werden. Im ersten Fall qualifizierte das Gericht die Tat als Völkermord, weil das Opfer Tutsi war und folglich einer Gruppe zugehörte (einer ethnischen Gruppe im Sinne von Artikel II der Genozidkonvention), deren Vernichtung die Hutu-Täter beabsichtigten. Im zweiten Fall ordnete das Gericht die Tat als Verbrechen gegen die Menschlichkeit ein, da das Opfer Hutu war und als solches nicht in den Schutzbereich der Konvention fiel.[31]
Rechtsdogmatisch ist diese Urteilsfindung nicht zu beanstanden. Tatsächlich gehören Urteile dieser Art zur ständigen Rechtsprechung des Ruanda-Tribunals. Für den Versöhnungsprozeß aber, dem das Gericht nach der Resolution des UN-Sicherheitsrats verpflichtet ist,[32] erweisen sich derartige Entscheidungen als überaus nachteilig. Während die Frau im erstgenannten Fall, stellvertretend für viele, die Chance hat, als Opfer eines Völkermordes anerkannt zu werden und von nationaler wie internationaler Seite Hilfe zu erhalten, ist der Frau in dem zweiten Fall, ebenfalls stellvertretend für viele Menschen in Ruanda, ebendiese Chance verwehrt - ganz zu schweigen von der großen Zahl jener Opfer in Ruanda, denen ihr Unrecht vor oder nach dem Völkermord angetan wurde. All diese Taten, als Kriegsverbrechen oder als Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu qualifizieren, bleiben vor dem Internationalen Gericht in Arusha[33] ebenso unberücksichtig wie vor der lokalen Gerichtsbarkeit in Ruanda, die sich am Modell des Internationalen Gerichts orientiert. Daß diese Praxis dem Kalkül der neuen Machthaber in Kigali entspricht, liegt auf der Hand, bleibt ihnen so doch erspart, sich für vergangene Taten rechtfertigen zu müssen. Die Annahme ist wohl nicht zu gewagt, daß diese Form der Justiz, die als Siegerjustiz zu bezeichnen, keine Übertreibung darstellt, erst durch die normative Bewertung des Völkermordverbrechens ermöglicht wurde. Aus einem Straftatbestand, der geschaffen wurde, um bis dahin namenloses Unrecht benennen, aburteilen und verhüten zu können, wurde auf diese Weise eine Norm, die neuem, vielleicht ebenso schwerem Unrecht den Weg bahnt.
- [1] Die drei Sprachen sind Französisch, Flämisch und Englisch. Der französische Text ist wie folgt formuliert: "Le génocide est le meurtre collectif d'un nombre important d'êtres humains commis en dehors du cadre d'une action militaire contre les forces militaires d'un ennemi déclaré dans de conditions de vulnérabilité totale et d'impossibilité, pour les victimes, de se défendre ". Im flämischen und englischen Text fehlt das Wort "Genozid", doch ergibt sich der Bezug zwanglos aus dem Kontext.
- [2] Art. II der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes vom 9.12.1948 (Bundesgesetzblatt 1954 II, S. 730) listet fünf Handlungen auf, die das Verbrechen des Völkermordes darstellen können. Die Liste beginnt mit der Tötung von Mitgliedern einer Gruppe, nennt dann die "Verursachung von schwerem körperlichem oder seelischem Schaden an Mitgliedern der Gruppe" und endet mit der gewaltsamen "Überführung von Kindern der Gruppe in eine andere Gruppe".
- [3] Vgl. Art. I: "Die vertragschließenden Parteien bestätigen, daß Völkermord, ob im Frieden oder im Krieg begangen, ein Verbrechen gemäß internationalem Recht ist, zu dessen Verhütung und Bestrafung sie sich verpflichten."
- [4] Dazu ausführlich William A. Schabas, Genozid im Völkerrecht, Hamburg 2003, S. 75-138.
- [5] Ebenda, S. 90; Anson Rabinbach, "Lemkins Schöpfung. Wie Völkermord zum juristischen und politischen Begriff wurde", in: IP, 2/2005, S. 25.
- [6] Rabinbach, ebenda.
- [7] Schabas, Genozid, S. 237-251.
- [8] Vgl. Gerhard Werle, Völkerstrafrecht, Tübingen 2003, S. 590 f.
- [9] Die Aufzählung ließe sich noch um viele Beispiele mehr verlängern, vgl. die detaillierten Ausführungen in: Robert Gellately, Ben Kiernan (Hrsg.), The Specter of Genocide. Mass Murder in Historical Perspective, Cambridge 2003, sowie in: Adam Jones (Hrsg.), Genocide, War Crimes and the West. History and Complicity, London, New York 2004.
- [10] Ein Vorbehalt lautet, daß die USA nur nach Maßgabe der eigenen Verfassung an die Beachtung der Konvention gebunden sind. Da das eine partielle oder totale Aufhebung der Konvention für die USA zur Folge haben kann, ihre Rechtsgeltung letztlich von der Verfassungsauslegung in den USA abhängt, haben mehrere Staaten, unter anderem Schweden, gegen diesen Vorbehalt Einspruch erhoben.Vgl. www.ohchr.org/english/countries/ratification/1.htm.
- [11] Ebenda. Insgesamt haben bis heute 136 Staaten die Genozidkonvention ratifiziert.
- [12] Ebenda.
