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Articles

Vertreibung

Ein Problem deutscher Selbstthematisierung


Wer von Vertreibung spricht, redet über "Vertriebene", und wer das tut, benutzt eine Bezeichnung, die selbst Ausdruck einer spezifischen Form deutscher Selbstthematisierung ist. Sie hatte sich im ersten Nachkriegsjahrzehnt herausgebildet und beherrscht seitdem den alltäglichen wie amtlichen Sprachgebrauch. Daher ist es zur Einstimmung auf das Thema meiner Überlegungen zunächst nützlich, die begriffsgeschichtliche Genealogie dieser Bezeichnung anzuschauen.[1]

European histories


In order for there to be solidarity within the enlarged EU, it will be necessary to develop a broader historical consciousness that accommodates the experiences of the new members. And if Russia's relations with its neighbours are to be harmonious, the taboos surrounding the Great Victory will need to be addressed. [more]

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European histories: Towards a grand narrative?
Jan-Werner Müller European memory politics revisited
Siegfried Beer
The Soviet occupation of Austria, 1945-1955. Recent research and perspectives
Thomas von Ahn
Democracy or the street? On the stability of the Hungarian political system
Philipp Ther
The burden of history and the trap of memory
Jean Meyer
Memories and histories: The new Spanish Civil War
Claus Leggewie
Equally criminal? Totalitarian experience and European memory
Tatiana Zhurzhenko
The geopolitics of memory
Éva Kovács
The mémoire croisée of the Shoah
Eva-Clarita Onken
Latvian history in the process of democratization
François Dosse
Historicizing the traces of memory
Patrick Garcia
Politics of memory
Jean-Pierre Minaudier
Incompatible memories?
Timothy Snyder
Balancing the books
Isolde Charim
Historical myths new and old
Andreas Langenohl
State visits
Lev Gudkov
The fetters of victory
Volker Hage
Buried feelings
ll'ya Kukulin
The regulation of pain
Adam Phillips
The forgetting museum
Christian Semler
Is the tide of German memory turning?
Klaus Naumann
Displacement as an issue of German self-understanding
Vita Matiss, Tzvetan Todorov
Memory of evil, enticement to good
Pierre Nora
Reasons for the current upsurge in memory
Ronit Lentin
Postmemory, received history and the return of the Auschwitz code
Christoph Kleßmann
Dealing with the recent past
In der unmittelbaren Phase des Kriegsendes und in den ersten Nachkriegsmonaten koexistierten eine Vielzahl unterschiedlicher Wortbildungen und Bezeichnungen, die allesamt mehr oder weniger um Oberbegriffe wie "Flüchtlinge", "Kriegsvertriebene" oder "Evakuierte" kreisten. Im alliierten Sprachgebrauch war undifferenziert von "refugees" die Rede, ehe sich im Zuge der Vereinbarungen der Potsdamer Konferenz und der Kontrollratsbeschlüsse bis Ende 1945 eine grobe Zweiteilung der Benennungen herauszubilden begann. Nun sprach man von "Flüchtlingen" und "Evakuierten" oder - im amerikanischen Wortgebrauch - von "refugees" und "expellees". Der Unterschied zwischen diesen beiden Großgruppen bestand in alliierter Sicht darin, daß es sich bei den einen um "repatriable persons", bei den anderen aber um "nonrepatriable Germans" handelte. Die einen sollten in ihre Herkunftsländer zurückgeführt werden, während es von den anderen hieß, "they must be absorbed". "The basic principle approved by Military Government is one of assimilation," stellte die amerikanische Militäradministration im Sommer 1946 fest.

Schon in dieser Unterscheidung, die von entsprechenden Anweisungen der alliierten Behörden begleitet wurde, kam die Absicht der Siegermächte zum Ausdruck, hinsichtlich der "expellees" unbefristete und irreversible Maßnahmen durchzuführen, die auf den alliierten Beschlüssen über die Besatzungsgebiete, ihre territorialen Grenzen und die europäische Nachkriegsordnung beruhten. Der amtliche deutsche Sprachgebrauch vollzog diese Sichtweise nach, indem nun von "Ostflüchtlingen " und "Ausgewiesenen" die Rede war, teilte indessen - wie viele Betroffene - nicht die Überzeugung, daß es sich hierbei um definitive Regelungen handeln sollte. Ende 1946 bürgerte sich die Bezeichnung "Vertriebene" ein, die ihrerseits wieder im Zuge der kommunalen Integrationsmaßnahmen durch die von der Militärregierung ausdrücklich gewünschte Bezeichnung "Neubürger" ersetzt wurde. Während die eine Benennung auf Herkunft und Vergangenheit verwies, orientierte die andere auf die gemeinsame Zukunft und das Programm der Gleichstellung und Assimilierung. In seiner Nüchternheit und Neutralität war diese Bezeichnung durchaus mit dem Sprachgebrauch in der sowjetischen Besatzungszone vergleichbar, in der allein die Bezeichnung "Umsiedler" zugelassen war.

Erst im Zusammenspiel von zum Teil heftigen Integrationskonflikten und dem aufkommenden Kalten Krieg, für den die Byrnes-Rede in Stuttgart 1946 ein auch vertriebenenpolitisch relevantes Signal gesetzt hatte, kam es seit Ende 1947 zur breiten Verwendung des Begriffs der "Heimatvertriebenen", der schließlich Einzug in den Sprachgebrauch der ersten Bundesbehörden fand. Diese Bezeichnung war, wie ein Zeitgenosse beobachtete, vielfach aufgeladen: "In diesem Begriff sind Rechtsauffassungen und politische Deutungen und Forderung in gleichem Maße enthalten. Mit dem Namen 'Heimatvertriebene' soll gesagt sein, daß die Vertreibung ein einseitiger Gewaltakt war, durch den die rechtmäßige Kontinuität des Heimatbesitzes nicht unterbrochen werden kann. Über diese Rechtsauffassung hinaus ergibt sich aus der weltpolitischen Entwicklung die Antithese zum machtpolitischen System des Bolschewismus. Die Heimatvertriebenen sind der lebende Protest gegen die Gewaltmaßnahmen der bolschewistischen Weltrevolution."[2]

In dieser Begriffsdeutung waren schon die entscheidenden Elemente der deutschen Selbstthematisierung des Vertreibungsproblems enthalten. So verwies die Bezeichnung zwar auf eine unabgegoltene Vergangenheit, führte diese aber nur bis auf die Endphase des Kriegs bzw. des Reichs zurück, übersprang dann das problematische Kapitel aus Volkstumspolitik, NS-Expansion, Krieg, Besatzungspolitik und Umsiedlung sowie die Phase des deutschen "Endkampfes", um im Namen der angestammten Heimat sofort auf die ferne Vergangenheit Bezug zu nehmen. Die Verknüpfung von Rechtsauffassungen, Deutungen und politischen Forderungen ("lebender Protest") beanspruchte nicht weniger, als ein partikulares Gruppenschicksal in den Mittelpunkt einer nationalen Agenda zu rücken, die wiederum auf einen weltpolitischen Kontext und Antagonismus gespiegelt wurde. In diesem Sinne waren Vertriebene alles andere als eine Gruppe unter vielen; sie wurden als "Avantgarde" und nicht etwa nur als Leidensgemeinschaft verstanden.[3] Daß auch die Westalliierten an Genese und Durchführung des zugrundeliegenden Vorgangs, den man in Potsdam als "Ausweisung" bezeichnet und mit dem Zusatz "in ordnungsgemäßer und humaner Weise" versehen hatte, originären Anteil hatten, schwang als gleichsam indirekter Vorwurf in dieser Begriffsstrategie mit.

Paradigmatisch war diese zeitgenössische Ausdeutung des Begriffs der Heimatvertriebenen noch in einer weiteren Hinsicht. Denn in ihr klangen die drei grundlegenden Thematisierungsebenen an, die für die deutsche Vertreibungsdiskussion bis in die Gegenwart bestimmend bleiben sollten, wenn sich auch die Relationen und Akzente im Laufe der Jahrzehnte verschoben. Der Verfasser, so kann man dem Zitat entnehmen, hatte bereits eine ziemlich deutliche Vorstellung von der Hierarchie der Vertreibungsdiskurse. An erster Stelle kam die Verrechtlichung der Materie, an zweiter die historisch-politische Grundierung und Operationalisierung des Komplexes und an dritter dessen kulturelle Fundierung im Heimatbegriff.

Ich möchte mich im folgenden einmal nicht auf die Emanationen bundesdeutscher Geschichtspolitik beziehen, sondern die Aufmerksamkeit auf konstitutive Aspekte des staatsrechtlichen Diskurses konzentrieren, der in der Retrospektive meist hinter den kulturellen und den historischen Thematisierungen zurücktritt. Gleichwohl ist es dieser Diskurs - das die hier vertretene These -, der die nachhaltigste Wirkung ausübte, nicht zuletzt deshalb, weil er sich normativ, institutionell und politisch materialisierte. Wenn sich das Thema Vertreibung zu einem Fokus deutscher Selbstthematisierungen entwickeln konnte und auch dann noch relevant blieb, als die akuten Problemlagen der Rückkehr oder Integration längst abgetragen waren, so lag dies an der eigentümlichen Liaison mit dem offiziellen Selbstverständnis der Bundesrepublik. Mochte die politische Nation durch Nationalsozialismus und Niederlage auch zerstört worden sein und sich die Frage zurechenbarer Schuld, kollektiver Haftung und politischer Verantwortung für die Folgen stellen, das zeitgenössische Bewußtsein hielt an der Konstruktion einer nationalen Staats- und Volkskontinuität fest, sei es als Rechtsanspruch oder als Schicksalsgemeinschaft. Maßgeblichen Anteil an dieser Selbstverständigung hatten neben der deutschen Staatsrechts- und Völkerrechtslehre die der ehemaligen Ostforschung eng verbundene Geschichtsschreibung[4] und die politische Publizistik. Das waren Werkstätten einer immer noch "kämpfenden Wissenschaft", in denen nicht allein der Stoff der Geschichtspolitik fabriziert wurde, sondern durchaus auch der Kattun operativer Politik. Auf diesem Hintergrund waren die Verlautbarungen der Vertriebenenverbände, so schrill sie im einzelnen sein mochten, der Substanz nach alles andere als willkürliche Propagandaerzeugnisse. Sie beruhten vielmehr auf dem binnenstaatlich weithin geteilten und offiziell festgeschriebenen Konsens, daß die Gebietsverluste des Deutschen Reichs provisorischer Natur und die endgültige Grenzregelung einem späteren Friedensvertrag vorbehalten war, die Aussiedlung der Deutschen aus den Ostgebieten unrechtmäßig und die Gewalttaten, die die Fluchtbewegung, die Vertreibungen und die Aussiedlung begleitet hatten, als "Vertreibungsverbrechen" zu brandmarken waren.

An der Ausformulierung dieser Überzeugungen hatte auch die deutsche Staats- und Völkerrechtslehre nachhaltigen Anteil, weil ihre mehrheitlich geteilten Rechtsauffassungen direkten Eingang in die bundesdeutsche Staatskonstruktion fanden.[5] Damit war eine eigentümlich zwiespältige Selbstthematisierung verbunden, die für den weiteren Umgang mit dem Vertreibungsthema, aber auch mit den Folgen der NS-Vergangenheit, also auch dem Thema der Schuld und damit für den Konnex beider Themen, von großer Bedeutung sein sollte.

Vereinfacht gesagt vollbrachte die Staatsrechtslehre eine mehrfache Reduktionsleistung, wobei ich hier davon abstrahiere, daß auch in die Rechtskonstruktionen ein Gutteil biographischer Aufarbeitung und Sinnerzeugung eingeht.[6] - Zunächst verwandelte sie Schuld und Verantwortung (sofern diese nicht Dritte betrafen) in Interessenpositionen - Ausgangspunkt war hier, wie nach 1918/19, die Vorbereitung auf die erwarteten Friedensvertragsverhandlungen -, und dann übersetzte sie Interessen in Rechtspositionen, die fortan politisch als unveräußerlich galten und selbst dann noch bekräftigt wurden, als der außen- und deutschlandpolitische Pragmatismus sich über die ursprünglichen Implikationen hinwegzusetzen begann. - Vielleicht verlangt diese These noch einen erklärenden Zusatz: Nicht daß die bundesdeutsche Politik gegenüber den Siegermächten Interessenpolitik betrieb, oder daß sie mit gutem Recht einen Legitimationsvorsprung gegenüber dem ostdeutschen Konkurrenzstaat beanspruchte oder daß sie sich der Vertriebenen annahm, ist hier das Monitum, sondern daß und wie diese Politik in das Gewand unveräußerlicher Rechtsansprüche gekleidet wurde und die Ausformung bundesdeutscher Staatlichkeit darauf gründete.