- [13] Zitiert nach: Frank Chalk, Kurt Jonassohn, "Genozid - Ein historischer Überblick", in: Mihran Dabag, Kristin Platt (Hrsg.), Genozid und Moderne, Bd. 1, Strukturen kollektiver Gewalt im 20. Jahrhundert, Opladen 1998, S. 300.
- [14] Zitiert nach: ebenda, S. 296.
- [15] Vgl. Mihran Dabag, "Genozidforschung. Leitfragen, Kontroversen, Überlieferung", in: Zeitschrift für Genozidforschung, 1/1999, S. 23.
- [16] Vgl. Dominik J. Schaller, "Genozidforschung: Begriffe und Debatten", in: Dominik J. Schaller, Rupen Boyadjian, Vivianne Berg, Hanno Scholtz (Hrsg.), Enteignet, Vertrieben, Ermordet. Beiträge zur Genozidforschung, Zürich 2004, S. 14.
- [17] Vgl. zu einem Überblick und zu den Vor- und Nachteilen der einzelnen Begriffe Gunnar Heinsohn, Lexikon der Völkermorde, Reinbek bei Hamburg 1998, S. 15-21. In seinem neuen Buch The Dark Side of Democracy. Explaining Ethnic Cleansing, Cambridge 2005, verdeutlicht Michael Mann die Unterscheidung auch graphisch (S. 12), wobei die dunkelste der je nach Intensität und Dimension der Gewalt abgestuften Schattierungen auf den Genozid fällt. Die entsprechenden Erläuterungen von Mann finden sich auf den Seiten 16-18.
- [18] Jean-Paul Sartre, Überlegungen zur Judenfrage, Reinbek bei Hamburg 1994 , S. 44.
- [19] Zu dieser Überlegung vgl. Schaller (Anm. 16), S. 14, sowie neuestens Mann (Anm. 17), insbes. S. 140-179, 180-211, 353-381.
- [20] Dazu näher Jacques Sémelin, Du massacre au processus génocidaire, April 2002, abrufbar unter www.ceri-sciences-po.org .
- [21] Vgl. dazu Gottfried Fischer, Peter Riedesser, Lehrbuch der Psychotraumatologie, 3. Auflage, München und Basel 2003, S. 259 f.
- [22] Dazu Jan Philipp Reemtsma, "Die Memoiren Überlebender. Eine Literaturgattung des 20. Jahrhunderts", in: Ders., Mittelweg 36, 4/1997, S. 20-39.
- [23] Zu diesem Aspekt vor allem Jean-Michel Chaumont, Die Konkurrenz der Opfer. Genozid, Identität und Anerkennung, Lüneburg 2001.
- [24] Vgl. Art. 7 Abs. 1 des Römischen Statuts für einen Internationalen Strafgerichtshof, Bundesgesetzblatt 2000 II, S. 1394.
- [25] Zur Entstehung des Genozidkonzepts während des Zweiten Weltkriegs vgl. u.a. Schabas, Genozid, S. 43-49. Zu den Gefahren einer pauschalen Vereinnahmung des Genozidbegriffs für die Benennung großen historischen Unrechts siehe vor allem das Vorwort von Lothar Baier in: Rosa Amelia Plumelle-Uribe, Weisse Barbarei. Vom Kolonialrassismus zur Rassenpolitik der Nazis, Zürich 2004, S. 9-16.
- [26] Vgl. Elsin Kürs¸at-Ahlers, "Über das Töten in Genoziden. Eine Bilanz historisch-soziologischer Deutungen", in: Peter Gleichmann, Thomas Kühne (Hrsg.), Massenhaftes Töten. Kriege und Genozide im 20. Jahrhundert, Essen 2004, S. 182, 195 f; zur Kaschierung und nachfolgenden Verheimlichung genozidaler Handlungen in einem Krieg vgl. den Bericht des Sonderberichterstatters für den Kongo, Roberto Garretón, von 1977: UN Doc. A/51/942, Abs. 80.
- [27] Martin Shaw, War & Genocide. Organized Killing in Modern Society, Cambridge 2003, S. 34-53; dazu auch: Micha Brumlik, "Zu einer Theorie des Völkermordes", in: Blätter für deutsche und internationale Politik, 8/2004, S. 928 f.
- [28] Mit dieser These versucht vor allem Frankreich von der eigenen Verantwortung für die langjährige Unterstützung eines aggressiven, segregationistischen Hutu-Regimes abzulenken. Vgl. dazu Patrick de Saint-Exupéry, L'inavouable. La France au Rwanda, Paris 2004.
- [29] Vgl. Codes et Lois usuels du Rwanda, Butare 1998, S. 31, Artikel 16.
- [30] Vgl. Schabas, Genozid, S. 27, 126; zuletzt noch Ankläger v. Niyitegaka (Fall Nr. ICTR-96- 14-A), Urteil, 9. Juli 2004, Abs. 53.
- [31] Vgl. Ankläger v. Akayesu (Fall Nr. ICTR-96-4-T), Urteil, 2. September 1998, Abs. 405, 676, 712, 720 f.
- [32] Vgl. Resolution 955 (1994) vom 8. September 1994.
- [33] Als Carla del Ponte, die Leiterin der Anklagebehörde des Jugoslawien-Tribunals und des Ruanda-Tribunals, entsprechende Ermittlungen einleiten wollte, verlor sie auf Drängen der neuen ruandischen Regierung 2003 ihre Zuständigkeit für das Ruanda-Tribunal.
Published 2005-09-29
Original in German
First published in Mittelweg 36 4/2005
Contributed by Mittelweg 36
© Gerd Hankel/Mittelweg 36
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