Die Behauptung einer engen Verquickung von Deutungen, Interessen und Rechtspositionen hört sich möglicherweise willkürlich an, doch die wenigen Minderheitsmeinungen, die von einigen Publikationen des emigrierten Völkerrechtlers Hans Kelsen[7] angeführt wurden, geben einen Eindruck von der politischen Aufladung dieses scheinbar rein wissenschaftsimmanenten Deutungsprozesses. Die Trennlinie verlief nämlich an der Frage, wie die Zäsur des NS-Unrechtsstaates, des Vernichtungskriegs und der bedingungslosen Kapitulation zu bewerten war. Die Kritiker argumentierten, daß die erheblichen Abweichungen der alliierten Politik vom bisher üblichen kriegsvölkerrechtlichen Verfahren durch die präzedenzlosen Entwicklungen des NS-Regimes selbst notwendig geworden seien. Deshalb gehe die Eingriffstiefe der alliierten Maßnahmen bewußt und vorsätzlich über den von der Haager Landkriegsordnung (Art. 42 ff.) gezogenen Rahmen einer "occupatio bellicae" hinaus - etwa in der Organisation der deutschen Verwaltung, der Unterstellung der Ostgebiete unter polnische bzw. sowjetische Verwaltung, der einseitigen Festlegung von Grenzen und Gebieten, der Übertragung der gesetzgeberischen, vollziehenden und richterlichen Gewalt an neugeschaffene Gebietskörperschaften (Staaten) und nicht zuletzt der Einrichtung eines Internationalen Militärtribunals. Zu begründen sei das nur, wenn als Ziel und Praxis alliierten Handelns mehr als eine traditionelle "debellatio" ("subjugation") unterstellt wurde. Demzufolge gehe es bei den alliierten Eingriffen nicht um die Wiederherstellung einer vom Nationalsozialismus gleichsam überformten Staatlichkeit, sondern um die Klärung der Bedingungen der Möglichkeit einer neuen Staatlichkeit, für deren Ausbildung die Alliierten die originären Rechte "für Deutschland als Ganzes" beanspruchten. Der deutsche Staat, die politische Nation oder das Reich hatten ebenso aufgehört zu existieren wie das NS-Regime. In dieser Sicht handelten die Siegermächte demnach autonom und souverän in Fragen der Grenzziehungen, der territorialen Gliederung oder der inneren Ordnung, selbst wenn sie dies nicht mit einem - zunächst angestrebten - formellen Friedensvertrag beglaubigten. Kelsen riet übrigens davon ab, überhaupt einen Friedensvertrag anzustreben. - Dieser Auffassung zufolge gab es kein grundlegendes Rechtsproblem hinsichtlich der Grenzen und Territorien, und auch die Politik der Aussiedlung konnte sich auf die gängigen Praktiken der Minderheitenpolitik der Zwischenkriegszeit berufen, die erst 1948 einer neuen Rechtsauffassung Platz machten. Problematisch mußte freilich von Anfang an der Komplex der Übergriffe, Gewalttaten und "wilden Austreibungen" bleiben.

Für die Mehrheitsmeinung war die Behauptung eines so grundlegenden Kontinuitätsbruchs in und mit der deutschen Staatlichkeit unakzeptabel. Ihre Auffassung, die schon vom letzten Staatssekretär der Dönitz-Regierung, Wilhelm Stuckart, Ende Mai 1945 in Flensburg vorformuliert worden war,[8] ging von der Annahme einer normalen militärischen Kapitulation aus, der eine Okkupation des Reichsgebiets auf der Basis der Haager Landkriegsordnung gefolgt sei. Die Alliierten seien zwar die zeitweisen Inhaber deutscher Hoheitsrechte, aber dahinter verberge sich das im übrigen fortbestehende und nur umständehalber "handlungsunfähige", gleichwohl aber "rechtsfähige" Deutsche Reich. Diese Auffassung kollidierte zwar empfindlich mit der alliierten Besatzungspolitik (weswegen sie ursprünglich ja auch profiliert worden war) und wurde formell auch niemals von Seiten der Drei bzw. Vier Mächte anerkannt, aber unter den Vorzeichen des Kalten Kriegs und der Ost-West-Konfrontation traf man sich gewissermaßen auf halbem Wege.

Die 1949 gegründete Bundesrepublik Deutschland war dem Rechtsverständnis zufolge eigentlich keine Gründung, sondern eine Reorganisation deutscher Staatlichkeit; diese stellte sich also einerseits in die Nachfolge des Reichs, seiner Grenzen und Rechtspositionen (Art. 16, 23, 116 GG), weshalb auf den provisorischen Charakter der Staatsordnung (Präambel GG) großer Wert gelegt und die Wiederherstellung bspw. der Staatsgrenzen vom 31. Dezember 1937 als gleichsam einklagbare Größe betrachtet wurde. Die Identität bzw. Teilidentität mit dem Reich wurde in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Grundlagenvertrag mit der DDR 1973 schließlich höchstrichterlich bekräftigt.[9] Zum anderen war die Bundesrepublik (nach außen) natürlich ein völkerrechtliches und vertragsschließendes Staatssubjekt wie jedes andere mit einem ganz bestimmten Hoheitsraum und Grenzverlauf, der an der Elbe und nicht an der Neiße oder der Memel endete.[10] Der selten ausgesprochene, aber immer präsente Hintergrundkonflikt zwischen der Bundesrepublik und den Drei bzw. Vier Mächten bestand darin, daß die Alliierten als originäre Sprecher für "Deutschland als Ganzes" auftraten, während die Bundesrepublik auf dem Wege der Fortbestands-, Identitäts-, Teilidentitäts- und Dachtheorie davon ausging, daß sie selbst befugt sei, stellvertretend für oder vorgreifend auf das "ganze Deutschland" zu sprechen (auch die sogenannte Wesensbestandsgarantie des Art. 73 GG legte dies nahe), wenngleich dies durch Übergangsartikel (wie Art. 146 GG) deklaratorisch wieder eingeschränkt wurde.

Ich möchte die verfassungs- und staatsrechtlichen Bezüge nicht endlos fortsetzen; hier geht es im Grunde um die Relevanz dieses Gedankengebäudes für die Selbstthematisierung von Vertreibung und Vertriebenen im politischen Diskurs und um die These, daß dieser Diskurs wesentlich staatsrechtlich geprägt war. Dafür scheinen mir drei Aspekte relevant, die sehr schön unterstreichen, daß der Begriff der Selbstthematisierung keinen Diskursnebel bezeichnet, sondern ein folgenreiches Phänomen sozialer Wirklichkeit, in dem sich die politische Nation zu sich selbst verhält, indem sie Repräsentation, Zugehörigkeit, Geschichtsverhältnisse und auch Moralität diskutiert, normiert und gegebenenfalls institutionalisiert.[11] Dabei werden im folgenden drei Schichten des Diskurses sichtbar, die als Sackgasse, Zwiespalt und Entwicklungschance beschrieben werden können:
- die materielle Ausprägung in Politik und Institutionen, in der eine ambivalente Staatlichkeit zum Ausdruck kam - mit Blick auf die Verbände, Vertretungskörperschaften usw;
- der strukturelle Zwiespalt dieser Selbstthematisierung, der sich in Fragen der Zugehörigkeit im allgemeinen (Staatsangehörigkeit) und des gesellschaftlichen Ortes der Vertriebenen im besonderen ausdrückte;
- sowie die unintendierten Nebenwirkungen der Fortbestands- und Identitätstheoreme, die in der übernommenen Haftungskontinuität sichtbar wurden.
Vertreibung und Vertriebene waren kein ausschließliches Thema sozial- oder rechtspolitischer Hilfsmaßnahmen - obgleich festzuhalten ist, daß die Bundesrepublik diesen und anderen Integrationszwängen der Kriegsfolgenbewältigung ein Gutteil ihrer sozialstaatlichen Gerechtigkeitskonstruktion verdankte.[12] Die Annahme prinzipieller Reversibilität war vielmehr in die Staatsstruktur selbst eingeschrieben; die Bundesrepublik war im strengen Wortsinn ebenso ein "Provisorium" wie eine Revisionsmacht.[13] Das ließ sich auch innenpolitisch an den institutionellen Ausformungen des Vertriebenenkomplexes beobachten, die es zeitweise bis zu halbstaatlicher Reife brachten, ehe die realstaatliche Vernunft der wuchernden Doppelstaatigkeit ihrer eigenen Gründungsprämissen deutliche Grenzen setzte.[14] So beanspruchten die Vertriebenenverbände anfänglich das Recht als Organisationen mit Zwangsmitgliedschaft die gesamten "Volksgruppen in Vertreibung" zu repräsentieren; sie fühlten sich als Statthalter und Garanten des Gründungskonsenses von 1949; sie funktionierten als eine Art sozialpolitischer Ergänzungsbürokratie, betrieben eine veritable Nebenaußenpolitik und reklamierten ein "Vetorecht" gegenüber abweichenden politischen Entscheidungen. Vom Bund forderten sie die Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit eigener Vertretung im Bundesrat - analog zum Status der Berliner Abgeordneten. Sosehr der Bund ihnen auch entgegenkam und sie die bundesdeutsche Außenpolitik bis in die 60er und 70er Jahre kräftig mit prägten,[15] was den staatlich-politischen Raum betraf, verweigerte ihnen die Bundesregierung die letzte Genugtuung. Eine offizielle Repräsentation wurde ihnen nicht zuerkannt. Es blieb bei halbstaatlichen Repräsentationsformen wie dem "Ostdeutschen Parlament", der "Pommerschen Abgeordnetenversammlung" oder der Schirmherrschaft Bayerns über die Sudetendeutschen.

Dieser Weg führte letztlich in eine Sackgasse, weil die Bundesregierung die bundesdeutsche Kernstaatlichkeit in Repräsentationsfragen letztlich ernster nahm als die Willenserklärungen der Präambel und Übergangsbestimmungen erkennen ließen. Komplementäre Entkoppelungen zwischen Staat und Verbänden vollzogen sich parallel zur außenpolitischen Entwicklung, wenn sie auch der staatlichen Alimentation niemals verlustig gingen. Die Organisationen der Vertriebenen wurden in dem Moment zu Interessenverbänden unter anderen, als sich die außenpolitischen Bedingungen der "deutschen Frage" zu ändern begannen. Zudem hatte die Selbstrelativierung auch interne Gründe, die im Grenz- und Legitimationsstreit zwischen "reichs-" und "volksdeutschen" Ansprüchen und Selbstverständnissen wurzelten. Integrationsprozesse ("Mischehen") und die Generationenwechsel taten ein übriges, um den anfangs kräftig artikulierten Rückkehrwillen allmählich zurücktreten zu lassen. Und schließlich fand sich die Vertriebenenthematik im Kontext einer öffentlichen Meinung wieder, die unter der "deutschen Frage", "Wiedervereinigung" und "deutschen Grenzen" etwas ganz anderes verstand als die Ursprungsannahmen der Vertriebenen.[16]

Bei Durchsicht der Vertriebenenliteratur kann man sich des Eindrucks nicht erwehren, daß Fragen von Schuld oder Verantwortung in diese Thematik von außen hineingetragen wurden. Die "Charta der Heimatvertriebenen" von 1950 hatte damit nichts im Sinn; sie artikulierte eine beispiellose Leidensgeschichte, erhob Ansprüche ("Recht auf Heimat") und versprach, beim Verfolgen ihrer Ziele auf Gewalt zu verzichten.[17]

Stimmen aus Reihen der Vertriebenen, die auf die deutsche Volkstumspolitik der NS-Zeit Bezug nahmen, waren indessen spärlich und leise. Die eher akademisch inspirierten Vorstöße, von denen der aus politischen Gründen nicht veröffentlichte Abschlußband des Forschungsprojekts "Dokumentation der Vertreibung der Deutschen aus Ost-Mitteleuropa" aus der Feder Theodor Schieders inzwischen einige Prominenz erlangt hat, blieben in den 50er und 60er Jahren randständig.[18] Erst durch skandalträchtige intellektuelle Interventionen wie jene von Golo Mann Anfang der 60er Jahre oder kirchliche Initiativen wie die Ostdenkschrift der EKD (1965) rückte die Schuldfrage allmählich in die öffentliche Aufmerksamkeit. So hieß es in der Ostdenkschrift etwa: "Vom Unrecht der Vertreibung kann aber nicht gesprochen werden, ohne daß die Frage der Schuld gestellt wird. (...) Die Vertreibung (...) ist Teil eines schweren Unglücks, das das deutsche Volk schuldhaft über sich selbst und andere Völker gebracht hat." Die Denkschrift verstand sich als ein Versuch, die Thematik aus dem Gestrüpp widerstreitender "Rechtsstandpunkte" und Machtkalküle zu befreien und in politisches Handeln zu überführen, ohne dabei die moralische Problematik auszublenden. Deshalb betonte sie "die Bereitschaft, die Folgen der Schuld zu tragen und Wiedergutmachung für begangenes Unrecht zu leisten", müsse "ein wichtiger Bestandteil deutscher Politik auch gegenüber unseren östlichen Nachbarn sein".[19]

Tatsächlich war die "neue Ostpolitik", die sich in der Großen Koalition anbahnte und sich in der sozialliberalen Ära durchsetzte, insofern spektakulär, als sich hier Interessenpolitik, Machtrealismus und das Eingestehen moralischer Verantwortlichkeit auch mit Blick auf die territorialen Verluste des ehemaligen Reichsgebiets zusammenfanden. Das sicherte operative Beweglichkeit in der Außenpolitik, wenn auch die Grenzanerkennungen immer nur vorläufig blieben, bestehende Rechtsansprüche formell (als "Briefe zur deutschen Einheit") zu Protokoll gegeben wurden und in ihrer Rechtsverbindlichkeit umstritten blieben. Erst mit dem Vertrag zwischen den Vier Mächten und beiden deutschen Staaten "über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland" vom 12. September 1990 und den folgenden Grenzanerkennungen - vor allem im Vertrag mit Polen vom 14. November 1990 - wurde diese Materie rechtspolitisch so weit entschärft, daß nur noch jene Streitpunkte übrigblieben, die uns bis heute begleiten. Auch diese Restmaterie birgt ihre eigene Ironie, da unterschiedliche Rechtsauffassungen über den Zeitpunkt der Gebietsübertragung bestehen blieben. Für Polen war das im Jahr 1945 vollzogen, für Deutschland erst mit Inkrafttreten des Grenzvertrags 1990. Damit kehrten sich die Relationen um. Hatte man auf deutscher Seite, vor allem gegenüber den Vertriebenenverbänden, argumentiert, die definitive Anerkennung der Oder-Neiße-Grenze und der damit verbundenen Gebietsabtrennungen sei der "Preis der Einheit", obwohl dieser de facto längst entrichtet worden war, so blieb der reale Preis dieses Verfahrens nunmehr der polnischen Seite vorbehalten - nämlich in Gestalt der vom Bundesverfassungsgericht ausdrücklich bestätigten Aufrechterhaltung individueller Eigentumsansprüche von Vertriebenen und ihren Erben.[20]

In der staatsrechtlichen Konstruktion der Bundesrepublik war von Anbeginn an ein struktureller Zwiespalt enthalten, der sich auf die Lage der Vertriebenen auswirken sollte. Er fand Ausdruck in der Regelung der Staatsangehörigkeit gem. Art.116 GG, der die Frage zu beantworten suchte, wer denn ein "Deutscher im Sinne des Grundgesetzes" sei. Da Staat, Nation und Volk im staatsrechtlichen Diskurs und politischen Konsens nicht deckungsgleich waren, dies aber im Sinne der "zu vollendenden Einheit" als wünschenswertes Ziel galt, dem sich die Bundesrepublik gemäß ihrer "Kernstaats"-Funktion aktiv zuzuarbeiten verpflichtet hatte, trat sie in die Staatsangehörigenregelungen der vornazistischen Ära wieder ein. Damit wurde die traditionelle "strukturelle Ambivalenz" (Dieter Gosewinkel) des deutschen Staatsangehörigenrechts von 1913 wiederbelebt, die zwischen territorial-politischen und ethnisch-kulturellen Kriterien pendelte.[21] Das hieß in diesem Fall, es gab nur eine einzige deutsche und nicht etwa eine bundesdeutsche Staatsangehörigkeit, deren Einzugsbereich sich nicht allein auf den ostdeutschen Konkurrenzstaat, sondern auch auf die Oder-Neiße-Gebiete (in den Grenzen vom 31. Dezember 1937) und noch darüber hinaus auf die "Deutschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit", d.h. die sogenannten "Volksdeutschen" - anteilmäßig vor allem Sudetendeutsche - und noch weitergehend auf die "Spätaussiedler" erstreckte. Nicht genug damit; das Verfahren halbstaatlicher Repräsentation wiederholte sich auch in den Zugehörigkeitsregeln. Die Vertriebenen waren Gleiche unter Gleichen als Staatsangehörige, aber ein speziell konstruierter, erblicher Vertriebenenstatus (Bundesvertriebenengesetz, Mai 1953) hob sie - wenn auch ohne rechtsverbindliche Folgen - aus der Masse der Staatsangehörigen hervor. Die in diesem Gesetz notierte Differenzierung zwischen "Vertriebenen", "Heimatvertriebenen" und "Sowjetzonenflüchtlingen" hatte mehr mit den Rechtsauffassungen der 50er Jahre zu tun als mit den historischen Vorgängen der vorhergegangenen 15 Jahre. "Vertriebene" im allgemeinen Sinne waren ebenso die von der NS-Volkstumspolitik "heim ins Reich" Umgesiedelten wie die Optionsdeutschen der ersten Nachkriegsjahre, die gemäß Potsdamer Abkommen Ausgewiesenen wie die Opfer der "wilden" Vertreibungen der ersten Nachkriegsmonate.

Auch solche Sonderungen waren nicht nur deklaratorischer Natur; vielmehr schlugen sie sich nieder in den frühen Plänen segregierender Integration in die binnendeutsche Mehrheitsgesellschaft, die geschlossene Ansiedlungen, Förderung des Brauchtums u.a.m. vorsah und auch praktizierte. Erst in den 60er Jahren begann sich dieser Sonderstatus abzuschleifen, und 1969 wurde schließlich das Vertriebenenministerium aufgelöst und die verbliebenen Zuständigkeiten dem Innenministerium zugeschlagen. Was noch blieb, war ein symbolpolitischer Zwiespalt, der je nach politischer Konjunktur dramatisiert oder entdramatisiert werden konnte. Galten die Vertriebenen zunächst als Kronzeugen der Anklage gegen den Bolschewismus, legte man ihnen in der Phase der "neuen Ostpolitik" und Entspannung nahe, ihr Schicksal nicht an die große Glocke zu hängen, während man sie jetzt als Kronzeugen deutschen Leids in den geschichtspolitischen Zeugenstand bittet. Dabei waren die Instrumentalisierungen durchaus wechselseitig. Das Pendant zur Nichtveröffentlichung des Abschlußbandes der Schieder-"Dokumentation der Vertreibung" Anfang der 60er Jahre war später die Nichtveröffentlichung der vom Bundesarchiv zusammengestellten Dokumentation über "Vertreibungsverbrechen", die 1974 fertiggestellt war, aber erst nach dem Regierungswechsel 1989 - offiziell - erscheinen konnte.[22]

Kurzum, es entwickelte sich eine Konkurrenz zwischen Erfolgsbekundungen (der Mythos der "schnellen Integration") und mehr oder weniger verbitterten Klagen über offene Ansprüche und ausgebliebene Anerkennung, ein Wechselspiel von politischer (Selbst-)Instrumentalisierung und Marginalisierung, das noch in den Selbstdarstellungen zum 50. Jahrestag des Kriegsendes spürbar blieb[23] und den heutigen Debatten das emotionale Unterfutter liefert.

Ich komme noch einmal zurück auf den GG-Artikel zur Staatsangehörigkeit (Art. 116 GG), in dessen zweitem Absatz eine Weiterung des Kontinuitäts- und Identitätskonstrukts aufscheint, die man als Ironie der Geschichte, jedenfalls aber als produktive Nebenwirkung einer institutionalisierten Doppelbödigkeit bezeichnen könnte.[24] Indem die Bundesrepublik nämlich in die Reichsnachfolge und damit in die alten Regelungen der Staatsangehörigkeit eintrat, war sie gehalten, deren Einschränkungen (beispielsweise durch Ausbürgerungen) - "aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen" - während des NS-Regimes rückgängig zu machen. Auch wenn dies restriktiv gehandhabt wurde (deutscher Wohnsitz, Willenserklärung), deutete sich darin ein gegenläufiger Impuls der Kontinuitätsbindung an, die langfristig gesehen auch die Wahrnehmung des Vertreibungsthemas in der deutschen Selbstthematisierung verändern sollte.

Um diese Pointe zur Geltung kommen zu lassen, ist der staatsrechtlich eingegrenzte Horizont nun endgültig zu öffnen. Die Übernahme der Rechtsverpflichtungen des Reiches bedeutete zugleich, daß man auf lange Sicht geradezu genötigt war, um mit Rainer Lepsius¹ vielzitierter Wendung zu sprechen, die NS-Vergangenheit "normativ zu internalisieren". Das war freilich ein Vorgang, dessen Tücken und Fußangeln in der Glätte der eleganten Formulierung zu verschwinden drohen. Ich bilanziere in aller Kürze: die Bundesrepublik beanspruchte ebenso die "Alleinvertretung" Deutschlands im (nichtkommunistischen) Ausland, wie sie diesem Ausland gegenüber ein umfassendes Schuldenabkommen (London 1953) einging, das freilich die Prüfung diverser Auslandsforderungen - z.B. Griechenlands - "bis zur endgültigen Regelung der Reparationsfrage zurückstellt(e)" (Art. 5, Abs. 2), einer friedensvertraglichen Regelung also, von der man in finanzpolitischer Hinsicht ebenso hoffte, daß sie nie zustande kommen würde, wie man in nationalpolitischer Hinsicht eben darauf setzte.[25] Im Inneren wiederholten sich solche Kontraste und Asymmetrien. Auf der einen Seite stand die Kriegsfolgengesetzgebung wie der Lastenausgleich, das Bundesvertriebenengesetz, die Kriegsopferversorgung oder das 131er-Gesetz, auf der anderen die Entschädigungs- und sogenannten Wiedergutmachungsleistungen gegenüber den NS-Opfern, aber auch die spät beginnende Strafverfolgung von NS-Verbrechen oder die wiederholte Aufschiebung der Verjährungsfrist für NS-Mörder.[26] In staatsrechtlicher Hinsicht folgte beides aus ein und demselben Rechtsgrund, nämlich der Haftungskontinuität, die sich auf Kriegs- wie Regimefolgen zugleich, wenn auch nicht gleichermaßen bezog. Auf diesem Rechtsgrund waren alle gleich, nur waren die einen offensichtlich gleicher als die anderen. Den ungelösten Überhang bildete, auch dies asymmetrisch, der jahrzehntelange Kampf um Ansprüche und öffentliche Anerkennung. Die Einvernahme der Vertreibungsproblematik in den späteren Schulddiskurs und dessen Moralisierung, die in den 70er und 80er Jahren gewissermaßen vom anderen Ende her wiederholte, was der Vertriebenendiskurs schon Anfang der 50er Jahre vehement dementiert hatte, ist wohl nur vor dem Hintergrund dieser staatsrechtlich fundierten Zwiespältigkeiten zu begreifen, die Mehrdeutigkeiten, Konfrontationen, Aufrechnungen, Relativierungen und Opferkonkurrenz gewissermaßen in die Staatskonstruktion hineingeschrieben hatte. Nur so, scheint mir, sind die späten Grotesken des Schulddiskurses erklärlich, die in den 90er Jahren an die Oberfläche kamen und die Teilung als "Strafe", die Vertreibung als "Sühne" oder das Aufgreifen dieser Thematik als "Tabubruch" verstanden wissen wollten.

Vertreibung als Problem deutscher Selbstthematisierung war nicht nur hochpolitisch, sondern auch hoch angebunden. Mit dieser Frage war die Grundlage bundesdeutscher Staatlichkeit selbst tangiert. Indem sich die politische Führung wie die Verfassungsrechtsprechung die Ansicht einer "herrschenden Meinung" in der deutschen Staatsrechts- und Verfassungslehre zu eigen machte, gestaltete sie auch staatliche Institutionen, rechtliche Regulierungen und politische Praktiken nach einem ganz bestimmten Selbstbild von dem, was in "Deutschland" nach 1945 als "Staat", "Volk" und "Nation" gelten sollte. Was daran auffällt, ist nicht allein die Inkongruenz zwischen diesen drei Begriffen oder der Umstand, daß sich die bundesdeutsche Staatsbildung, die dem staatsrechtlichen Selbstverständnis nach ja keine Neugründung, sondern die verwandelte Fortsetzung der alten Staatlichkeit ("minus Hitler") war, als "Provisorium" verstand. - Ganz so viel Anfang war eben doch nicht! Eindrücklich sichtbar wird anhand der Vertriebenenproblematik, daß die republikanische Basis dieser Staatlichkeit selbst brüchig war - sie blieb durchzogen von "strukturellen Ambivalenzen", in denen ethnische mit politischen Kriterien der Zugehörigkeit konkurrierten oder der tatsächliche vom fiktiven Geltungsbereich des Grundgesetzes abwich. Diese Art brüchiger Staatlichkeit wurde erst durch einen Vergesellschaftungsschub ausgefüllt, in dem die Bundesrepublik in allmählicher "Selbstanerkennung" zu sich selbst fand, freilich ohne damit die Zwiespältigkeiten ihrer staatsrechtlichen Konstruktion, ihrer vergangenheitspolitischen Belastungen oder ihres symbolpolitischen Repertoires preiszugeben. Diese Beobachtung hat übrigens methodische Relevanz, weil sie darauf aufmerksam macht, daß vor der beliebten Phaseneinteilung geschichtspolitischer Konjunkturen eine Verständigung über durchgängige strukturelle Eckdaten stehen sollte, die ihrerseits dazu beitrugen, den Konjunkturlagen ihre Gestalt und, mehr als das, dem gesamten Konjunkturgeschehen seine höchst widersprüchlichen Grundlagen zu verleihen.

Diskurs- und wissenschaftsgeschichtlich aufschlußreich ist dieser Vorgang, weil sich in ihm staatsnahe Leitdisziplinen ausmachen lassen, die heute längst ihren Glanz verloren haben. Es wäre interessant, jenseits der "Neuverflechtungsprozesse" (Mitchell Ash) in einzelnen Disziplinen nach 1945 jenem interdisziplinären Netzwerk, seinem "Denkstil ", seinen thematisch-topologischen Berührungspunkten und seinen personellen Verzahnungen nachzuspüren, das der Begründung und Ausformung bundesdeutscher Staatlichkeit Pate gestanden und dessen Fokus nicht zuletzt das paradigmatische Los der Vertriebenen gebildet hatte.[27]

Vergegenwärtigt man sich also, wie tief das Vertriebenenproblem in dieser Staatlichkeit inkorporiert ist, verwundert erneut der Finderstolz jener Publizisten und Literaten, die kürzlich im Gestus des Tabubruchs vermeinten, erstmals von Vertreibung und Vertriebenen öffentlich sprechen zu dürfen.


 

  • [1] Vgl. zum Folgenden Mathias Beer, "Flüchtlinge - Ausgewiesene - Neubürger - Heimatvertriebene. Flüchtlingspolitik und Flüchtlingsintegration in Deutschland nach 1945, begriffsgeschichtlich betrachtet", in: Mathias Beer u. a. (Hrsg.), Migration und Integration. Aufnahme und Eingliederung im historischen Wandel, Stuttgart 1997, S.145ff.
  • [2] Franz Lorenz, "'Heimatvertriebene'. Warnung vor dem Mißbrauch eines neuen Schlagworts", in: Christ unterwegs 8, 1954, Nr. 6, S. 16f. (zit. n. Beer, Flüchtlinge, S. 166).
  • [3] So bspw. auch Eugen Lemberg, Die Ausweisung als Schicksal und als Aufgabe. Zur Soziologie und Ideologie der Ostvertriebenen, München 1949.
  • [4] Vgl. Rainer Oliger, "Osteuropaforschung als 'Deutschtumsforschung'? Zwei Debatten von außen betrachtet", in: Osteuropa, 9/2000, S.1048ff.; Willi Overkrome, "Zur Kontinuität ethnozentrischer Geschichtswissenschaft nach 1945", in: Zeitschrift für Geschichtswissenschaft, 1/2001, S. 50ff.; Kai Arne Linnemann, Das Erbe der Ostforschung. Zur Rolle Göttingens in der Geschichtswissenschaft der Nachkriegszeit, Marburg 2002; Mathias Beer/Gerhard Seewann (Hrsg.), Südostforschung im Schatten des Dritten Reiches. Institutionen - Inhalte - Personen, München 2004.
  • [5] Vgl. zum Folgenden Bernhard Diestelkamp, "Rechtsgeschichte als Zeitgeschichte. Historische Betrachtungen zur Entstehung und Durchsetzung der Theorie vom Fortbestand des Deutschen Reiches als Staat nach 1945", in: Zeitschrift für neuere Rechtsgeschichte 7, 1985, S.181ff.; als allgemeine Übersicht vgl. Frieder Günther, Denken vom Staat her. Die bundesdeutsche Staatsrechtslehre zwischen Dezision und Integration 1949-1970, München 2004, der diese hochbrisante Thematik freilich ausblendet.
  • [6] Zur affektiven wie instrumentellen Bedeutung des "Rechtsraums" als Handlungsfeld im Nachkriegsdiskurs vgl. Dirk van Laak, Gespräche in der Sicherheit des Schweigens. Carl Schmitt in der politischen Geistesgeschichte der frühen Bundesrepublik, Berlin 1993, S.120ff.
  • [7] Vgl. Hans Kelsen, "The International Legal Status of Germany to be established immediately upon Termination of the War", in: The American Journal of International Law, Vol. 38, 1944, S. 898ff.; ders., "The Legal status of Germany according to the Declaration of Berlin", in: Ebd., Vol. 39, 1945, S. 518ff.; ders., "Is a Peace Treaty with Germany legally possible und political desirable?", in: The American Political Science Review, 4/1947, S. 1188f.; zusammenfassend vgl. Wilhelm Cornides, in: Europa Archiv 1946, S. 209ff.
  • [8] Vgl. die Dokumentation der Denkschrift Wilhelm Stuckarts vom 21. Mai 1945 in: Demokratie und Recht, 2/1990, S. 236ff.
  • [9] BVerfG 36, 1ff.
  • [10] Vgl. Achim Bertuleit, Dirk Herkströter und Frank Steinmeier, "Das ganze Deutschland soll es sein. Notwendige Nachträge zu einer selbstgenügsamen Diskussion um die Wege zur deutschen Einheit aus völkerrechtlicher und verfassungspolitischer Perspektive". Sonderdruck Blätter für deutsche und internationale Politik, 371, Bonn 1990.
  • [11] Vgl. Ulrich Bielefeld, Nation und Gesellschaft. Selbstthematisierungen in Frankreich und Deutschland, Hamburg 2003.
  • [12] Vgl. Michael Hughes, Shouldering the Burdens of Defeat. West Germany and the Reconstruction of Social Justice, Chapel Hill/London 1999.
  • [13] Vgl. etwa Henry Kissinger, Was wird aus der westlichen Allianz? Wien/Düsseldorf 1965, S. 243: "Die NATO ist ein Bündnis von 'Status quo-Mächten'; doch eines der wichtigsten Mitglieder erstrebt eine fundamentale Änderung des Status quo. Kein Verbündeter der Bundesrepublik teilt deren nationale Aspirationen."
  • [14] Belege zum Folgenden bei Matthias Stickler, "Ostdeutsch heißt Gesamtdeutsch". Organisation, Selbstverständnis und heimatpolitische Zielsetzungen der deutschen Vertriebenenverbände, Düsseldorf 2004. Der staatsrechtliche Sachverstand, der die Identitätstheorie formuliert hatte, stand in Form wissenschaftlicher Beratung (dem Göttinger Arbeitskreis; den Völkerrechtstagungen 1961 und 1965 mit Rudolf Laun, der 1947 die erste Tagung der Staatsrechtler einberufen hatte) auch den Verbänden zur Verfügung. Laun war dann auch einer der Mitherausgeber des Schieder-Projekts "Dokumentation der Vertreibung" (1959ff.). Die Straßenschilder stammen aus Hohenlockstedt, einem Ort in Schleswig-Holstein, nahe Itzehoe. Die Einwohnerzahl Schleswig-Holsteins lag 1939 bei 1 588 994 - sie stieg bis 1950 durch Flüchtlinge und Evakuierte um 68,7 Prozent auf 2 680 510. (J.H. Koch Schleswig-Holstein, Köln 1977).
  • [15] Vgl. Pertti Ahonen, "Domestic Constraints on West German Ostpolitik: The Role of the Expellee Organizations in the Adenauer Era", in: Central European History, 1-2/1998, S. 31ff.
  • [16] Vgl. Manuela Glaab, Deutschlandpolitik in der öffentlichen Meinung, 1949-1990, Opladen 1999.
  • [17] Die Erklärung zum Gewaltverzicht gewinnt vor dem Hintergrund der Grenzlandkämpfe der Weimarer Zeit ihr Gewicht. Immerhin hatte ein Teil der damaligen Unterzeichner an diesen Auseinandersetzungen teilgenommen.
  • [18] Vgl. Mathias Beer, "Im Spannungsfeld von Politik und Zeitgeschichte. Das Großforschungsprojekt 'Dokumentation der Vertreibung'", in: Vierteljahreshefte für Zeitgeschichte, 3/1998, S. 345ff.
  • [19] Die Lage der Vertriebenen und das Verhältnis des deutschen Volkes zu seinen östlichen Nachbarn. Eine evangelische Denkschrift, Hannover 1965, S. 40.
  • [20] BVerfG-Entscheidung vom 5. Juni 1992; zur jüngsten Entwicklung vgl. Thomas Urban, "Historische Belastungen der Integration Polens in die EU", in: Aus Politik und Zeitgeschichte, 5-6/2005, S. 32ff.
  • [21] Leider verzichtet Dieter Gosewinkel (Einbürgern und Ausschließen. Die Nationalisierung der Staatsangehörigkeit vom Deutschen Bund bis zur Bundesrepublik Deutschland, Göttingen 2001) darauf, die unter den neuerlichen Bedingungen "staatlicher Instabilität" (ebd., S.433) reaktualisierte "strukturelle Ambivalenz" (ebd., S. 424) für die Bundesrepublik deutlicher anzusprechen. Dazu vgl. Roger Brubaker, Staats-Bürger. Deutschland und Frankreich im historischen Vergleich, Hamburg 1994, S. 216ff.; AK-GG-Ridder Art.116.
  • [22] Vgl. dazu jetzt Mathias Beer, "Verschlusssache, Raubdruck, autorisierte Fassung: Aspekte der politischen Auseinandersetzung mit Flucht und Vertreibung in der Bundesrepublik Deutschland", in: Christoph Cornelißen u. a. (Hrsg.), Diktatur-Krieg-Vertreibung. Erinnerungskulturen in Tschechien, der Slowakei und Deutschland seit 1945, Essen 2005, S. 369ff.
  • [23] Vgl. Klaus Naumann, Krieg als Text. Das Jahr 1945 im kulturellen Gedächtnis der deutschen Presse, Hamburg 1999, Kapitel 3, S. 72ff.
  • [24] In Fortführung früherer Überlegungen: Klaus Naumann, "Institutionalisierte Ambivalenz. Deutsche Erinnerungspolitik und Gedenkkultur", in: Mittelweg 36, 2/2004, S. 64ff.
  • [25] Die deutschen diplomatischen Anstrengungen von 1990, auf jeden Fall das Zustandekommen einer internationalen Friedenskonferenz, bildete den späten Beleg dieser These, nach der diejenigen, die zunächst am lautesten nach einem Friedensvertrag riefen, in letzter Stunde jene waren, die ihn auf keinen Fall riskieren wollten. Im übrigen führte dieses Verfahren dazu, daß der Grenznachbar Polen aus den Gesprächen von 1990 herausgehalten wurde. Vgl. Dieter Bingen, Die Polenpolitik der Bonner Republik von Adenauer bis Kohl 1949-1991, Baden-Baden 1998, S. 261ff.
  • [26] Leider werden beide Parallelprozesse meist säuberlich getrennt diskutiert, obwohl sich doch erst im Zusammenhang die Ambivalenzen deutscher Selbstthematisierung voll abzeichnen. Vgl. Hans Günther Hockerts/Christiane Kuller (Hrsg.), Nach der Verfolgung. Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in Deutschland? Göttingen 2003, dies./Hermann-Josef Brodesser/Bernd Josef Fehn/Tilo Franosch/Wilfried Wirth, Wiedergutmachung und Kriegsfolgenliquidation. Geschichte, Regelungen, Zahlungen, München 2000.
  • [27] Vgl. Mitchell Ash, "Verordnete Umbrüche - Konstruierte Kontinuitäten: Zur Entnazifizierung von Wissenschaftlern und Wissenschaft nach 1945", in ZfG 10/1995, S. 903ff, zum Konzept des Denkstils vgl. Etzemüller, Sozialgeschichte als politische Geschichte, München 2001.


Published 2005-06-22


Original in German
First published in Mittelweg 36 3/2005 (German version)

Contributed by Mittelweg 36
© Klaus Naumann/Mittelweg 36
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